Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium (Gesetzliche Krankenkassen)
Tom-123, Donnerstag, 27.10.2011, 11:20 (vor 4780 Tagen)
Hallo,
Bin neu hier, aber habe ein etwas schwieriges Thema, zu dem ich keine richtigen Antworten sonstwo finde. Ich hoffe, daß mir die Experten hier helfen können. Hier die Vorgeschichte:
Meine Tochter war bis zum 30.06.2010 über die Krankenkasse meiner Ex-Frau gesetzlich krankenversichert. Dann ist meine Ex-Frau in die Schweiz umgezogen, und seit dem 01.07.2010 war meine Tochter dann nicht mehr krankenversichert. Meine Tochter ist momentan Schülerin an einem Gymnasium, in der 13. Klasse.
Nun hat meine Tochter bei der Krankenkasse, wo meine Tochter vorher gesetzlich krankenversichert war, nachgefragt, und die Krankenversicherung würde meine Tochter wieder rückwirkend ab 01.07.2010 aufnehmen, allerdings nicht zum reduzierten Schüler-Beitragssatz. Laut Aussage der Krankenkasse ist meine Tochter keine Schülerin, für welche der reduzierte Beitragssatz für Schüler gilt. Meine Tochter müsste also den Standard-Minimum-Tarif bezahlen, also für Einkommen bis 851,67 Euro. Eigentlich so, wie wenn man eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschliesst. Diese Information hat meine Tocher aber erst von der Krankenkasse bekommen, als meine Tochter schon den ausgefüllten Antrag auf Pflichtversicherung an die Krankenkasse geschickt hat. Vorher hat meine Tochter telefonisch bei der Krankenkasse nachgefragt, und am Telefon hat man Ihr bestätigt, daß sie als Schülerin am Gymnasium vom reduzierten Beitragssatz von ca. 76.- Euro profitieren könnte. Diese Bestätigung war natürlich nur telefonisch, und zählt eigentlich nicht wirklich, wenn es hart auf hart kommt.
Da meine Tochter den Antrag auf Pflichtversicherung schon an die Krankenkasse geschickt hat, hat die Krankenkasse ihr die Wiederaufnahme in die Krankenkasse bestätigt, und gleichzeitig will die Krankenkasse natürlich die Beiträge rückwirkend ab 01.07.2010 einziehen. Ein relativ hoher Betrag, ca. über 2000 Euro. Deshalb hat meine Tochter nun einen Widerruf gegen die Aufnahme in die Krankenversicherung an die Krankenkasse geschickt. Meine Tochter möchte diese Krankenversicherung wieder rückwirkend zum 01.07.2010 kündigen, und sich lieber privat versichern. Die Krankenkasse beruft sich aber auf Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wonach meine Tochter versicherungspflichtig bei dieser Krankenkasse wäre, da sie ja zuletzt gesetzlich krankenversichert war.
Folgende Fragen zu diesem Fall:
1.) Kann meine Tochter überhaupt rückwirkend zum 01.07.2010 kündigen, und in eine private Krankenversicherung wechseln?
2.) Muss meine Tochter zwingend in dieser gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein? Der Paragraph 5 Abs. 1 SGB 5 sagt ja nur aus, daß man versicherungspflichtig wäre, aber nicht ob dies in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenkasse der Fall ist.
Ich muß noch anmerken, daß ich selbst privat versichert bin, und deshalb meine Tochter bei mir nicht familienversichert werden kann.
Vielen Dank.
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 28.10.2011, 00:17 (vor 4779 Tagen) @ Tom-123
zu 1) das kann sie nicht, wenn sie eine Mitgliedschaft bereits formell begründet hat. Aber sie kann, wenn sie möchte, einfach einen Nachweis einer PKV einreichen, daß sie bereits rückwirkend ab letztem Tag Kasse privat versichert ist und somit wäre die GKV eine Doppelversicherung, die das Nachsehen hat und damit entfällt. Die PKV selbst versichert rückwirkend in dieser Konstellation mit lediglich fünf voll nachzuzahlenden Monaten, ab dem sechsten wird ein Sechstel fällig, was in toto ein Schuldsumme von um die achthundert Euro ausmacht. Bei signal kostet´s 114€, der halleschen 119€ oder lvm und münchner-verein 122€ bzw. 126€ monatlich.
