Hallo,
wenn man als Angestellter tätig und nebenberuflich selbständig ist, sind die Beiträge nur aus der Arbeitnehmertätigkeit zu zahlen.
Wenn man hauptberuflich selbständig ist (z.B. abhängig von Arbeitszeit und Verdienst), hat man Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selber zu zahlen, und zwar aus allen Einnahmen. Der Arbeitgeberzuschuss für diese Versicherungen entfällt. Wenn dieser Fall eintritt, sollte man schnellst möglich den Arbeitgeber und die Krankenkasse informieren, um spätere Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Die Beiträge werden maximal aus 3750 Euro berechnet. Als hauptberuflich Selbständiger hat man Wahlmöglichkeiten, ab wann und ggf. in welcher Höhe Krankengeld versichert werden soll.
Gruß
RHW