Hallo,
es gibt zwei Möglichkeiten:
- eine freiwillige Weiterversicherung nach dem Ende der österr. Versicherung. Ein EU-Vordruck über die Versicherungszeit (ausgestellt von der österr. Krankenkasse ist dann sehr hilfreich). Die Versicherung ist dann nahtlos. Es besteht eine freie Wahl der Krankenkasse. § 9 SGB V
- eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Diese Versicherung beginnt ab dem Tag des erneuten dt. Wohnsitzes (Nachweis Enwohnermeldeamt). Diese Versicherug kann man nur bei der letzten dt. Krankenversicherung abschließen und gilt für mindestens 18 Monate.
Die monatlichen Beiträge sind in beiden Fällen gleich hoch: § 240 SGB V
alle Krankenkassen
Gruß
RHW