Hättest Du Deine Fragen vor! Verbindungsaufnahme mit der Kasse hier eingestellt, wäre die Tochter wie tausende Nichtversicherte bundesweit bei hanse-merkur oder signal gar ohne irgendwelche Strafzahlungen und Horrorzinsen aufgenommen wurden und alle wären´s zufrieden.
zu 2) nein, sie hat die Wahlfreiheit zwischen Kasse und Privat.
Fragen? joachimroehl@web.de
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Czauderna, Freitag, 28.10.2011, 18:30 (vor 4779 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo,
ich würde hier noch einmal intensiv mit der Kasse reden.
Allein unter dem Aspekt, dass eine mündliche Auskunft seitens der Kasse erfolgte, das quasi der "Studenten-Beitrag" angesetzt würde, welcher auch für Schüler gilt, und dass die Tochter nur unter diesen Voraussetzungen von Ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat und die Kasse gewählt hätte - sie hätte ja auch direkt in die PKV wechseln können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kasse da auf den ca. 150,00 € pro Monat besteht bleibt.
Gruss
Czauderna
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
François, Berlin, Freitag, 28.10.2011, 20:07 (vor 4779 Tagen) @ Czauderna
Kann man mit der Kasse wirklich so verhandeln? Einer Freundin ging es mit ihrem Sohn so ähnlich. Die BKK meinte, dass der Studentenbeitrag wirklich nur für Studierende oder Berufsfachschüler gilt. Sind dann nur 84 €.
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Czauderna, Freitag, 28.10.2011, 20:29 (vor 4779 Tagen) @ François
Hallo,
ja klar, kann man das - es wurde doch eindeutig seitens der Kasse
eine falsche Auskunft erteilt und nach der Unterschrift kam der
"Schock". Natürlich ist nicht gesagt dass sich die Kasse darauf
einlässt, kommt eben auf die Kasse an. Mündliche Zusage einhalten
(kommt auch darauf an, wie lange das noch dauert mit der Schule)
oder ggf. einen Rechtsstreit riskieren und vielleicht mit diesem Fall auch noch in den Medien aufzutauchen. Wie geschrieben, kommt eben auf die Kasse an.
Gruss
Czauderna
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Tom-123, Montag, 31.10.2011, 10:53 (vor 4776 Tagen) @ Czauderna
Vielen Dank an alle für die bisherigen Antworten.
In der Tat ist die ganze Sache etwas unglücklich gelaufen. Als meine Tochter zuerst mit der gesetzlichen Krankenkasse telefonisch gesprochen hat, da hat ihr die gesetzliche Krankenkasse telefonisch bestätigt, daß sie als Schülerin am Gymnasium von einem reduzierten Schülertarif profitieren könnte. Das wären dann rückwirkend ab 01.07.2010 ca. 77.-Euro pro Monat gewesen. Daraufhin habe ich dies mit meiner Tochter besprochen, und wir waren der Meinung, daß man mit dem Gesamtbeitrag von ca. 1200.-Euro rückwirkend für die 15 Monate von 01.07.2010 bis 30.09.2011 hätte leben können. Dazu muß ich noch erwähnen, daß meine Tochter in der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2011 trotzdem Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch genommen hat, obwohl faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hat. Diese Leistungen, unter anderem Arztbesuche und Medikamente, beliefen sich auf ca. 700.-Euro. Diese Leistungen hat meine Tochter an die gesetzliche Krankenkasse bezahlt, und ich denke mal, daß meine Tochter diese Leistungen wieder von der gesetzlichen Krankenkasse zurückfordern kann, wenn sie rückwirkend ab 01.07.2010 bei der gleichen Krankenkasse versichert wäre. Dann wäre die Bilanz bei der gesetzlichen Krankenkasse ca. 500.-Euro Differenz, was doch deutlich weniger ist, wie die Strafzahlungen bei einer privaten Krankenkasse für die 15 Monate. Deshalb hat meine Tochter auch den Antrag auf rückwirkende Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ausgefüllt, unterschrieben, und zur gesetzlichen Krankenkasse geschickt.
