Rücktritt vom Vertrag (Private Krankenversicherungen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 18.05.2011, 19:09 (vor 4941 Tagen) @ Andrea

Das geht definitiv nicht und gilt auch für private Vollversicherung und Zusatzversicherung. Die Rechtsgrundlage dafür ist §21 Punkt (3) im Versicherungsvertragsgesetz zu finden. Praktisch ist ein solcher Vertrag nach Fristablauf somit nicht mehr anzufechten oder sonst wie wegzuklagen. So war z.B. ein an HIV-Infizierter, rein medikamentös behandelt, gut eingestellt und ausschliesslich als Barzahler auftretend, für den Versicherer über zitierte 10 Jahre schadensfrei. Nur zähneknirschend konnte die Gesellschaft die später massiv anfallenden Kosten nur auf die Tarifversicherten seiner Alterskohorte umlegen. Moralisch ebenso grenzwertig dagegen, wenn ein hoher Beamter, vormals tätig an einem Sozialgericht, mit Eintritt in den Ruhestand plötzlich per "Öffnungsklausel" den Zutritt zur PKV erwirkt und als Diabetiker die Schadensquote im dreistelligen Prozentbereich liegt ..

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