aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
ich war seit 2002 100%-PKV versichert. Seit 2009 bin ich in Elternzeit und seither habe ich über meinen verbeamteten Mann die Beihilfeberechtigung und bin noch zu 30%-PKV versichert. Nun möchte ich mich auf jedenfall nicht lebenslang an die PKV binden, somit möchte ich mich nicht dauerhaft von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen - möchte also die Möglichkeit später noch haben, durch Gehaltseinbußen wieder in die GKV zurückzukommen.
Nun läuft 2011 die Elternzeit für mein 1. Kind aus. Vermutlich werde ich im Ende 2011/Anfang 2012 ein 2. Kind bekommen. Ich muss also zwischen Ende der Elternzeit und Beginn des Mutterschutzes ein paar Monate arbeiten.
Wie muss ich diese "Arbeitszeit" gestalten, damit ich weiterhin beihilfeberechtigt 30%-PKV versichert sein kann und micht nicht dauerhaft von der Versicherungspflicht befreien lassen muss?
Meine 2 Möglichkeiten:
1. Ich arbeite zu 50% in diesen paar Monaten, dann rutsche ich aber dadurch unter die besondere Versicherungspflichtgrenze. Das würde doch bedeuten, dass ich dann automatisch GKV-versichert werde (was ich ja eigentlich jetzt noch nicht will)
2. Ich arbeite zu 100% in diesen paar Monaten und bleibe dann auf ein Jahr gesehen über der bes. Versicherungspflichtgrenze. Allerdings unterschreite ich dennoch die Grenze, da ich ja kein ganzes Jahr arbeite, sondern nur die genannten paar Monate zw. Elternzeit und neuem Mutterschutz. Bliebe ich dann automatisch PKV (weil auf den Monat gesehen die Grenze überschritten wird), oder werde ich automatsch GKV (weil die paar Monate halt nicht über die Grenze reichen)???
Ich dachte bislang für mich, dass ich bei Punkt 2. automatisch wie vor der Geburt meines 1. Kindes gestellt bin, also es läuft einfach so die PKV weiter - die Beihilfeberechtigung verlier ich ja erst nach 2 Jahren über 18.000 Euro Jahreseinkommen, was ich aufgrund der paar Monate Arbeitszeite ja nicht erreiche.
Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken und die Spezialisten hier im Forum PKV-Herr Röhl und Co bzw. GKV-Pflicht-Spezialist Herr Czauderna und Co können mir weiterhelfen!
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
bitte um entsprechende Antworten...vorab Vielen DANK
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Ich denke sie müssen das mit ihrem Arbeitgeber abklären - evtl. brauchen sie gar nicht in diesen Montaten arbeiten - allerdings weiß ich das mit der Versicherungspflicht in ihrem Fall auch nicht genau. Ich denke die Experten hier werden noch ausführlich antworten.
Mit freundlichen Grüßen, ein Arbeitgeber
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Vielen dank. Mein Arbeitgeber besteht darauf, dass ich nach den 3 Jahren Elternzeit wieder "normal" arbeite.
Es bleiben also die Fragen, wie oben beschrieben noch bestehen.
Vielleicht kann mir nochmal jemand dazu antworten?
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
ich bin in ähnlicher Situation, auch mich würde diese Sache interessieren - allerdings wollte ich sowieso mit Arbeiten komplett bei meinem ursprünglichen AG aufhören.
Herr Czauderna könnte aber deine Ursprungsphase sicher beantworten, oder?
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
nochmal ich: ist die Frage zu konkret? zu unkonkret? bitte nochmals freundlichst um eine Antwort.
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Ich habe bereits viel im Internet recherchiert für meine Frau und mich stellt sich in etwa das selbe Problem. Schade, dass es hierzu keine Expertenaussage gibt.
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Hallo,
eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass dies ein Thema ausschließlich für PKV-Experten wäre.
