Hallo, vielleicht nur nocheinmal zur Klarstellung.
Für hauptberuflich Selbständige gelten derzeit zwei Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, zum Einen 1916,25 € oder für Existenzgründer mit Zuschuss und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Antrag 1.277,50 € mtl.
Der Status ob jemena hauptberuflich Selbständig ist stellt die Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger fest.
Die Frage hier scheint nun zu sein, wann die Kasse die niedrigere
Bemessungsgrenze ansetzen kann, darf oder muss. Da es hier offensichtlich keinen Gründungszuschuss gibt bleiben nur die besonderen finanziellen Verhältnisse übrig.
Wenn nun die Kasse diese niedrigere Grenze wegen vorhandener negativer Miet- oder Pachteinnahmen ablehnt, erscheint das auf den ersten Blick plausibel, denn, warum sind denn negative Einnahmen vorhanden, doch sicher wegen Investitionen oder Abschreibungen oder ähnliches, vom Grundsatz her werden aber positive Einnahmen bezogen.
Wenn man es mal mit einem Arbeitnehmer vergleicht (lassen wir den Arbeitgeberanteil mal aussen vor), dann zahlt der seine Beiträge nach dem Bruttoeinkommen, d h. seine sonstigen finanziellen Aufwendungen bestreitet er von Netto -. vielleicht macht das deutlich warum die Kasse hier die niedrigere Bemessungsgrenze nicht anerkennt.
Wenn es einen anderen Grund gibt, bitte n ochmals melden.
Gruss
Czauderna