Dann kam aber die schriftliche Bestätigung der gesetzlichen Krankenkasse, daß meine Tochter rückwirkend wieder versichert ist, aber der Beitrag wäre monatlich ca. 140.- Euro (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Die Begründung für den deutlich höheren Beitrag war, daß meine Tochter doch keine Schülerin ist, welche vom reduzierten Schülerbeitrag profitieren kann. Dies deshalb, weil meine Tochter eben auf einem Gymnasium ist, und diese Schulart, ist keine Schulart für die gesetzliche Krankenkasse, für welche der reduzierte Schülerbeitrag gilt. Der reduzierte Schülerbeitrag wird scheinbar nur für Schüler an berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Schulen gewährt.
Die ganze Konfusion ist also entstanden, weil meine Tochter von der zuständigen Sachbearbeiterin der gesetzlichen Krankenkasse am Telefon falsch informiert wurde. Sonst hätten wir, also meine Tochter und ich, gleich bei einer privaten Krankenkasse bezüglich Aufnahme in eine rückwirkende Krankenversicherung ab 01.07.2010 nachgefragt. Leider lässt sich so eine falsche telefonische Beratung natürlich nicht beweisen, deshalb nützt es nichts, darauf weiter rumzureiten. Aber so eine unsinnige Aussage, daß Schüler am Gymnasium für eine gesetzliche Krankenkasse keine Schüler sind, habe ich wirklich noch nicht gehört. Ich bin wirklich nur eine Laie, aber daß Schüler nicht gleich Schüler ist, darauf wäre ich nie gekommen.
Ich frage mich, wie dies bei den anderen gesetzlichen Krankenkassen gehandhabt wird. Weiss jemand, ob es eine gesetzliche Regelung gibt, wie die gesetzlichen Krankenkassen Schüler versichern müssen? Oder kann dies jede gesetzliche Krankenkasse für sich selbst festlegen?
Meine Tochter hat sich nun auch bei einer privaten Krankenkasse gemeldet, und die private Krankenkasse hat bezüglich Strafzahlungen folgendes bestätigt: Für die ersten 5 Monate voller Beitrag, und die restlichen 10 Monate jeweils ein Sechstel vom vollen Beitrag. Dies macht ca. 800.-Euro. Die private Krankenkasse benötigt aber von meiner Tochter ein Arztzeugnis und ein Zahnarztzeugnis, bevor die private Krankenkasse meine Tochter aufnehmen würde. Das macht sicherlich Sinn, benötigt aber etwas Zeit, da meine Tochter hierfür erst einmal die entsprechenden Ärzte aufsuchen muß.
Zudem hat meine Tochter bei der gesetzlichen Krankenkasse formell Widerspruch gegen die rückwirkende Pflichtversicherung eingelegt. Aber ich frage mich, ob dieser Widerspruch wirklich durchsetzbar ist. Mir ist noch nicht ganz klar, wie wir (meine Tochter und ich) weiter vorgehen sollen. Die gesetzliche Krankenkasse hat jetzt schon versucht, den gesamten Beitrag vom 01.07.2010 bis einschliesslich Oktober 2011 vom Konto meiner Tochter einzuziehen. Allerdings war dies so ein hoher Betrag (über 2100.-Euro), daß die Bank die Lastschrift der gesetzlichen Krankenkasse mangels Kontodeckung nicht eingelöst hat. Nun hat die gesetzliche Krankenkasse eine Mahnung an meine Tochter geschickt, natürlich mit diversen Mahn- bzw. Säumnisgebühren. Diese soll meine Tochter nun bis zum 07.11.2011 bezahlen. Ich überlege, ob ich diesen Gesamtbetrag erst mal an die gesetzliche Krankenkasse bezahlen soll, aber dies könnte doch dann die gesetzliche Krankenkasse als Eingeständnis sehen. Andererseits kommen natürlich ab 07.11.2011 womöglich noch höhere Mahngebühren hinzu.
Nun gut, andererseits beträgt die Differenz zwischen dem Strafbeitrag der privaten Krankenkasse, und dem rückwirkenden Gesamtbeitrag bei der gesetzlichen Krankenkasse ca. 500.-Euro (wenn man noch die ca. 700 Euro für die Leistungen, welche meine Tochter sicherlich von der gesetzlichen Krankenkasse zurückfordern kann, berücksichtigt). Ob es sich dafür lohnt, den ganzen Hick-Hack mit einem eventuellen Prozess, etc., durchzuziehen, wage ich zu bezweifeln. Es wird wohl besser sein, meine Tochter bei der gesetzlichen Krankenkasse zu belassen, und den höheren Gesamtbeitrag zu bezahlen. Dann hat sie wenigstens wieder Versicherungsschutz, und zwar ohne Arzt/Zahnarztprüfung. Solche Gesundheitsprüfungen kosten ja schliesslich auch wieder etwas Geld. Und wenn meine Tochter rückwirkend nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse versicht wäre, weil sie ab 01.07.2010 in die private Versicherung wechseln würde, dann müsste wir diese Gesundheitsprüfungen wohl selbst bezahlen.
