Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen? (Gesetzliche Krankenkassen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Dienstag, 13.09.2011, 19:20 (vor 4822 Tagen)
bearbeitet von Joachim Röhl, Dienstag, 13.09.2011, 20:01

Ich wende mich auch mal an die Spezialisten von SGB V um zu erfahren, wie die eine private! Berufsunfähigkeitsversicherung betrachten. Im konkreten Fall bekommt ein nichtversicherter und sonst einkommensloser Hausmann knapp sechshundert Euro Berufsunfähigkeitsrente. Nun mit fast sechzig begehrt er die Aufnahme in der Familienversicherung seiner gesetzlich versicherten Ehefrau. Der Weg über §5 Punkt (1) 13 käme ebenso in Betracht, da in der weiten Vergangenheit mal eine gesetzliche Vorversicherung bestanden hat. Unser reuiger Schuldner ahnt, daß ab 1.April 2007 rückwirkend möglicherweise hohe Beitragsforderungen und aufgelaufene Zinsen nachzuzahlen sind, falls die private BU-Rente doch zum Einkommen nach §10 (1) Punkt 5 zählt, die Grenze von 345€ somit überschritten ist und die Familienversicherung verwehrt wird ..

Lösungen?

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

Sindy mit S, Dienstag, 13.09.2011, 21:23 (vor 4821 Tagen) @ Joachim Röhl

guckst du hier unter 2.1.4.1

http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/gr_gesamteinkommen.pdf

wird also nichts mit der warmen §10-Decke sondern Nachzahlung nach bekanntem §5 Abs. 1 Nr. 13

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 14.09.2011, 11:25 (vor 4821 Tagen) @ Sindy mit S

Danke und da es wohl keine weiteren Arbeitsrichtlinien für die Fallentscheidung gibt, würde die private BU zum anrechenbaren Einkommen zählen.

Für Feinschmecker .. unser Anfragender beabsichtigt nun aber nicht den Weg nach §5 (1) 13 zu gehen, er will die kleine Lücke zwischen Auslaufen der Versicherungszahlungen zum Fünfundsechzigsten und seinem späteren gesetzlichen Rentenbeginn für eine Aufnahme als dann Einkommensloser in die Familienversicherung nutzen.

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

Sindy mit S, Mittwoch, 14.09.2011, 21:10 (vor 4820 Tagen) @ Joachim Röhl


Für Feinschmecker .. unser Anfragender beabsichtigt nun aber nicht den Weg nach §5 (1) 13 zu gehen, er will die kleine Lücke zwischen Auslaufen der Versicherungszahlungen zum Fünfundsechzigsten und seinem späteren gesetzlichen Rentenbeginn für eine Aufnahme als dann Einkommensloser in die Familienversicherung nutzen. [/i]

1. bei der Beantragung der Familienvericherung fragt ihn die zuständige KK wo er bisher versichert war???

2. bei Rentenantragstellung fragt ihn der RV-Träger wie und wo er in der 2. Hälfte der Rahmenfrist (also so die letzten 25 Jahre krankenversichert war und muss dies ggf. nachweisen???

Na dann Viel Glück, aber vielleicht bearbeitet es auch ein KK-SB der keinen Bock oder keine Ahnung hat!

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Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 14.09.2011, 22:06 (vor 4820 Tagen) @ Sindy mit S

zu 1) ".. gar nicht! Ich weiß, daß ich jetzt um eine mögliche Nachzahlung nicht herum komme, aber ich bin einkommenslos und bitte gleichzeitig um Aufnahme in der Familienversicherung. Ach im Jahr 2004 habe ich zuletzt Beiträge an eine BKK gezahlt, hier habe ich noch die Kündigungsbestätigung, kucken sie mal"

zu 2) über ein Jahr später "ich war vor langer Zeit in einer BKK, dann mehrere Jahre gar nicht versichert und zuletzt über ein Jahr familienversichert bei meiner Guten. Ich weiß, daß ich jetzt nur noch in die teuere Freiwillige Krankenversicherung der Rentner (FKVdR) komme und da etwa 155€ Mindestbeitrag zahlen muss, weil ich die Vorversicherungszeiten für die billige KVdR nicht erfüllt habe .. aber man kann nicht alles im Leben haben."

...

