Zwangsmitgliedschaft als Student (Gesetzliche Krankenkassen)

Student, Mittwoch, 01.09.2010, 10:39 (vor 5202 Tagen)

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe eine Frage zur "Zwangsmitgliedschaft" in der GKV.

Bis März diesen Jahres war ich in der GKV familienversichert. Diese ist mit Ablauf des 25. Lebensjahrs ausgelaufen.

Ab April bestand für mich grundsätzlich eine Versicherungspflicht als Student. Jedoch habe ich mich nicht um eine Mitgliedschaft bei der GKV bemüht.

Zum 1.9. habe ich nunmehr eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig beschäftigter aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkz möchte ich nun wieder Mitglied einer GKV werden.
Die GKV meiner Wahl besteht jedoch darauf, mich für die Zeit vom 1.4. bis 31.8. als Student zwangszuversichern.

Daher meine Frage: Ist dies rechtlich zulässig?

Ist bin mir schon bewusst, dass für mich vom 1.4. bis 31.8. nach § 5 I Nr. 9 SGB V eine Versicherungspflicht bestand. Dieser Regelung lässt sich m.E. jedoch nur entnehmen, dass ich selbst verpflichtet bin, eine Mitgliedschaft in der GKV herbeizuführen und nicht, dass die GKV mich für diesen Zeitraum zwangsversichern kann.

Auch dem § 186 VII SGB V lässt sich m.E. nichts anderes entnehmen. Demnach beginnt eine studentische Mitgliedschaft zwar mit Beginn der Versicherungspflicht, d.h. am 1.4. Voraussetzung für das Eingerifen dieser Regelung, ist es jedoch, dass ich mich "als Student" versichern möchte. Hätte ich bspw. am 1.6. einen Mitgliedschaftsantrag für eine studentische Versicherung gestellt, wäre automatisch eine Versicherung bereits ab dem 1.4. zustande gekommen.

Ich jedoch möchte mich ab dem 1.9. als abhängig beschäftigter versichern. Ob zuvor eine gesetzliche Versicherung als Student bestanden hat, ist dann doch eigentlich irrelevant.

Daher meine Frage: Existiert eine Rechtsgrundlage, anhand derer mich meine GKV verpflichten kann, rückwirkend ein Versicherungsverhältns für die Zeit vm 1.4. bis zum 31.7. herbeizuführen?

Für die Antworten danke ich schon jetzt.

Zwangsmitgliedschaft als Student

Kitty, Mittwoch, 01.09.2010, 19:40 (vor 5201 Tagen) @ Student

Versicherungspflicht besteht (grundsätzlich) kraft Gesetz, sobald die im Gesetz stehenden Bedingungen erfüllt sind (Versicherungspflichtig sind....).

Die Kasse muss natürlich Kenntnis haben, dass Du Student bist, ändert jedoch nichts an der ("rückwirkenden") Versicherungspflicht.

Du hättest ja auch innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen können (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V).

Zwangsmitgliedschaft als Student

lachhaltmal, Mittwoch, 01.09.2010, 19:44 (vor 5201 Tagen) @ Student

Hallo Student,

im Sozialgesetzt bedeutet Versicherungspflicht, dass die Versicherung kraft Gesetztes eintritt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Mit dem Tag nach Ende eines anderweitigen Versicherungsschutzes, bei Dir also das Ende der Familienversicherung durch Vollendung des 25. LJ, trat diese Versicherung also ein, weil Du als ordentlich Studierender an einer Hochschule eingeschrieben warst. Es hat zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nur keiner "gemerkt".

Die genannten Rechtsvorschriften sind übrigens schon die richtigen. Es fehlt zur Vervollständigung noch der § 5 Abs. 7 SGB V, der den Vorrang der Familienversicherung regelt.

Die Krankenkassen handelt also korrekt.

Gruß
lachhaltmal

Zwangsmitgliedschaft als Student

GKVler, Mittwoch, 01.09.2010, 20:46 (vor 5201 Tagen) @ lachhaltmal

na, du hast doch hier schon genügend Antworten bekommen....

Thread im Krankenkassenforum

Gruß GKVler

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum