Abzocke mit HUK Zahntarif Z 100 (Private Krankenversicherungen)

RHW, Sonntag, 06.11.2011, 11:38 (vor 4766 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

in der GKV gilt für die Notwendigkeit der Behandlung nach § 12 SGB V.

In der PKV gilt § 5 Absatz 2 der PKV-Musterbedingungen:

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

Musterbedingungen

Wann dieser Passus greift, erfährt man meist erst, wenn die Behandlung erfolgt ist und man Rechnungen zur Erstattung einreicht. Manche lieben nicht nur zu Weihnachten Überraschungen. :-)

Auf der Seite des PKV-Ombudsmann kann man im Tätigkeitsbericht nachlesen, in welchen Fällen dieser Passus anwandt wird.

Ombudsmann

Gruß

RHW


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