KVdS (Gesetzliche Krankenkassen)

Lewwe, Robin @, Garlitz, Dienstag, 04.01.2011, 22:37 (vor 5072 Tagen)

Hallihallo,
bin derzeit BA-Student, an der BA-Sachsen.seit 1.10.2010
gibt eine änderung bei mir...alle studenten der BA, sind sozialversicherungsfrei und haben den Status "studenten".
Ich bin bei der DAK versichert und durch diese Statusveränderung bin ich derzeit freiwilliges mitglied...
jedoch hat mir die DAK derzeit ein einstieg in die KVdS nicht vorgeschlagen, was soll ich in diesem falle tun und was ist wenn mein antrag auf KVdS abgelehnt wird...
PS: zu erwähnen ist dass meine BA von der DAK komischerweise nicht akzeptiert, warum au immer...finde das ganz schön paradox...Bundesregierung ändert den Status der BA-Studenten und auf einmal wird die Fakultät nicht akzepiert...Widerspruch hoch zehn

KVdS

MissX, Mittwoch, 05.01.2011, 07:10 (vor 5072 Tagen) @ Lewwe, Robin

Das Problem betrifft nicht nur dich oder deine uni sondern ist ein grundlegendes problem.

ursache ist dazu das entsprechende rundschreiben des gkv-spitzenverbandes, der damit ein bsg-urteil umsetzt.

in der kranken- und pflegevericherung hat das zur folge, dass du dich wie beschrieben für ca. 140 eur freiwillig versichern musst.

Ausnahme

1. du bist unter 25 und kannsts dich familienversichern

2. deine ba ist auch als fachhochschule anerkannt und du kommst in die studentischen KV (KVdS)

leider scheidet für dich 2. aus, da die ba sachsen meines wissens nach nicht den status einer fachhochschule hat und ohne diesen ist die KVdS nicht möglich.

sorry, da kann dir keiner helfen, da alle krankenkassen die regelung umsetzen müssen, ggf. kommt es hier noch zu nachbesserungen, doch zur zeit ist die rechtslage eindeutig ... das wissen sicher auch die fachleute bei deiner ba ... frag dort mal nach.

KVdS

Kitty, Mittwoch, 05.01.2011, 13:24 (vor 5071 Tagen) @ Lewwe, Robin

Also irgendwie fehlt da was. Wie bei jeder mir bekannten BA ist eine Zulassungsvoraussetzung das Bestehen eines Ausbildungsvertrages mit einem Partnerunternehmen! So steht es auch auf der HP der BA Sachsen. Es besteht also ein Berufsausbildungsverhältnis, dass der VP unterliegt.

Bitte sei so gut, und sag noch etwas zu den "Veränderungen", wegen der du nunmehr nurnoch als Student gelten sollst.

KVdS

Gast555, Mittwoch, 05.01.2011, 14:27 (vor 5071 Tagen) @ Kitty

Das BSG hat dementsprechend geurteilt, was zu Änderungen im Versicherungsstatus zum 01.10.10 geführt hat. In der Regel endet die Versicherungspflicht aufgrund ausbildung zum 30.09.10.

Ab 1.10.10 besteht grundsätzlich versicherungspflicht als student, wenn es sich um eine staatlich anerkannte hochschule handelt.

ist es lediglich eine berufsakademie, sehen die ausführungen des bsg in verbindung mit dem rundschreiben lediglich eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V vor.

Im moment ist dies ein top aktuelles thema und leider agieren noch nicht alle Kassen dementsprechend - aber dies dürfte nur eine frage der zeit sein.

KVdS

Kitty, Mittwoch, 05.01.2011, 17:54 (vor 5071 Tagen) @ Gast555

alles klar, BSG Urteil B 12 R 4/08 R vom 01.12.2009

Warum die im Fall eines Praktikanten sich grundsätzlich zu allen dualen Studiengängen äußern müssen wissen nur die Robenträger.

Na ich bin gespannt wieviele kurzsichtige Akademiker jetzt mit einer Beitragserstattung kommen.

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