Mindestbemessungsregelung (Gesetzliche Krankenkassen)
Ich bin freiberuflich tätig und habe Einkünfte von ca. 1000 €/monatl.- liege damit ja also unter der speziellen Mindesbemessungsgrundlage von 1.242,50 € für den KV und PV-Beitragssatz. Defakto muß ich jedoch 327 € zahlen. Dies begründet die AOK Niedersachsen damit, dass ich ja - laut Einkoomensteuerbescheid - negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe. Gibt es für mich irgendein Weg in die Sonderregelung vom §240 Abs 4 SGB V zu kommen. Da gibt es doch ein Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs - schwierig für mich mit so hohen Sozialvesicherungsabzügen. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Danke.
Mindestbemessungsregelung
Hallo,
da gibt es doch eine Bedingung, dass man kein Vermögen über 9000 € haben darf. Wohneigentum spricht da meines Erachtens gegen. Das ist sicher der Grund.
LG, Shops
Mindestbemessungsregelung
Versuchen Sie, unter die Einkommensgrenze für nebenberufliche Selbstständige zu kommen (ca. 980 Euro/Monat). Wahrscheinlich arnbieten Sie bei Ihrem Einkommen auch unter 16 Wochenstunden (das müssen Sie der Kasse unbedingt so mitteilen) und sollten auch keine Angestellten haben. Wenn Dann noch Ihre Frau/Freundin im gleichen Haushalt Geld verdient, von dem Sie zur Not ebenfalls leben könnten, muss sie die Kasse mit dem Mindestbeitrag von ca. 145 Euro/Monat versichern.
Dies ist leider die einzige Möglichkeit, sich als gering verdienender Selbstständiger vor der willkürlichen Beitragsfestsetzung der Kassen zu wehren.
Mindestbemessungsregelung
Hallo Marco,
herzliche Dank für den guten Tip. Steht das eigentlich auch im §240 SGB V (habs dort nicht gefunden), oder welche Rechtsgrundlage gilt da? LG bnschulz11
Mindestbemessungsregelung
Hallo, vielleicht nur nocheinmal zur Klarstellung.
Für hauptberuflich Selbständige gelten derzeit zwei Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, zum Einen 1916,25 € oder für Existenzgründer mit Zuschuss und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Antrag 1.277,50 € mtl.
Der Status ob jemena hauptberuflich Selbständig ist stellt die Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger fest.
Die Frage hier scheint nun zu sein, wann die Kasse die niedrigere
Bemessungsgrenze ansetzen kann, darf oder muss. Da es hier offensichtlich keinen Gründungszuschuss gibt bleiben nur die besonderen finanziellen Verhältnisse übrig.
Wenn nun die Kasse diese niedrigere Grenze wegen vorhandener negativer Miet- oder Pachteinnahmen ablehnt, erscheint das auf den ersten Blick plausibel, denn, warum sind denn negative Einnahmen vorhanden, doch sicher wegen Investitionen oder Abschreibungen oder ähnliches, vom Grundsatz her werden aber positive Einnahmen bezogen.
Wenn man es mal mit einem Arbeitnehmer vergleicht (lassen wir den Arbeitgeberanteil mal aussen vor), dann zahlt der seine Beiträge nach dem Bruttoeinkommen, d h. seine sonstigen finanziellen Aufwendungen bestreitet er von Netto -. vielleicht macht das deutlich warum die Kasse hier die niedrigere Bemessungsgrenze nicht anerkennt.
Wenn es einen anderen Grund gibt, bitte n ochmals melden.
Gruss
Czauderna