freiwillige Versicherung (Gesetzliche Krankenkassen)

frida, Bremen, Dienstag, 16.11.2010, 00:51 (vor 5122 Tagen)

Wenn der Bezug von AlG I ausläuft und voraussichtl. kein AlG II oder hartz IV gezahlt wird, soll die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzl. Krankenversicherung zwingend sein. Ist (k)ein Wechsel in die private KV möglich? Eine Familienversicherung kommt als Ledige(r) wohl kaum in Betracht... Aufgrund welcher Bemessungsgrundlage wird welcher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben? Wo ist der Unterschied in der Definition Einnahmen und Einkünfte? Welche Fristen sind einzuhalten? Was hat es mit der Pflichtversicherung für Nichtversicherte auf sich? Letzteres hört sich wie Strafe an. Viele Fragen und weil ich mittlerweile sehr unterschiedliche Informationen gesammelt habe, wäre ich dankbar um eine Richtschnur ;-)

freiwillige Versicherung

frida, Bremen, Mittwoch, 17.11.2010, 09:10 (vor 5121 Tagen) @ frida

hat jemand einen Tipp bitte

freiwillige Versicherung

RHW, Mittwoch, 17.11.2010, 15:05 (vor 5120 Tagen) @ frida

Hallo,

Wenn der Bezug von AlG I ausläuft und voraussichtl. kein AlG II oder hartz IV gezahlt wird, soll die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzl. Krankenversicherung zwingend sein.

Eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V ist nicht zwingend. Wenn man aber keinerlei Krankenversicherung hat, greift die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Die Beitragshöhe ist bei beiden Versicherungen gleich.

Ist (k)ein Wechsel in die private KV möglich?

Wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist theoretisch immer eine PKV möglich. Ob ein PKV-Unternehmen einen Versicherungsantrag akzeptiert, hängt aber vom Alter, Gesundheitszustand und der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers ab. Die Beiträge in der PKV sind unabhängig von der Einkommenshöhe. Eine spätere Rückkehr in die GKV ist schwierig bzw. teilweise unmöglich.


Eine Familienversicherung kommt als Ledige(r) wohl kaum in Betracht...

Über die Eltern ist u.U. eine Familienversicherung bis zum 23. , evtl. 25. Geburtstag möglich.


Aufgrund welcher Bemessungsgrundlage wird welcher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben?

Der Beitragssatz beträgt normalerweise 14,3% (bzw. ab 01.01.2011 14,9%). Bei selbständiger Tätigkeit oder Renten ist der Beitragssatz 0,6% höher. Zur Pflegeversicherung sind 1,95 bzw. 2,2% zu zahlen. Der Gesetzgeber hat eine Mindesteinnahme von 851 Euro monatlich festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt somit 138 bzw. 140 Euro monatlich. Beiträge werden höchtens aus 3750 Euro monatlich berechnet.

Wo ist der Unterschied in der Definition Einnahmen und Einkünfte?

Für die Beitragsberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen maßgebend. Außer Kindergeld, Bafög, Pflegegeld sind fast alle Einnahmen beitragspflichtig. Einkünfte ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Nur bei einer selbständigen Tätigkeit sind Einkünfte und beitragspflichtige Einnahmen identisch.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Der Antrag für eine freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Versicherungspflicht zu stellen.
(§ 9 SGB V).
Wenn der Antrag nicht gestellt wird und keine PKV besteht, tritt die Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ein.

Was hat es mit der Pflichtversicherung für Nichtversicherte auf sich? Letzteres hört sich wie Strafe an.

Die Beitragshöhe ist identisch mit der freiwilligen Versicherung. Für viele ist es auch ein Rettungsanker vor dem Unversichertsein.


Viele Fragen und weil ich mittlerweile sehr unterschiedliche Informationen gesammelt habe, wäre ich dankbar um eine Richtschnur
Einzelheiten zur Beitragshöhe kann man in § 240 SGB V nachlesen.

Gruß

RHW

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