Gruss, Tom-123
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
RHW, Sonntag, 06.11.2011, 11:53 (vor 4770 Tagen) @ Tom-123
Hallo,
ggf. kann man auch den Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse überweisen, den man sich nach der tel. Audskunft errechnet hatte. Für den Restbetrag einen Antrag auf Stundung bis zur Entscheidung über den Widerspruch stellen.
Die Regelung, dass der Studentenbeitrag nur für Fachschüler gilt, kann man in § 240 SGB V nachlesen.
Bei einer PKV können durch die Gesundheitsfragen auch die Punkte "vergessene Angaben" und Risikozuschläge hnzukommen.
Bei derEinschreibung für ein Studium besteht ggf. erneut eine Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Man sollte sich dann rechtzeitig sehr genau über ie Auswirkungen informieren. In der GKV gilt dann der Beitrag von 76,41 Euro ab Semesterbeginn. Bei einer möglichen PKV sollte man auch unplanmäßige Punkte beachten: Studienabbruch, Arbeitslosigkeit nach den Studium, Selbständigkeit, Nachwuchs im Studium, Heirat im Studium, Halbwaise ....
Gruß
RHW
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Tom-123, Montag, 07.11.2011, 08:52 (vor 4769 Tagen) @ RHW
Hallo RHW,
Vielen Dank für die Infos, und den Link zum Testbericht über die Formulare der privaten Krankenversicherungen. Obwohl der Test schon ca. 3,5 Jahre alt ist, kann ich das generelle Fazit des Testes bestätigen. Ich habe das Antragsformular einer privaten Krankenversicherung bekommen, und der Teil über die Gesundheitsfragen ist wirklich nicht einfach auszufüllen. Allerdings wäre dies ein Thema für einen anderen Forumsbeitrag, deshalb will ich hier nicht weiter darauf eingehen.
Mein Hauptthema ist die Krankenversicherung für Schüler an einem Gymnasium. Ich zitiere hier einmal die schriftliche Antwort, die meine Tochter von der gesetzlichen Krankenkasse zu dieser Frage erhalten hat:
"Guten Tag,
seit dem 01.07.2010 sind Sie als freiwilliges Mitglied bei uns versichert.
Die Krankenversicherung für Schüler ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört, daß Sie als Fachschülerin eine Fachschule, höhere Fachschule oder Berufsfachschule besuchen, die zum Zwecke der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf dient.
Sie besuchen derzeit das Gymnasium. Dies ist jedoch keine Fachschule, und daher ist die Versicherung in der Krankenversicherung für Schüler für Sie nicht möglich."
Also sind Schüler doch nicht gleich Schüler. Schüler an Gymnasien werden offenbar nicht als Schüler anerkannt, und sollen einen höheren Beitrag bezahlen, wie Schüler an Fachschulen. Wo ist da die Logik? Es gibt ja schliesslich auch den reduzierten Studententarif. Und Schüler an Gymnasien sind meiner Meinung nach eher wie Studenten anzusehen, und nicht als ein freiwilliges Mitglied mit einem Mindest-Einkommen bis 851,67.-Euro. Da besteht meiner Meinung nach Nachholbedarf für den § 240 SGB V.
Was mich aber besonders nervt, ist daß mir die Sachbearbeiterin der gesetzlichen Krankenversicherung am Telefon gesagt hat, daß meine Tochter als Schülerin am Gymnasium vom reduzierten Schülertarif profitieren kann, und sich diese Information im Nachhinein als falsch herausstellte. Und als meine Tochter den Beitragsbescheid von der gesetzlichen Krankenversicherung bekommen hat, und ich nochmals bei der Sachbearbeiterin der gesetzlichen Krankenversicherung nachgefragt habe, da hat die Sachbearbeiterin diese falsche Information bedauert, aber es gäbe keine Möglichkeit für eine Einstufung in einen reduzierten Schülertarif.
