Bindungswirkung (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo!
Ich bin seit 2007 in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bis zum 30.06.2010 war ich versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 07.07.2010 bezog ich Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 06.07.2010 wurde ich von meiner Kasse beitragsfrei geführt, da ich einen Anspruch auf Versicherung in der selben Kasse über meinen Mann hatte.
Das Arbeitslosengeld endete zum 30.09.10, da ich mich zum 01.10.10 selbständig gemacht habe. Ich habe zum 01.12.2010 einen Versicherungsvertrag bei einer privaten Krankenkasse unterschrieben. Jetzt sagt meine gesetzliche, daß ab 07.07.2010 eine neue Bindungswirkung eintritt und ich ab diesem Tag 18 Monate dort versichert bleiben muß. Ich habe aber keine Willenserklärung abgegeben. Ist die Aussage der gesetzlichen Kasse richtig?
Bindungswirkung
hallo
ja diese aussage ist so grundsätzlich richtig. mit dem 7.7.10 beginnt eine neue bindungswirkung von 18 monaten.
diese bindungswirkung hat aber nichts mit dem wechsel in die pkv zu tun.
eine bindungswirkung gilt nur für den wechsel innerhalb der GKV.
mit dem 30.09.10 endet deine versicherungspflicht aufgrund des ALG I.
folglich machst du dich selbstständig. Schon jetzt hättest du dich in der PKV versichern können.
hast du scheinbar nicht, also bist du freiwilliges mitglied deiner kasse als selbstständige. nun kannst du als mitglied deine kasse kündigen, diese kündigung wird mit ablauf des übernächsten kalendermonats wirksam (kündigungsfrist).
die bindungsfrist ist in diesem fall nicht zu beachten.
freundliche grüße
Bindungswirkung
Wenn die Privatversicherung dich rückwirkend zum Ende des ALG I Bezuges (01.10.2010) aufnimmt, ist alles OK.
Ich würde mit denen sprechen.
Bindungswirkung
Danke für die Rückmeldungen!
Leider ist der Vertrag bei der privaten zum 01.12.2010 schon unter Dach und Fach!
Aber wenn die Bindungsfrist nur unter den gesetzlichen Kassen greift, dann wäre ja alles OK! Hoffentlich akzeptiert die Kasse das auch - gibt es hierfür eine Stelle zum nachlesen?
Bindungswirkung
jo gerne doch
gemeinsame verlautbarung zum krankenkassenwahlrecht vom 30.06.2008 Titel 5.6.2
Bindungswirkung
Hallo,
einfacher ist vielleicht folgender Link:
§ 175 Absatz 4 drittletzter Satz SGB V
Bei der Entscheidung GKV oder PKV sollte man sich sehr genau informieren. Die Entscheidung ist sehr häufig lebenslang und ähnlich gravierend wie ein Hauskauf.
Punkte, die wichtig werden können:
- Leistungen bei Reha/Kuren, Psychotherapie, Hilfsmitteln (offenes Verzeichnis?)
- Beiträge für Nachwuchs bzw. nicht berufstätigen Ehegatten
- Beiträge bei Einkommensminderung: Wirtschaftsflaute, Insolvenz, Altersrente, Frührente, ...
Es kann Probleme beim Wechseltermin geben, da die Kündigungsfrist 2 volle Kalendermonate beträgt.
Wie ist denn der Termin 01.12. entstanden?
Vielleicht interessant:
10 Irrtümer über die PKV
Sinnvoll sind auf jeden Fall ausführliche Gespräche mit der PKV (bzw. Versicherungsmakler) und der GKV.
Gruß
RHW
Bindungswirkung
Danke für die Hilfe!
Ich werde mich gleich heute mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Ich hatte bei der PKV eine Anwartschaft, war also früher einmal dort versichert und kenne die Besonderheiten. Danke für die Tipps!