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

GKVler, Mittwoch, 14.09.2011, 22:42 (vor 4820 Tagen) @ Joachim Röhl

zu 1) ".. gar nicht! Ich weiß, daß ich jetzt um eine mögliche Nachzahlung nicht herum komme, aber ich bin einkommenslos und bitte gleichzeitig um Aufnahme in der Familienversicherung. Ach im Jahr 2004 habe ich zuletzt Beiträge an eine BKK gezahlt, hier habe ich noch die Kündigungsbestätigung, kucken sie mal"

ok, diese Aussage braucht die Kasse natürlich schriftlich mit Datum und Unterschrift. Nun stellt sich die Frage, wie der Kunde in der Zeit von 2004 bis 2007 (bzw. bis jetzt) tatsächlich krankenversichert war. Ggf. sollte man die Folgen von einer falschen Aussagen in dieser Hinsicht beachten - dazu am besten Rat bei einem Anwalt suchen...

Dann darf er nachzahlen: für den Zeitraum von 04/2007 bis laufend. Zur Berechnung der Beiträge muss er Einkommensnachweise/Einkommensteuerbescheide einreichen. Und kann nur darauf hoffen, dass er nicht die PKV-Beiträge von der Steuer abgesetzt hat.....oder dass der Kassenmitarbeiter unaufmerksam ist.

zu 2) über ein Jahr später "ich war vor langer Zeit in einer BKK, dann mehrere Jahre gar nicht versichert und zuletzt über ein Jahr familienversichert bei meiner Guten. Ich weiß, daß ich jetzt nur noch in die teuere Freiwillige Krankenversicherung der Rentner (FKVdR) komme und da etwa 155€ Mindestbeitrag zahlen muss, weil ich die Vorversicherungszeiten für die billige KVdR nicht erfüllt habe .. aber man kann nicht alles im Leben haben."[/i]

na ja, dann wurde ja bereits die Zeit von ab 04/2007 mit einer Mitgliedschaft gefüllt....oder auch nicht. Isofern stimmt die Aussage dann nicht mehr ganz.

Gruß
GKVler


P.S. eine "FKVdR" gibt es nicht - nur eine "Freiwillige Mitgliedschaft" und eine "Krankenversicherung der Rentner (KVdR)"

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

Sindy mit S, Donnerstag, 15.09.2011, 08:10 (vor 4820 Tagen) @ Joachim Röhl

Na und???

beide Aussagen zeigen die NICHTVERSICHERUNG seit 1.4.2007 gegenüber einer GKV an!!!!

Wieso "ein jahr" später???

Ich denke es kommt zwischen dem auslaufen der BU-Rente und eigener Altersrente nur zu einer kleinen Lücke??? BU läuft in der Regel bis 65 und mit 65 hat er in der regel auch Anspruch auf Altersrente?

Deine Aussagen widersprechen sich hier!

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Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 15.09.2011, 17:00 (vor 4820 Tagen) @ Sindy mit S
bearbeitet von Joachim Röhl, Donnerstag, 15.09.2011, 17:59

Deine vielen Frage- und Ausrufezeichen zeigen Verwirrung. Hier muß man nur klar lesen, daß unser Versicherungswilliger eine Lücke vom letzten Zahlmonat der privaten BU mit Ende vierundsechzig bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente mit etwas über sechsundsechzig hat. In diesem Zwischenraum geht er folglich einkommenslos zur Krankenkasse der Gattin und beantragt die Aufnahme. Nach §5 (1) 13 könnte dies sehr teuer werden, falls der 25er aus dem SGB IV mit Kappung nach vier Jahren nicht angewandt wird. Unterschiedlichste Ventillösungen von der interim geführten PKV über den befristeten Aufenthalt im Ausland sind hier im Forum auch für diese Fallkonstellation nachzulesen. Was aber soll er nachzahlen, falls die Familienversicherung greift; die steht entgegen landläufiger Meinung jedem Ehepartner ohne 55er Sperrgrenze offen, der monatlich weniger 365€ Einkommen hat und ist obendrein kostenlos ..

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Sindy mit S, Donnerstag, 15.09.2011, 20:11 (vor 4819 Tagen) @ Joachim Röhl

Deine vielen Frage- und Ausrufezeichen zeigen Verwirrung.

Nööö wenn man den Hintergrund versteht nicht!