Ich stimme Ihnen zu, daß die Abwägung zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wohl überlegt sein will. Momentan bin ich nach reiflicher Abwägung mit meiner Tochter dazu gekommen, die höheren Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung zu akzeptieren, einfach auch deswegen, um den beschwerlichen Weg der Gesundheitsprüfung bei der privaten Krankenversicherung zu vermeiden. Meine Tochter ist in der 13. Klasse, also mitten in den Vorbereitungen für das Abitur, und da will ich Ihr nicht noch mehr Beschwerden machen, wie sie ohnehin schon hat.
Gruß
Tom-123
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
RHW, Montag, 07.11.2011, 09:15 (vor 4769 Tagen) @ Tom-123
Hallo,
ich weiß nicht die genaue Gesetzesbegründung. Bis 1988 durften Krankenkassen teilweise selber über die Beitragsberechnung ihrer freiwilligen Mitglieder bestimmen. Für alle Schüler gab es dann sehr oft sehr geringe Beiträge. 1989 wurde dann der § 240 SGB V in der damalige Form eingeführt. Es gab dann von den betreffenden Schülern viele Widersprüche, Klagen und Schreiben an den Petitionsausschuss des Bundestages. Dann kam ein Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Inhalt, dass es nicht beanstandet würde, wenn für Fachschüler der gleiche Beitrag wie für Studenten angesetzt würde. Jahre später wurde dieser Inhalt in den § 240 übernommen.
Als Begründung kann ich mir vorstellen: bei jüngeren Kindern stehen die Eltern in der Verantwortung. Auch für Neugeborene, die nicht kostenlos familienversichert werden können, gilt auch der Beitrag von 143 Euro (der dann in der Regel von den Eltern gezahlt wird). Für Ältere (Studenten, Fachschüler, 2. Bildungsweg) gilt der ermäßigte Beitrag von 76 bzw. 78 Euro. Bei diesen sieht man mehr die Eigenverantwortung der jungen Erwachsenen. Wenn Jüngere eigene Krankenkassenbeirräge zu zahlen haben, liegt das in den meisten Fällen daran, dass ein (oder beide) Elternteil die Entscheidung getroffen hat, in eine Privatversicherung zu wechseln. Diese Entscheidung (meist um Geld zu sparen) hat auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Ehegatten (siehe auch letzter Absatz im § 240).
Gruß
RHW
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Tom-123, Dienstag, 08.11.2011, 08:24 (vor 4768 Tagen) @ RHW
Hallo RHW,
Vielen Dank für Ihre Erklärungen.
Ich denke mal, daß man heutzutage Gymnasiasten in der 12. Klasse, oder wie bei meiner Tochter sogar noch in in der 13. Klasse, auch als junge Erwachsene sehen kann. Schließlich sind die Gymnasiasten dann meistens schon 18 Jahre alt; und gelten sonst auch als volljährig. Da könnte man also auch den Punkt der Eigenverantwortung ansetzen. Ein Schüler, der aus der 10. Klasse nach der mittleren Reife in eine Berufsfachschule einsteigt, ist meistens sogar noch jünger, und noch nicht einmal volljährig. Wo liegt also die Grenze zwischen Jüngeren und Älteren?
Es gibt viele Möglichkeiten und Varianten, warum ein Kind, junger Erwachsener, etc., sich selbst versichern muß. Natürlich auch, daß beide Elternteile privat versichert sind. Es könnte aber auch sein, daß beide Elternteile nicht mehr in Deutschland leben. Gerade bei einem jungen Erwachsenen, also z.B. als Schüler im Gymnasium in der 12./13. Klasse, also volljährig, aber an den Schulabschluß im Gymnasium gebunden, stellt dies ein Problem dar.
Wahrscheinlich ist es eher eine Frage der Häufigkeit eines solchen Falles. Es könnte sein, daß so ein Fall eher selten ist, und man deswegen hierür keine Veranlassung seitens des Gesetzgebers sah, eine klare Regelung zu schaffen. Vielleicht denke ich auch zu einfach, wenn ich für mich sage, daß Schüler generell Schüler sind. Meiner Meinung nach sollte man aber Schüler, egal ob im Gymnasium oder in einer Fachschule, oder studierend, nicht zusätzlich mit hohen Krankenkassenbeiträgen belasten. Daß könnte unter Umständen natürlich dazu führen, daß manch ein Gymnasiast gerade deswegen gezwungen wird, entweder frühzeitig das Abi abzubrechen, oder dann nebenher eine Tätigkeit zu suchen, wenn sonst keine Möglichkeiten zur Finanzierung der höheren Krankenkassenbeiträge vorhanden sind.
