Versicherungspflicht trotz Verbeamtung (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
seit 01.04.2007 bzw. 01.01.2009 ist jeder in Deutschland verpflichtet, eine Absicherung bei Krankheit zu haben.
Beamte haben nur eine Absicherung zu 50%, das reicht nicht aus:
2.3.4 Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Beihilfeberechtigte Personen, die dagegen über eine entsprechende anteilige beihilfekonforme Krankheitskosten-versicherung verfügen, haben einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und erfüllen daher die Voraus-setzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht.
Quelle:
Rundschreiben der Krankenkassen zu § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
Wenn man keine ergänzende PKV hat, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ein (ggf. rückwirkend seit 01.04.2007).
Gruß
RHW
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- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung -
Juliane,
20.10.2010, 15:56
- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung - RHW, 20.10.2010, 19:49
- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung -
Czauderna,
20.10.2010, 19:57
- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung -
Juliane,
02.11.2010, 19:12
- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung - RHW, 06.11.2010, 13:10
- Versicherungspflicht trotz Verbeamtung -
Juliane,
02.11.2010, 19:12