Versicherungspflicht trotz Verbeamtung (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo!
Ich war bis vor Kurzem Beamte auf Widerruf. Aufgrund einer Erkrankung habe ich mich im letzten Jahr in der GKV freiwillig versichert, nachdem ich eine ganze Weile nicht versichert war, in der Annahme, dass ich auf § 6 SGB V vertrauen kann. Nun will mir die Krankenkasse aber weiß machen, dass ich auch krankenversicherungspflichtig bin, § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V, da ich ja nur Anspruch auf 50% Beihilfe habe.
Kann mir jemand sagen, ob das so stimmt?! Das würde meines Erachtens den § 6 ad absurdum führen...?!
Vielen Dank
Juliane
Versicherungspflicht trotz Verbeamtung
Hallo,
eine freiwillige Versicherung in der GKV endet, wenn die Mitgliedschaft gekündigt wird und rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Folgeversicherung (z.B. PKV) nachgewiesen wird.
Gruß
RHW
Versicherungspflicht trotz Verbeamtung
Hallo,
ich denke dass die Kasse hier falsch liegt - der § 5 Abs. 1 Nr. 13
greift meines Wissens nach nicht für Beamte - was ich mich allerdings frage - wann genau und wie kam den die freiwillige Versicherung im letzten Jahr in der GKV zustande ??
Du schreibst dass du nicht versichert warst ??
Gruss
Czauderna
Versicherungspflicht trotz Verbeamtung
ich bin in die Filiale gegangen und habe gesagt dass ich mich gern freiwillig bei denen versichern würde, war eigentlich auch gar kein Problem, aber die haben dann gemeint, ich müsste mich für die vorangegangene Zeit nachversichern...
Ich dachte auch nicht, dass der § 5 für Beamte gilt. Aber da ich einen Beihilfeanspruch von nur 50% hatte, meinten die, ich war nicht voll versichert und müsste mich zu 100% versichern - entweder mit einer privaten Zusatzversicherung oder eben in der GKV...
Juliane
Versicherungspflicht trotz Verbeamtung
Hallo,
seit 01.04.2007 bzw. 01.01.2009 ist jeder in Deutschland verpflichtet, eine Absicherung bei Krankheit zu haben.
Beamte haben nur eine Absicherung zu 50%, das reicht nicht aus:
2.3.4 Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Beihilfeberechtigte Personen, die dagegen über eine entsprechende anteilige beihilfekonforme Krankheitskosten-versicherung verfügen, haben einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und erfüllen daher die Voraus-setzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht.
Quelle:
Rundschreiben der Krankenkassen zu § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
Wenn man keine ergänzende PKV hat, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ein (ggf. rückwirkend seit 01.04.2007).
Gruß
RHW