Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ? (Gesetzliche Krankenkassen)
Fischer C., Dienstag, 25.01.2011, 12:11 (vor 5051 Tagen)
Hallo an Alle, mich beschäftigt folgende Frage:
bei einem Sonstigen freiwillig Versicherten Rentner (ledig, kinderlos) in der gesetzlichen Krankenkasse werden die Beiträge z.B. wie folgt berechnet.
ca. 16 % aus Bruttorente + 2% Pflege... aus Bruttorente
ca. 15% aus Miet- oder Kapitaleinnahmen + 2 % Pflege
Mich würde interessieren, wie Mieteinnahmen hierbei zu bewerten sind.
Wenn der Versicherte z.B. im Jahr 2.000 Miete einnimmt, jedoch für die Finanzierung der vermiet. Wohnung Schuldzinsen 1800 Eur pro Jahr tilgen muss,und eine steuerrechtliche Abschreibung von minus 600 Euro pro Jahr hinzukommt, dann errechnet das Finanzamt negative Mieteinkünfte von -400 Euro, somit hieraus keinerlei Steuer zu zahlen
Errechnet nun die Krankenkasse den Beitrag ebenfalls aus den -400 Euro , somit kein Beitrag aus den Mieteinnahmen,
oder gar aus den kompletten 2.000 obwohl der Versicherte nicht wirklich einen Reinertrag aus der Miete hat
- bei 4 Kassen angefragt,4 verschiedene Antworten,
für die einen ist es klar, dass der Beitrag aus der vollen Mieteinnahme berechnet wird,
bei der anderen ist ganz klar, dass laut der Darstellung des Finanzamts keine Beiträge aus der Miete zu zahlen sind, da keine positive Mieteinnahme...
gibt es hierzu eine unmissverständliche gesetzliche Regelung?
oder weiss jemand eindeutig Bescheid?
Vielen Herzlichen DANK im Voraus.
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Czauderna, Dienstag, 25.01.2011, 12:55 (vor 5051 Tagen) @ Fischer C.
Hallo,
für die Kasse genügt eine schriftliche Erklärung und ggf. der betreffende Einkommensteuerbescheid und wenn da keine Plus-Einnahmen aus Miete vorhanden sind, werden auch keine beitragspflichtig. Unterschiedliche Einkommensarten können aber nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Gruss
Czauderna
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Fischer C., Dienstag, 25.01.2011, 14:28 (vor 5051 Tagen) @ Czauderna
vielen Dank für die Meldung
hierzu habe ich jedoch einge genau gegenteilige Meinung von einer gesetzl. Kasse: Abschreibung und Schuldzinsen wären für die Beitragsberechnung vollkommen nebensächlich
der Beitrag würde aus den vollen Mieteinnahmen errechnet, selbst wenn Finanzamt negative Mieteinkünfte bestätigt...
gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage, ein Urteil oder Ähnliches..?
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Czauderna, Dienstag, 25.01.2011, 21:06 (vor 5051 Tagen) @ Fischer C.
Hallo,
ich zitiere mal aus den gemeinsamen Vorschriften zur Beitragsbemssung, gültig seit 01.01.2009 -
"(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 und für die Überprüfung nach Absatz 2
ist ein Fragebogen zu verwenden, der mindestens die in Anlage 1 aufgeführten
Inhalte berücksichtigt. Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel
(Nachweise) sie für erforderlich hält. Der Nachweis ist immer zu führen für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur
Einkommensteuer bereits erfolgt ist,
......
Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise
auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
unverzüglich mitzuteilen. Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die
für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung
an wirksam................Ende Zitat
Auch was die Einkünfteanrechnung zur Frage der Familienversicherung angeht, sehe ich es so, dass wenn der Steuerbescheid keine mtl. Einkünfte über 365,00 € hergibt, dass die Familienversicherung besteht bzw. bestehen bleibt.
Nur meist ist es solchen Fragen so, dass es (noch) keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid gibt undwird die Kasse eben andere Nachweise verlangen und sich danach richten, und das darf sie bzw. muss sie sogar tun.
Gruss
Czauderna
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Fischer C., Mittwoch, 26.01.2011, 10:14 (vor 5050 Tagen) @ Czauderna
wie wäre das Ganze dann bei jährlichen Zinseinnahmen zu sehen
z.B. der Versicherte hat Zinseinkünfte von 1000 Euro im Jahr, das Finanzamt rechnet jedoch 801 Steuerfreibetrag dagegen, so dass der Versicherte im Steuerbescheid nur noch Kapitaleinkünfte von 199.- zu versteuern hat.
Richtet sich in diesem Fall die Kasse nach den 1200 pro Jahr, oder lediglich nach den 199, somit pro Monat nur 16,58 zusätzliches Einkommen?
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Fischer C., Mittwoch, 26.01.2011, 10:24 (vor 5050 Tagen) @ Czauderna
ich habe folgendende Regeleung gefunden:
§ 16 SGB IV Gesamteinkommen
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
demnach gingen ja sämtliche Abschreibungen vom ursprünglichen Einkommen weg, Sonderausgaben, Behindertenpauschbetrag, ..., so dass am Ende der Kassenbeitrag nicht mal aus der ursprünglichen Brutto-Rente errechnet würde, sondern nur aus dem was übrigbleibt, nachdem sämtliche Ausgaben, Pauschbeträge usw. abgezogen sind
- oder seh ich dies total falsch ?
wo finde ich die weiter oben angeführten Vorschriften?