Für mich bleibt eben nur das Unverständnis, warum man im SGB V in den diversen Paragraphen über Schüler lesen kann, aber dann nirgendwo explizit darauf hingewiesen wird, daß Schüler am Gymnasium nicht als Schüler angesehen werden. Und wahrscheinlich ist eben auch deswegen die Sachbearbeiterin bei der gesetzlichen Krankenkasse zuerst davon ausgegangen, daß Schüler am Gymnasium doch Schüler sind, die vom reduzierten Schülertarif profitieren können.
Gruß,
Tom-123
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
general1983, Dienstag, 08.11.2011, 13:44 (vor 4768 Tagen) @ Tom-123
Zur Erklärung bzw. Abkürzung des Threads:
Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gehören zu Schulen, die der "Allgemeinbildung" dienen. Sobald ein Schüler aber eine FOS, BOS, Fachschule o.ä. besucht, gilt dies als sogenannter "2. Bildungsweg" und kommt somit nach § 240 SGB V im Bedarfsfall in den Genuss eines Beitrags-Tarifes, der dem eines pflichtversicherten immatrikulierten Studenten entspricht. Dies aber in der Regel auch nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, für "Spätberufene" wird es dann teurer.
So ist es schon immer gewesen. Ich gebe aber zu, daß dies für Aussenstehende ziemlich schwer zu verstehen ist.
Gruß
general1983
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
RHW, Dienstag, 08.11.2011, 15:16 (vor 4768 Tagen) @ general1983
Hallo Tom,
im SGB V wird nirgendwo einfach von Schülern gesprochen:
§ 240 SGB V:
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind
oder im § 5 Absatz 1 Nr. 10 SGB V:
von Auszubildenden des 2. Bildungswegs
An Schüler, deren Eltern im Ausland leben, habe ich übrigens auch nicht gedacht! Bei EU-Staaten, Schweiz, Norwegen, tTürkei, ehemaliges Jugoslawien kann es Möglichkeiten geben, dass die Beitragszahlung der Eltern in die ausl. Sozialversicherung eine kostenlose Familienversicherung für das Kind bewirkt.
Im Übrigen gibt es auch die Möglichkeit, den Petitionsausschus des Bundestages einzuschalten. Wenn man die Grenze anders ziehen würde, gäbe es wieder neue Probleme: Beiträge für Grundschulkinder? Für Kinder im Vorschulalter?
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Sindy mit S, Mittwoch, 09.11.2011, 07:23 (vor 4767 Tagen) @ RHW
An Schüler, deren Eltern im Ausland leben, habe ich übrigens auch nicht gedacht! Bei EU-Staaten, Schweiz, Norwegen, tTürkei, ehemaliges Jugoslawien kann es Möglichkeiten geben, dass die Beitragszahlung der Eltern in die ausl. Sozialversicherung eine kostenlose Familienversicherung für das Kind bewirkt.
Warum nicht gleich die einfach kostenlose Lösung für Tom zuerst prüfen???
Also Tom wenn dein Frau in der Schweiz gesetzlich versichert ist, gilt dieses Beispiel:
E-Formular 109
Eintragung der Familienangehörigen
Frau Mustermann arbeitet in Deutschland, ihre Familie wohnt in Amsterdam. Ihre Familienangehörigen haben auch dort Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach den dortigen Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden auf Rechnung der zuständigen Krankenkasse, also der Krankenkasse von Frau Mustermann, gewährt.
Für diesen Ablauf wird der Vordruck E 109 benötigt. Der zuständige Träger, im Falle Frau Mustermanns eine für den Wohnort zuständige Krankenkasse in den Niederlanden, füllt Teil A des Formulars aus und gibt ihn Frau Mustermann. Sie muss wiederum das Formular unverzüglich in zweifacher Ausfertigung ihren Familienangehörigen senden. Diese müssen es der Krankenkasse, die sie in Deutschland auserwählt haben, vorlegen. Die gewählte Krankenkasse füllt Teil B aus und sendet es der zuständigen Krankenkasse in den Niederlanden zurück. Somit sind nun auch die Familienangehörigen versichert. Änderungen in den Verhältnissen, wie zum Beispiel Umzug in ein anderes Land, müssen Frau Mustermann und ihre Familie den Trägern mitteilen.
