Rückzahlung Zusatzbeitrag (Gesetzliche Krankenkassen)

Gast555, Mittwoch, 06.07.2011, 17:51 (vor 4889 Tagen) @ Frank Berger

ich bin zwar nicht herr czauderna, aber hier die offizielle pressemitteilung:

Stellungnahme der DAK zum aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin Aktenzeichen S 73 KR 1635

Die DAK hat ihre Mitglieder über den Zusatzbeitrag im Vorfeld der ersten Fälligkeit ausreichend informiert. Diese Auffassung wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde geteilt. Die DAK hatte im Dialog mit dem BVA zusätzlich zur schriftlichen Ankündigung weitere Informationen zum Sonderkündigungsrecht platziert. So erfolgte eine Veröffentlichung im DAK-Kundenmagazin „fit“ Ausgabe 2/2010 sowie auf der Internetseite der DAK. Die Kommunikation erfolgte jeweils in Abstimmung mit dem DAK-Justitiariat.
Mehrere Landesozialgerichte (LSG) haben zwischenzeitlich die DAK-Informationspraxis in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Das LSG Berlin-Brandenburg hat zum DAK-Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in einem Beschluss ausgeführt: „Der Hinweis ist sprachlich deutlich, er ist unschwer zu finden und die Antragstellerin konnte ohne weitere Überlegungen von dem Sonderkündigungsrecht Kenntnis nehmen.“ Auch in weiteren Verfahren wurde die Gestaltung unseres Informationsschreibens als ausreichend bewertet.
Das in den Medien zitierte Urteil hat keinen Grundsatzcharakter sondern gilt inter partes, also ausschließlich für die beiden am konkreten Rechtsstreit beteiligten Parteien. Somit wirkt es sich nicht automatisch für andere Mitglieder der betroffenen Krankenkasse aus und gilt schon gar nicht für andere Krankenkassen und deren Mitglieder. Es ist nicht rechtskräftig und kann durch Einlegung von Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg angefochten werden.

quelle http://www.presse.dak.de/ps.nsf/sbl/6B5A73B72193F0D1C12578BF00381178?open


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