Beamter und Student - GKV und PKV (Private Krankenversicherungen)
Hallo!
Ich habe ein Problem mit meiner alten GKV:
Ich bin seit 1.8.2010 Beamter auf Widerruf und möchte mich privat versichern.
Meine GKV will mich nicht aus der Pflichtversicherung entlassen,
da ich gleichzeitig noch als Student eingeschrieben bin bis
30.9.2010.
Rückwirkend kann ich mich auch gar nicht exmatrikulieren.
Es kann doch nicht sein, dass mir der Statuswechsel verwehrt wird, nur weil ich nebenbei noch als Student eingeschrieben bin!?
Ich bin Euch sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.
Gruß und Dank
Carl-August
Beamter und Student - GKV und PKV
Hallo,
so aus dem Bauch heraus, also ohne Zugriff auf meine Unterlagen, bin ich der Meinung dass es in dem Moment wo jemand seine Ernennungsurkunde zum Beamten erhält, es keine vorrangige Pflichtversicherung mehr geben kann.
Ich lass mich da gerne eines Besseren belehren aber so habe ich es in Erinnerung.
Gruss
Czauderna
Beamter und Student - GKV und PKV
§ 6 SGB V (Versicherungsfreiheit)
(1) Versicherungsfrei sind
[...]
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
[...]
Danach bist du versicherungsfrei - sprich deine Kasse nochmals darauf an und frag, wieso dies nicht für dich bzw. für die Versicherungspflicht als Student gelten soll...im Zweifelsfall würd ich eine schriftliche Antwort verlangen.
Denk aber auch daran, dass die Versicherung in der PKV nicht nur Vorteile hat...
Gruß GKVler
Beamter und Student - GKV und PKV
ja, aber § 5 sgb V sagt folgendes.
stellt sich dann die frage, welcher § vorrang hat.
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
[...]
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
[...]
Beamter und Student - GKV und PKV
Wie wäre es den mit § 6 Abs. 3 SGB V (absolute Versicherungsfreiheit)?
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Beamter und Student - GKV und PKV
Vielen Dank Euch allen für die äußerst hilfreichen Antworten!