Ausschluss der Kündigung durch PKV (Private Krankenversicherungen)
Hansio, Dienstag, 15.11.2011, 10:22 (vor 4761 Tagen)
Ist es zutreffend, dass PKV-Unternehmen nach einer bestimmten Vertragslaufzeit von sich aus nicht - auch z.B. nicht bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen - den Vertrag kündigen/auflösen/anfechten können? Ich meine, mal etwas im Zusammenhang mit der Änderung des VVG von fünf Jahren gehört zu haben.
Ausschluss der Kündigung durch PKV
Jürgen, Donnerstag, 17.11.2011, 07:48 (vor 4759 Tagen) @ Hansio
Bei Fahrlässigkeit: 5 Jahre
Bei Vorsatz: 30 Jahre
Ausschluss der Kündigung durch PKV
RHW, Sonntag, 20.11.2011, 06:38 (vor 4756 Tagen) @ Jürgen
Hallo Hansio,
... und über die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz kann man sich vortrefflich streiten. Ggf. wird im Endeffekt ein Richter darüber entscheiden (ggf. in der Berufung oder Revision).
Gruß
RHW
Ausschluss der Kündigung durch PKV
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Sonntag, 20.11.2011, 11:14 (vor 4756 Tagen) @ RHW
Es bleibt Ansichtssache, wo es nun generell leichter ist Leistungen im Krankheitsfall zu bekommen. In der GKV hat der Versicherte einen bekanntlich sehr eng gefassten Leistungskatalog, der immer mehr durch Streichungen und erhöhte Zuzahlungen ausgehöhlt wird. Das Bild vom Esel mit der Möhre könnte sich fast aufdrängen .. und im Streitfall mit der Krankenkasse hat Versicherter einen zwar kostenlosen aber nervigen Irrlauf über medizinischen Dienst und Gutachter der Krankenkassen bis hin zum Sozialgericht vor sich. Die vollmundig leistenden Privaten sind allerdings auch kein überquellendes Füllhorn mehr, halten sich meist strikt an vertraglich garantierte Bedingungen. Somit ist auch hier der Gang zu MDK, Gutachter und Rechtsbeistand oder Ombudsmann nicht ausgeschlossen. Empfehlenswert ist auch hier der Besitz einer privaten Rechtsschutzpolice, angefragte Verjährungsfrist beträgt gemäß §194 VVG drei Jahre.
Sollte der Versicherte jedoch vorsätzlich und arglistig seinen Versicherer betrogen haben, wird diese Frist laut §21 VVG auf insgesamt zehn lange Jahre erweitert.
Praktisches Fallbeispiel hierfür wäre ein Diabetiker, der seine Diagnose kennend bei Antragstellung im Dezember 2001 wissentlich unter den Tisch fallen lies. Über die ihm bekannte Vorerkrankung hat er im Antrag keinerlei Angaben gemacht. Alle in den Jahren aufgelaufenen ambulanten Behandlungsrechnungen hat er nie eingereicht, sondern sogar hohe Beitragsrückerstattungen und üppige Gesundheitschecks wegen "Leistungsfreiheit" kassiert, weil seinen Diabetologen immer bar bezahlt. Käme es allerdings heute zu einer stationären Einlieferung wegen eines nicht untypischen hypoglykämischen Schocks (Zuckerschock), wäre es für die meisten Versicherten schwer möglich fünfstellige Krankenhausrechnungen aus der Portokasse zu bezahlen. Der Versicherer bekäme Kenntnis von dieser schwerwiegenden Diagnose, prüft den Krankheitsverlauf und Versicherter würde seine Leistungen nur noch im teueren Basistarif (kostet analog dem Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung um die 630€ mtl. inkl. Pfegeversicherung) bei einem anderen privaten Versicherer erstattet bekommen. Würde die stationäe Einlieferung jedoch erst am Neujahrstag 2012 erfolgen, hätte der private Versicherer komplett das Nachsehen.
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