54, bisher PKV, aktuell GKV pflichtversichert, wie weiter? (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Montag, 08.08.2011, 20:00 (vor 4856 Tagen) @ Lothar

In der Konstellation, vor Ablauf der Vorversicherungszeit von 12 Monaten in der GKV wieder in die PKV zu müssen, ist überhaupt keine Anwartschaft nötig. Bedingung: Der PKV-Vertrag bestand seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen.
Siehe § 5 Abs. 9 SGB V:


"(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."

Nach Ablauf der 12 Monate verfallen die Altersrückstellungen, sofern sie nicht für eine Zusatzversicherung umgewandelt oder mittels einer großen Anwartschaft weitergeführt werden.
In besonderen Fällen ist ein Ruhen lassen der PKV bis zu 36 Monate möglich.

Eine kleine Anwartschaft konserviert nur den Gesundheitszustand, die Altersrückstellungen verfallen.


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