... und alles kostenlos fürs Töchterchen
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Czauderna, Mittwoch, 09.11.2011, 07:51 (vor 4767 Tagen) @ Sindy mit S
Hallo,
bin erst jetzt wieder über diesen Thread "gestolpert" - ja,
das mit dem E109 ist natürlich die ideale Lösung.
Respekt Sindy mit S.
Gruss
Czauderna
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Tom-123, Donnerstag, 10.11.2011, 12:48 (vor 4766 Tagen) @ Czauderna
Hallo zusammen (speziell Sindy mit S),
Vielen Dank für die Erläuterungen.
In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Krankenkassen, zumindestens ist mir dies so nicht bekannt. Dazu kommt, daß meine Tochter selbst in Deutschland wohnt. Meine Ex-Frau wohnt und arbeitet in der Schweiz. Ob die Krankenkasse meiner Ex-Frau in der Schweiz ebenfalls das E-Formular 109 hat, und ob es überhaupt in diesem Fall angewendet werden kann, müsste ich abklären. Aber die Schweiz ist ja eigentlich nicht Mitglied in der EU, und vielleicht gibt es dann die Möglichkeit via E-Formular 109 gar nicht. Oder geht es doch? Oder wäre es dann vielleicht ein anderes E-Formular?
Wenn es aber mit dem E-Formular E109 gehen würde, dann wäre es natürlich ein tolle Sache. Aber rückwirkend wird es wohl kaum gehen. Da würde ich halt in den sauren Apfel beissen, und den Zeitraum ab 01.01.2012 wählen.
Gruß, Tom-123
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Sindy mit S, Freitag, 11.11.2011, 09:12 (vor 4765 Tagen) @ Tom-123
In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Krankenkassen, zumindestens ist mir dies so nicht bekannt.
Natürlich gibt es die und JEDER muss dort versichert sein, schau mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_in_der_Schweiz
Dazu kommt, daß meine Tochter selbst in Deutschland wohnt. Meine Ex-Frau wohnt und arbeitet in der Schweiz.
genau dafür gibt es diese Regelung der Leistungsaushilfe und die gilt auch für die Schweiz (obwohl kein EU-Staat)
Gruß Sindy mit S
Wenn es aber mit dem E-Formular E109 gehen würde, dann wäre es natürlich ein tolle Sache. Aber rückwirkend wird es wohl kaum gehen.
das müsste man prüfen und ist m.E. auch möglich
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Sindy mit S, Freitag, 11.11.2011, 13:07 (vor 4765 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
bin erst jetzt wieder über diesen Thread "gestolpert" - ja,
das mit dem E109 ist natürlich die ideale Lösung.
Respekt Sindy mit S.
Gruss
Czauderna
Danke ))
wenn der Hauptversicherte ins Ausland (EU, Schweiz, SVA-Staat) geht und bisher familienversicherte Angehörige in D verbleiben, sollte jeder GKV-Berater zuerst diese Möglichkeit prüfen, bevor man sich üer anderweitige i.d.R. auch mit Kosten verbundene Weiterversicherungsmöglichkeiten prüfen
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
RHW, Montag, 14.11.2011, 18:17 (vor 4762 Tagen) @ Sindy mit S
Hallo tom-123,
die meisten Schweizer Krankenkassen werden nach den von der Schweiz akzeptierten EU-Regelungen wie gesetzliche Krankenkassen behandelt. Das gilt aber nicht, wenn der Mondial-Tarif gewählt wurde.
Am Ende diesews links sind staatliche Stellen in de Schweiz genannt, die man kontaktieren kann, welche Kasse ein E109 ausstellen kann.
Gruß
RHW
Krankenversicherung für Schüler am Gymnasium
Tom-123, Montag, 14.11.2011, 20:56 (vor 4762 Tagen) @ RHW
Hallo RHW,
Vielen Dank für die Infos. Ich werde in den nächsten Tagen mal weiterforschen.
Nur noch eine Frage: Welcher Link ist gemeint? Habe ich irgendetwas übersehen?
Gruß, Tom-123