Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer (Gesetzliche Krankenkassen)

Honey62, Dienstag, 10.08.2010, 15:58 (vor 5223 Tagen)

Hallo, ich habe folgendes Problem: mein Mann und sein Sohn sind US Amerikaner und haben seit Mai eine Aufenthaltsgenehmigung über 18 Monate. Für die ersten 9 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland waren sie über eine Visums-Reiseversicherung mit einer Höchstdauer von 6 Monaten versichert.

Ich möchte die beiden gerne gesetzlich versichern. Ich bin seit 20 Jahren privat versichert und eine Aufnahme in die Private Versicherung ist aufgrund von Vorerkrankungen und Alter meines Mannes nicht möglich.

Problematisch könnte sein, dass mein Mann in den USA bis vor 5 Jahren selbständig als Tierarzt gearbeitet hat. Vor 5 Jahren hat er seine Praxis aufgegeben, um seinen Sohn (jetzt 6 Jahre alt) aufzuziehen. Seit dem Tod seiner damaligen Frau bezog er Witwerrente sowie eine Unterhaltsbeihilfe für den Sohn.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, ihn hier zu versichern? Ich bezweifle, dass er hier eine versicherungspflichtige Arbeit finden könnte (würde da auch ein 400 €uro Job reichen?), da er bereits 63 Jahre alt ist und praktisch kein Deutsch spricht.

Bin für jeden Rat dankbar.

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

GKVler, Dienstag, 10.08.2010, 19:52 (vor 5223 Tagen) @ Honey62

das wird schwierig - selbst wenn er einen Job mit einem Entgelt über 400 €/Monat finden würde, würde er nicht versicherungspflichtig werden aufgrund seinem Alter

in die freiwillige Versicherung kann er nicht, da er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt

ich fürchte, dir bleibt nur die Möglichkeit, die Vorteile der PKV zu nutzen...

Gruß GKVler

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

RHW, Dienstag, 10.08.2010, 19:52 (vor 5223 Tagen) @ Honey62

Hallo,

die genauen Regelungen sind auf Seite 21 und 22 beschrieben:

GKV-Rundschreiben

Sonst ist eine GKV nur bei einer Arbeitnehmertätigkeit über 400 Euro möglich.

Gruß
RHW

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 11.08.2010, 01:11 (vor 5223 Tagen) @ RHW

Nach dem 55.Geburtstag gehts in die GKV zu 99% nur über die Familienversicherung, egal wie alt der Angetraute auch sein mag. Fällt hier aber aus, da die Ehepartnerin privat versichert ist .. somit bleibt wie von RHW angedeutet der holprige Zugangsweg nach SGB V §5 Punkt (1) 13 hier konkret unter Beachtung von (11) womit ein günstiger Beitrag ab 139€ aufwärts ausgelöst und empfohlen wird .. die PKV selbst hat entgegen landläufiger Annahme bei sehr vielen Gesellschaften keine Altersschranken, für ihn würde es 336€ bei ukv, 360€ central (mit 600€ Zuzahlung) bzw. 403€ bei der continentalen kosten plus! für den Sohn 81€ bei ukv, 94€ conti und 101€ der r+v. Die private Versicherung würde er aber ohne jegliche Alterungsrückstellung beginnen, gesetzliche bzw. private Beitragssicherungen sind nicht vorhanden und ist in dieser Konstellation nur einem sehr betuchten Herren zu empfehlen.

Gesundheitliche Risiken selbst werden von Laien oft überschätzt, die Gesellschaften versichern heute auch schon eine drei Monate ausgeheilte Lungenentzündung, die ein Jahr erfolgreich überstandene Bandscheiben-OP oder gar einen fünf Jahre trockenen Alkoholiker und auch kostenintensive Krankheitsbilder wie Altersdiabetes, Bluthochdruck oder Astma bronchiale sind anders als noch in den 80ern und frühen Neunzigern heute kein Ablehnungrund mehr.

Fragen? joachimroehl@web.de

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

christine, Mittwoch, 11.08.2010, 08:45 (vor 5223 Tagen) @ Joachim Röhl

Da möchte ich Herrn Röhl aber widersprechen. Mein Schwiegersohn ist auch US Amerikaner und so offen, wie die Privaten Kassen hier dargestellt werden, sind sie dann doch nicht, wenn es eine Vorerkrankung gibt.
Eventuell hilft euch ein Trick, manche Privaten versichern alle Mitglieder eines Vereins (in unserem Fall ein Tanzsportverein) und so hat auch unser Schwiegersohn als Mitglied des Vereins seine private Vollversicherung bekommen.

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 11.08.2010, 11:09 (vor 5222 Tagen) @ christine

Drehen wir den Schuh doch mal um, zur kompletten Ablehnung in Normalverträgen kommt es in der PKV bei folgenden gängigen Diagnosen: AIDS, Colitis Ulcerosa, Diabetes, Epilepsie, Morbus Crohn, Multipler Sklerose, Untergewicht/Übergewicht sprich BMI -18 bzw. +40, einer geplanten Implantatsversorgung oder Parodontosebehandlung, Schwangerschaft nach dem fünften Monat, nicht 5 Jahre überstandener Chemotherapie und allen nicht zeitgleich ausgeheilten psychogenen Geschichten. Heißt ärztlich festgestellte Behandlungs- und Beschwerdefreiheit wurde noch nicht erreicht und abschließend genannt sei hier auch ein Zustand nach Herzinfarkt, weniger als drei Jahre her.

Durch die Tür Gruppenvertrag kann man in die PKV gelangen, da dann aufgrund Mitgliedschaft in einer Firma, einem Berufsstand oder auch einer politischen Partei aufgenommen werden muß. Aber! auch hier mit medizinischen Zuschlägen, befundbezogenen Selbstbehalten und möglichen Leistungsausschlüssen, die den Vertrag unattraktiv machen können. Dies hängt aber von der individuellen Betrachtungsweise und einem mehr oder weniger prall gefüllten Geldbeutel ab. Anbieter hierfür sind allianz, axa, dkv und victoria.

Viele Versicherer verfügen heute über Risikoselektionsmechanismen, wo innerhalb weniger Minuten nach Eingabe der bestehenden Diagnose eine Annahmeentscheidung auf Wunsch mündlich und besonders wichtig auch anonym! erteilt werden kann.

Fragen? joachimroehl@web.de

Versicherungsmöglichkeit für nicht-EU Ausländer

RHW, Mittwoch, 11.08.2010, 19:57 (vor 5222 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,
die Altersgrenze von 55 Jahren gilt hier nicht: er gehört zu den 1% Ausnahmen. Bei einer Beschäftigung über 400 Euro wird er in der GKV versichert.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

§ 6 SGB V und das erläuternde GKV-Rundschreiben

Gruß
RHW

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