Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung (Private Krankenversicherungen)

heinz13, Donnerstag, 29.12.2011, 18:10 (vor 4712 Tagen)

Hallo, habe ein Problem:

Meine private Krankenversicherung teilte mir mit, dass mein Vertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist, da ich bei Abschluss der Versicherung falsche Angaben was die Vorversicherung betrifft gemacht habe.

Ich war zuvor etwa eineinhalb Jahre lang nicht versichert, hatte jedoch angegeben versichert gewesen zu sein (mein Vericherungsmakler, jamand über das Internet..., meinte, dass ich da ruhig falsche Angaben machen kann, weil das eh nicht weiter interessiert und ich war so doof, das zu tun, da ich mir die Versicherung sonst nicht hätte leisten können...)

Nun, nach über 2 Jahren ist der Schwindel aufgeflogen und die Versicherung will alle gezahlten Leistungen zurück (ist zum Glück nicht allzuviel).
Im Januar wollte ich eh zu einer anderen Vrsicherung wechseln, komme da nun aber mangels Vorversicherung in einen hohen Tarif, selbst schuld.

Meine Frage ist aber: Nachdem der Vertrag mit der alten Versicherung ja nichtig ist und ich alle Leistungen zurückzahle, kann ich nun auch von der Versicherung verlangen alle von mir bezahlten Beträge zurückzuerstatten (oder wenigstens einen Teil davon?!?). Immerhin habe ich ja für etwas bezahlt, was nichtig und damit gegnstandslos ist.

Oder liege ich mit meiner Annahme total daneben?

Danke für eure Antworten!

Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 29.12.2011, 18:46 (vor 4712 Tagen) @ heinz13

Die Beiträge stehen der Gesellschaft bis zum Wirksamwerden der Anfechtung gemäß §39 VVG zu und was die Katze einmal im Maul hat, gibt sie bekanntlich ungern her .. aber warum muß es ab Januar eine teuere PKV sein? Eine Hand voll Versicherer akzeptiert immer noch Lücken in der Vorversicherung, wenn die Karten offen auf den Tisch gelegt werden und auch von der Bonität nichts entgegen steht. Nur falls schwere gesundheitliche Risiken bestünden sollte man den Basistarif wählen. Der ist aber genauso teuer wie die GKV im Höchssatz. Somit der Tip: falls Deine letzte Versicherung eine Gesetzliche war, muß die Dich aufgrund SGB V (1) Punkt 13, wenn auch zähneknirschend wieder aufnehmen. Schließlich haben wir Versicherungspflicht und manchmal beissen den Letzten die Hunde. Die PKV selbst gilt durch die Anfechtung als nicht zustande gekommen.

Fragen? joachimroehl@web.de

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