Beratung Wechsel in PKV wegen Verbeamtung (Öffnungsklausel) (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
vor einem Wechsel in die PKV sind drei Punkte besonders wichtig:
1) mögliche Veränderungen im Laufe des Lebens: Frühpensionierung, erneute Heirat/nicht berufstätiger Ehegatte, Stiefkinder, Sabbatjahr, unbezahlter Urlaub (z.B. wegen Pfleghe von Angehörigen)
2) In der PKV gilt § 5 Absatz 2 der PKV-Musterbedingungen:
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
Musterbedingungen
Wann dieser Passus greift, erfährt man meist erst, wenn die Behandlung erfolgt ist und man Rechnungen zur Erstattung einreicht. Der Leistungserbringer ist aber dennoch zu bezahlen.
Auch § $ Absatz 6 der Musterbedingungen können sehr wichtig sein.
Auf der Seite des PKV-Ombudsmann kann man im Tätigkeitsbericht nachlesen, in welchen Fällen diese Passagen angewandt werden.
Ombudsmann
Gruß
RHW
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Ponchik,
24.10.2011, 00:24
- Beratung Wechsel in PKV wegen Verbeamtung (Öffnungsklausel) -
Joachim Röhl,
25.10.2011, 15:01
- Beratung Wechsel in PKV wegen Verbeamtung (Öffnungsklausel) - RHW, 06.11.2011, 13:31
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Joachim Röhl,
25.10.2011, 15:01