Ehepaar dauernd getrennt - wer zahlt Beitrag ? (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Samstag, 04.09.2010, 07:39 (vor 5195 Tagen) @ Martin

Hallo,

alle Kassen prüfen einmal jährlich die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V.
Bei einem Minijob gilt für alle Einkünfte die Grenze von 400 Euro (sonst 365 Euro).
Als Einkünfte in diesem Sinne sind nach § 16 SGB IV nur grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte relevant.

Unterhalt gehört normalerweise nicht dazu.
Hier gibt es eine Ausnahme:
Wenn die Eheleute im Steurrecht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde, dass der Zahlende den Unterhalt von seinen Einkünften abziehen darf, zählen sie beim Empfänger zu den relevanten Einkünften. In diesem Sonderfall würde die Familienversicherung (ggf. rückwirkend) mit Beginn der Unterhaltszahlung bzw. der Erklärung enden.

Am besten persönlich mit der Krankenkasse vor Ort klären. Unterlagen zum Unterhalt mitnehmen (Vereinbarung, Kontoauszüge, Urteil etc.).

Getrennte Wohnungen sind für die Familienversicherung ohne Bedeutung.

Hilfreich ist es auch, der Kasse die neue Adresse mitzuteilen, damit Schriftwechsel direkt ankommt.

Gruß

RHW


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