Hallo,
wenn ich als Rentner Krankenversichert bin, und ein Nebengewerbe betreibe, muss ich dann dafür zusätzliche Beiträge in die Krankenversicherung entrichten?
Mfg
Hans
Nebenerwerb
Czauderna, Freitag, 14.01.2011, 21:13 (vor 5066 Tagen) @ Hans
Hallo,
ja, wenn da mehr als 127,75 € mtl. rauskommen, dann wird dieses Arbeitseinkommen beitragspflichtig bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern.
Gruss
Czauderna
Nebenerwerb
Hans, Freitag, 14.01.2011, 22:00 (vor 5066 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Satz ist dann auch die reichlich 15%?
Mfg
Hans
Nebenerwerb
Czauderna, Samstag, 15.01.2011, 11:41 (vor 5065 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
ja, der gleiche wie für Versorgungsbezüge auch.
Gruss
Czauderna
Nebenerwerb
Shoppingqueen, Samstag, 15.01.2011, 15:48 (vor 5065 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
ich glaube das gestaltet sich anders ... Die genante Grenze war zur Abgrenzung der nebenberuflichen zur hauptberflichen Selbständigkeit. Wobei auch hier der SpiBu im Dezember Änderungen zum 1.1. bekannt gegeben hat.
Bei Rentnern in der KVDR gibt es 3 Einkommensarten, die der Beitragspfliht unterliegen. Arbeitsentgelot, Arbeitseinkommen und Versorungsbezüge/sonstige Renten bzw. Versicherungen.
Ich würde sagen, dass das Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegt. Ob es einen Freibetag gibt - weiß ich nicht, ist seit Ewigkeiten nicht mein Fachgebiet
Aber sicher kann das noch ein Spezialist hier beantworten.
LG, Queen
Nebenerwerb
Czauderna, Samstag, 15.01.2011, 20:06 (vor 5065 Tagen) @ Shoppingqueen
Hallo Queen,
ähm, habe ich das nicht geschrieben mit der Beitragspflicht
für Arbeitseinkommen ??
Wenn du mich allerdings nicht für einen "Spezialisten" hälst, dann vergiss diese Frage.
Gruss
Czauderna
Nebenerwerb
Shoppingqueen, Montag, 17.01.2011, 19:31 (vor 5063 Tagen) @ Czauderna
Hallo Czauderna,
ich habe nur zum Ausdruck gebracht, dass ich da nicht 100%ig mit der Beitragsberechnung fit bin. Mit Spezialisten meinte ich Leute aus der Rentenabteilung. Wo Du arbeitest weiß ich nicht, tippe aber eher auf Leistungen/Controlling.
Die Grenze von 1277,50 € ist meiner Meinung nach zur Beurteilung wichtig, ob es haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Wobei die Überschrift des Verfasers schon auf nebenberuflich hindeutet.
Bei der Beitragspflicht waren meiner Meinung nach die Antworten nicht eindeutig, daher habe ich was dazu geschrieben. Mehr nicht.
LG, Shops
Nebenerwerb
Czauderna, Montag, 17.01.2011, 20:01 (vor 5063 Tagen) @ Shoppingqueen
Hallo,
na ja, knapp daneben - ich bin seit über 40 Jahren bei einer GKV-Kasse beschäftigt und habe da schon so gut wie alles gemacht
was der Beitrags- und Leistungsbereich hergab.
Derzeit bin ich als Kundenberater, also Auge in Auge
und Ohr an Ohr mit dem Kunden tätig.
Controlling kann eine schöne Tätigkeit sein, wenn es richtig gemacht wird - für mich war das aber nie sehr reizvoll.
Gruss
Czauderna
Nebenerwerb
RHW, Samstag, 15.01.2011, 21:10 (vor 5065 Tagen) @ Hans
Hallo,
bevor Missverständnisse entstehen, hier die ausführliche Antwort:
Wenn jemand nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, sind die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit nur dann beitragspflichtig, wenn sie 127,75 Euro übersteigen.
Wenn neben der gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge (Betriebsrente, Zusatzrente, Direktversicherung o.ä.) bezogen werden, sind die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit auf jeden Fall beitragspflichtig.
Grundlage:
§ 226 Absatz 1 und 2 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__226.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__237.html
Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft als Rentner besteht (z.B. wegen der folgenden Vorversicherungszeit zur KVdR)sind alle Einnahmen beitragspflichtig, d.h. es gibt keine Untergrenze.
Gruß
RHW
Nebenerwerb
Interessierte, Dienstag, 01.02.2011, 17:00 (vor 5048 Tagen) @ Hans
... und wie wäre es, wenn es sich um Mieteinkünfte handeln würde?
Nebenerwerb
Czauderna, Dienstag, 01.02.2011, 17:06 (vor 5048 Tagen) @ Interessierte
Hallo,
Mieteinkünfte sind in der Regel keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, aber Ausnahmen können diese Regel auch bestätigen, aber wqie gesagt, eher nicht.
Das heisst neben den beitragspflichtigen Einkünften als krankenversicherungspflichtiger Rentner wären diese Einnahmen nicht beitragspflichtig, als freiwillig versicherter Rentner aber schon.
Gruss
Czauderna