Rückübersiedlung nach Deutschland (Gesetzliche Krankenkassen)

BKAA, Donnerstag, 26.01.2012, 00:34 (vor 4686 Tagen)

Hallo,
ich bin vor 14 Jahren mit meinem Mann in seine Heimat (Iran) "ausgewandert". Inzwischen verschlechtern sich die politischen Verhältnisse hier aber zusehends und wir haben außerdem auch zwei Kinder, für die wir uns bessere Möglichkeiten wünschen. Deshalb haben wir beschlossen, in diesem Sommer nach Deutschland zurückzukehren. Ich war zuletzt als Studentin bei der BEK freiwillig krankenversichert. Für meinen Mann gilt dasselbe bei der AOK. Mein Mann möchte in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Bis er ein ausreichendes Einkommen für unsere Familie erwirtschaftet, werde ich irgendeine Tätigkeit annehmen. Wenn wir ankommen, hat aber zunächst noch keiner von uns beiden eine Tätigkeit. Wie können wir uns in der ersten Zeit krankenversichern? Müssen uns unsere früheren Versicherungen wieder aufnehmen? Und wenn ja, muss dann jeder von uns in seine frühere GKV zurück, oder können wir uns aussuchen, bei welcher der beiden GKVs wir uns gemeinsam als Familie versichern? Müssen wir eigentlich unsere Versicherungszeiten nachweisen oder sind diese Daten bei der GKV gespeichert? Wenn ich dann eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme, kann dann mein Mann im Rahmen der Familienversicherung bei mir mitversichert werden, solange bis er ein ausreichendes eigenes Einkommen erwirtschaftet? Und last but not least: mein Mann wird demnächst 55. Kann er dann überhaupt noch in die GKV wieder aufgenommen werden?
Das sind viele Fragen. Aber da ich beim Lesen im Diskussionsforum festgestellt habe, dass es hier einige wirklich kompetente Ratgeber gibt, bin ich zuversichtlich, dass auch mir hier geholfen werden kann.
Deshalb bedanke ich mich auch schon mal ganz herzlich im Voraus und harre der Ratschläge, die da kommen.

Rückübersiedlung nach Deutschland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 26.01.2012, 09:54 (vor 4685 Tagen) @ BKAA

Vorausgesetzt Dein Mann hat die Niederlassungserlaubnis der Ausländerbehörde, geht Ihr gleich nach Ankunft zu jeder gesetzlichen Krankenkasse, legt neben der Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt und den Reisepässen einfach den bereits ausgefüllten Fragebogen vor. Dann beginnt die Kasse Euere Wiederaufnahme nach dem SGB V §5 (1) Punkt 13 zu prüfen, die sonst gängige Altersgrenze 55 Jahre gilt hier nicht. Solltet Ihr die Beiträge nicht aufbringen können, unterstützt das Jobcenter auf Antrag. Falls Du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen würdest, wären Mann und Kinder bei Dir familienversichert. Alles Gute im teueren Mitteleuropa und falls die Deutsche Botschaft für die Einreise in die BRD von ihm eine private Krankenversicherung verlangt, die kostet 1€ pro Reisetag.

Fragen? joachimroehl@web.de

Rückübersiedlung nach Deutschland

ratte123, Freitag, 27.01.2012, 22:44 (vor 4684 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,

da muss der arme TE wirklich zu jeder KK gehen? Da ist er ja in den nächsten Monaten ganz schön beschäftigt ;-)

Darüber hinaus ist diese Auskunft nicht richtig. Aufnehmen muss und darf ihn (oder sie) nur seine/ihre letzte KK. Das Paar kann sich aussuchen, wer den Antrag stellt. Für den Antrag des Mannes wäre die AOK zuständig, für den Antrag der Frau die BEK. Der Ehepartner und die Kinder sind kostenfrei über ihn/sie familienversichert.

MfG
ratte1

Rückübersiedlung nach Deutschland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 28.01.2012, 10:02 (vor 4683 Tagen) @ ratte123

Hallo ratte123, ich habe hier in Berlin seit 2007 fast zwei Dutzend Nichtversicherte, vorwiegend deutsche Auslandsrückkehrer der GKV zugeführt. In konkret zwei Fällen wurden die auch von Kassen aufgenommen, denen sie früher nicht angehörten. Betriebsfehler bei SGB V oder Großherzigkeit?

Rückübersiedlung nach Deutschland

ratte123, Samstag, 28.01.2012, 13:18 (vor 4683 Tagen) @ Joachim Röhl

Betriebsfehler (vllt auch einfach nur betriebswirtschaftliches Denken ;-) ).

Ein Wahlrecht besteht nur für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte, die bisher noch gar nicht gesetzlich krankenversichert waren

(§ 174 Abs.5: Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse;)

MfG
ratte1

edit: Ergänzung der Rechtsgrundlage

Rückübersiedlung nach Deutschland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 28.01.2012, 15:39 (vor 4683 Tagen) @ ratte123

Das kleine Wörtchen andernfalls .. vielen Dank.

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