Um weiterhin in der PKV zu verbleiben darf keine Versicherungspflicht eintreten und bei Reduzierung der Arbeitszeit
und der Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze ist das grundsätzlich der Fall.
Unabhängig von der Frage der Beihilfeberechtigung wäre ein Wechsel in die GKV u.U. auch keine schlechte Lösung - ggf. Mutterschaftsgeld während der kompletten Schutzfrist, wenn der Ehemann (Beamter) unter der Bemessungsgrenze liegt mit seinem Einkommen, kostenlose Mitversicherung der Kinder.
Natürlich kann auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Dauer ins Auge gefasst werden.
Es wurde auch schon der Rat gegeben, das alles mit dem Arbeitgeber mal intensiv zu besprechen um eine Lösung zu finden - auch empfehle ich einen Besuch bei einer Krankenkasse um mit konkreten
Zahlen, Daten und Fakten eine Beurteilung und passende Auskunft zu erhalten.
Mein Fazit, wenn Krankenversicherungspflicht eintritt führt ausser der endgültigen Befreiung kein Weg an der GKV vorbei.
Gruss
Czauderna
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Danke für die Antwort,
nochmals zu einem Detail, siehe oben:
"Ich arbeite zu 100% in diesen paar Monaten und bleibe dann auf ein Jahr gesehen über der bes. Versicherungspflichtgrenze. Allerdings unterschreite ich dennoch die Grenze, da ich ja kein ganzes Jahr arbeite, sondern nur die genannten paar Monate zw. Elternzeit und neuem Mutterschutz. Bliebe ich dann automatisch PKV (weil auf den Monat gesehen die Grenze überschritten wird), oder werde ich automatsch GKV (weil die paar Monate halt nicht über die Grenze reichen)???"
so wäre das bei mir auch. Also tritt Versicherungspflicht ein, wenn man nur ein paar Monate zwischen Ende Elternzeit und Beginn Mutterschutz zu 100% (also ü Versicherungspflichtgrenze) arbeitet.
Das wäre doch komisch, wenn in dieser Konstellation Versicherungspflicht eintreten würde, nur weil ein weiteres Kind folgt und deshalb man kein volles Jahr ü VPG liegt ???!!!
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
Hallo,
vielleicht hilft das weiter ?
Beschäftigte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie versicherungspflichtig werden
• wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das Recht auf Befreiung besteht nur, wenn die Versicherungspflicht allein aufgrund der Erhöhung
der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt. Wird jemand aus einem anderen Grund versicherungspflichtig (z. B. wegen Herabsetzung des Entgelts),
besteht kein Befreiungsrecht.
• durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit. Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Zeitraum der Elternzeit.
• durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der gesetzlichen Pflegezeit.
• weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochen-Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird.
Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis
aufnehmen. Es gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an Elterngeld / -zeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, die bei
Vollbeschäftigung versicherungsfrei wäre (Entgelt über JAEG).
o Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist. Die 5 Jahre Versicherungsfreiheit müssen unmittelbar vor dem Beginn der Versicherungspflicht durch Herabsetzung der
Arbeitszeit bestanden haben. Zeiten des Bezuges von Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit werden angerechnet. Diese Voraussetzungen
stellen sicher, dass nur diejenigen das Befreiungsrecht haben, die seit längerer Zeit in einer Beschäftigung wegen der Höhe ihres Entgelts
versicherungsfrei waren. Die vorangehende Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt voraus, dass
eine entgeltliche Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Nicht erfüllt wird der geforderte 5-Jahres-
Zeitraum, sofern während dieser Zeit z. B. ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat liegt, da während dieser Zeit die Versicherungsfreiheit
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr besteht. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis während des
Sonderurlaubs weiter bestand, aber geruht hat.
• weil sie aufgrund einer Behinderung eine Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen aufnehmen.
Gruss
Czauderna
aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit
vielleicht findet sich zum Jahresende doch noch ein Experte....?
Guten Rutsch.!