Erst GKV, dann Ausland und nun Probleme in die PKV (Private Krankenversicherungen)

RHW, Donnerstag, 08.12.2011, 10:47 (vor 4734 Tagen) @ Anne Kathrin Kirsch

Hallo,

es gibt die Möglichkeit einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Die Beiträge sind rückwirkend ab Ende der Auslandsreisekrankenversicherung nachzuzahlen:

Auslandsreisekrankenversicherung und Abgrenzung zur Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Der Beitrag ist von der Hälfte des gemeinsamen Ehegatteneinkommens abhängig (ggf. Freibeträge für Kinder)und liegt zwischen 143 und ca. 317 Euro monatlich. Je nach Höhe des Ehegatteneinkommens könne Kinder ggf. kostenlos versichert werden.

Die Wahl zwischen PKV und GKV ist sehr oft eine lebenslange Entscheidung und sollte sehr genau überlegt werden.

Auch bei gravierenden Änderungen bleibt man in der PKV: Wegfall der Beihilfe (Beginn einer Selbständigkeit, Scheidung), Elternzeit des Ehegatten, vorzeitige Dienstunfähigkeit des Ehegatten

Bei Wegfall der Beihilfe steifgen die PKV-Beiträge von 30 auf 100% (die Rechnungen kann weiterhin als Versicherungsnehmer nur der Ex-Ehegatte einreichen).

Bei den Leistungen sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:

• Reha/Kur

• Hilfsmittel: Katalog der GKV:

db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS

Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.

• Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe)

• kieferorthopädische Behandlung für Kinder

• Haushaltshilfe

• Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie),

-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe

In der PKV werden notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Methoden erstattet.

§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:

PKV-Musterbedingungen

Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkasse verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).

Vielleicht interessant:

10 Irrtümer über die PKV

GKV-PKV

PKV-Ombudsmann

(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)

Die Entscheidung hat vermutlich sehr lange Auswirkungen und sollte daher sehr gründlich überlegt werden.

Gruß

RHW


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