Nochmal ganz langsam ...

wer bei einem Sachbearbeiter der GKV z.B. im Rahmen der Beantragung der (für Joachim Röhl: kostenlosen)Familienversicherung oder der Prüfung der Voraussetzung zur KVdR angibt, dass er nach dem 1.4.2007 NICHT KRANKENVERSICHERT war und davor zuletzt in der GKV versichert war, dann stellt dies die Feststellung des Vorliegens der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar.

Vielleicht klärt sich für Dich nun auch so manches Frage- oder Ausrufezeichen ;-)

PS ... zwischen Ende der BU (vollendung 65. LJ und Beginn Altersrentenanspruch liegen max 31. tage, nämlich dann wenn man am 31. geboren ist ........ !!!!!????? und dein Klient ist am ??? geboren ???

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GKVler, Donnerstag, 15.09.2011, 20:55 (vor 4819 Tagen) @ Sindy mit S

Joachim Röhl hat geschrieben, dass sein Klient die Rente erst ab 66 bekommt - ich geh mal davon aus, dass das wieder eine Empfehlung á la "ich verzichte auf Geld um wieder in die GKV rein zu kommen" ist: die Rente wird mit Verspätung beantragt, man verzichtet also auf 12 Monate um so wieder in die FM zu kommen...

Gruß
GKVler

Private Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen?

Sindy mit S, Donnerstag, 15.09.2011, 21:44 (vor 4819 Tagen) @ GKVler

Upps .... danke überlesen!

doch das ändert nix mit Anzeige der Nichtversicherung kommt es zur Nachzahlung.

Ob einen Monat Familienversicxherung oder über eine Jahr spielt eh keine Rolle, da keine Vorversicherungszeit zu erfüllen ist. Er kommt in die GKV muss aber ab 1.4.07 nachzahlen ... es sei den die GKV pennt!!!

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Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 15.09.2011, 22:52 (vor 4819 Tagen) @ Sindy mit S

Warum sollte die GKV schlafen. Wenn er sich solange seine BU-Rente läuft einfach in eine PKV ohne Strafzahlungen begibt, werden später auch von Kassenseite keine Nachzahlungen fällig, denn es besteht die natlose Vorversicherung von privat in die gesetzliche Familienversicherung. Eine private BU hat immer einen individuell ausgewählten Ablauftermin, hier ist es das 64. Lebensjahr, also weit vor dem individuellen Rentenzugangsalter fast zwei Jahre später. GKVlerin versteht immer mehr meine Lesart, nur hier ist die später erforderliche Lücke von mehr als 12 Monaten bereits vorhanden. Das die Zugangsvoraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind ist ihm auch klar, aber ein Mindestbeitrag von 155€ weitaus günstiger, als ein Privatverlauf im Alter ohne langjährig aufgebaute Rückstellungen. C’est la vie und ich danke Euch für die Aufpuzzelung bei diesem nicht ganz unkomplizierten Sachverhalt, der schon fast an ein Schachspiel erinnert.

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GKVler, Freitag, 16.09.2011, 20:58 (vor 4818 Tagen) @ Joachim Röhl

die Strickweise versteh ich, aber nicht den Sinn *grübel*

zuerst in die PKV wechseln, weil die ja so günstig und so gut ist....und später, wenn die PKV teurer wird und es auf Leistungen wirklich ankommt, wieder mit irgendwelchen Tricks zurück in die GKV. Problem sind dabei nur die "was wäre wenn"-Spekulationen.

wie Oma sagte "erstens kommt es anders, zweitens als man denkt" - die ganzen Gedankenspielchen funktionieren nur dann, wenn nichts die wunderbar ausgefüffelten Pläne stört. Es ist aber eine Unart von Plänen, dass sie nie so funktionieren, wie man sich das eigentlich vorgestellt hat.

Im vorliegenden Fall könnte es z. B. passieren, dass die Ehe zu´m gewünschten Zeitpunkt nicht mehr besteht. Oder dass noch Einnahmen bestehen, die die Einkommensgrenze übersteigen. Ober, dass sich die gesetzlichen Regeln ändern. Oder, dass das Paar dann im Ausland leben will (spanische Immobilien sollen z. Z. sehr günstig sein). oder, oder, oder.....

und sich bei wirklich wichtigen Dingen auf solche Spielereien zu verlassen, ist nach meiner Meinung mehr als fahrlässig...

Gruß
GKVler

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