Unfall Wahlleistungen Haftpflichtversicherung (Private Krankenversicherungen)

Charlie Brown, Dienstag, 13.07.2010, 20:23 (vor 5251 Tagen) @ Markus

Der Schädiger ist verpflichtet, den Zustand vor Schadenseintritt wiederherzustellen (§§ 249 (1), 823 BGB). Daher sind auch die Krankenhauskosten ersatzpflichtig.

Wahlleistungen sind dabei zum einen zur Wiederherstellung nicht nötig, zum anderen aufgrund § 254 (2) BGB nicht ersatzpflichtig.

Der Schädiger (bzw. je nach Falllage dessen Versicherer) muss nicht alle Rechnungen bezahlen, sondern nur die berechtigten (!) Forderungen erfüllen. Der Versicherer wird unberechtigte Forderungen zurückweisen. So einfach ist es also nicht ;)


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