Hallo, ich zitiere mal aus den gemeinsamen Vorschriften zur Beitragsbemssung, gültig seit 01.01.2009 -
"(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 und für die Überprüfung nach Absatz 2 ist ein Fragebogen zu . . .
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Czauderna, Mittwoch, 26.01.2011, 19:44 (vor 5050 Tagen) @ Fischer C.
Hallo,
Grundlage für die Beitragsberechnung bildet die gemeinsame Vorschrift für alle Kassen, gültig ab 01.01.2009. Danach werden alle Einnnahmen, unabhängig von Ihrer steuerlichen Behandlung, zugrunde gelegt. Bezogen auf die Kapitalerträge heisst das, Bruttoeinnahmen ohne Berücksichtigung des Freibetrages.
Um es einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen, bereits wenige Euro Kapitalerträge im Jahr können beitragspflichtig werden.
Gruss
Czauderna
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
RHW, Samstag, 29.01.2011, 06:48 (vor 5048 Tagen) @ Fischer C.
Hallo,
ja, das Ganze ist sehr verwirrend.
Ich versuche es mal zu entwirren:
Bei freiwilligen Mitgliedern ist für die Beitragsberechnung § 240 SGB V maßgebend. Danach legt der "Spitzenverband Bund" für alle Krankenkassen verbindlich fest, welche Einnahmen beitragspflichtig sind. Das hat er hier getan:
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Dazu gibt es als Anlage eine alphabetische Auflistung der Einnahmen und deren Beurteilung ("Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Beurteilung"). Grds. sind alle Einnahmen beitragspflichtig, wenn es nicht einen konkreten Grund für eine abweichende Auffassung gibt (z.B. BSG-Urteil).
Unter "Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus" ist dort "beitragspflichtig angegeben mit Hinweis auf § 3 Abs. 1,
§ 5 Abs. 2 Satz 2 u.3 der "Einheitlichen Grundsätze".
Das bedeutet, dass bei Mieteinnahmen 1/12 des Wertes unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" auf dem letzten Steuerbescheid zugrunde zu legen ist.
Bei Zinsen ist in der alphabetischen Liste "beitragspflichtig angegeben mit Hinweis auf § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 der "Einheitlichen Grundsätze". Für Zinsen sind danach 1/12 des Jahreswertes anzusetzen.
Das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV spielt nur bei der Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V in der Krankenversicherung eine Rolle. Nur in diesem Zusammenhang sind die Einkünfte laut Steuerbescheid alleine maßgebend. Sonderausgaben, Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen vermindern das "zu versteuernde Einkommen", ändern aber nichts an der Höhe der "Einkünfte".
Gruß
RHW
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Fischer C., Mittwoch, 02.02.2011, 10:15 (vor 5043 Tagen) @ RHW
evtl. Nachfrage an RHW
1. sehe ich dies richtig, dass z.B. bei Zinseinnahmen nicht der Steuerfreibetrag von 801 Eur abgezogen wird, sondern lediglich 51 Sparerpauschbetrag - so dass alle Zinseinnahmen über diesen 51 für den Beitrag herangezogen werden?
2. wie verhält es sich, wenn der Versicherte zur gesetzl. EU-Rente
zusätzlich aus einer privaten Rentenversicherung mtl. 380 Eur EU-Rente erhält?
- steuerlich würden nur ca. 23% Ertragsanteil zu den Einkünften zählen,
da diese priv.Rente auf das 52.te Lebensjahr begrenzt ist
- würde der Krank.Kassenbeitrag hier aus der vollen Summe berechnet oder nur aus diesen 23%?
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
Werner Antony , Mittwoch, 13.01.2016, 17:20 (vor 3237 Tagen) @ Fischer C.
Hallo an Alle, mich beschäftigt folgende Frage:
bei einem Sonstigen freiwillig Versicherten Rentner (ledig, kinderlos) in der gesetzlichen Krankenkasse werden die Beiträge z.B. wie folgt berechnet.
ca. 16 % aus Bruttorente + 2% Pflege... aus Bruttorente
ca. 15% aus Miet- oder Kapitaleinnahmen + 2 % Pflege
Mich würde interessieren, wie Mieteinnahmen hierbei zu bewerten sind.
Wenn der Versicherte z.B. im Jahr 2.000 Miete einnimmt, jedoch für die Finanzierung der vermiet. Wohnung Schuldzinsen 1800 Eur pro Jahr tilgen muss,und eine steuerrechtliche Abschreibung von minus 600 Euro pro Jahr hinzukommt, dann errechnet das Finanzamt negative Mieteinkünfte von -400 Euro, somit hieraus keinerlei Steuer zu zahlen
Errechnet nun die Krankenkasse den Beitrag ebenfalls aus den -400 Euro , somit kein Beitrag aus den Mieteinnahmen,
oder gar aus den kompletten 2.000 obwohl der Versicherte nicht wirklich einen Reinertrag aus der Miete hat- bei 4 Kassen angefragt,4 verschiedene Antworten,
für die einen ist es klar, dass der Beitrag aus der vollen Mieteinnahme berechnet wird,
bei der anderen ist ganz klar, dass laut der Darstellung des Finanzamts keine Beiträge aus der Miete zu zahlen sind, da keine positive Mieteinnahme...
gibt es hierzu eine unmissverständliche gesetzliche Regelung?oder weiss jemand eindeutig Bescheid?
Vielen Herzlichen DANK im Voraus.
Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ?
GKVler, Mittwoch, 13.01.2016, 18:58 (vor 3237 Tagen) @ Werner Antony
die Regelungen - maßgeblich für alle Kassen - finden sich hier und hier
da findet sich zu Mieteinnahmen folgendes:
"Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus
Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden."