Weltreise / Arbeiten im Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)

Marc @, Montag, 21.06.2010, 20:42 (vor 5273 Tagen)

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand in unserem speziellem Fall weiterhelfen.

Meine Freundin und ich (beide Anfang 30 J.) planen eine Weltreise und wollen anschließend in Kanada für 1-2 Jahre arbeiten. Wir würden uns also für ca. 3 Jahre nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, unseren Wohnsitz aber in Deutschland behalten. Ich habe über 3 Jahre als Angestellter gearbeitet (bei der TKK versichert) und meine Anstellung bereits gekündigt. Meine Freundin ist seit dem 1.4.10 selbstständig (bei der AOK freiwillig versichert) und war vorher arbeitssuchend gemeldet bzw. langjährig Angestellte.

Wir kümmern uns derzeit um eine Auslandskrankenversicherung (inkl. Versorgung bei kurzzeitigen Aufenthalten in D bis max. 6 Wochen) und wollten nun auch von der Krankenversicherung wissen, wie es bei
a) einem krankheitsbedingtem notwendgen Rücktransport nach D während Auslandsaufenthalts und
b) bei Rückkehr nach unserem Auslandsaufenthalt
mit einem Krankenversicherungsschutz in Deutschland aussieht.

Ich habe nun diverse Foren durchsucht und einiges zu den Themen Anwartschaft und freiwillige Weiterversicherung in D gelesen. Darüber hinaus besteht ja lt. SGB V §5 (1) 13 die Pflicht zur Aufnahme in die alte Krankenkasse, wenn ich das alles richtig verstehe.

Muss ich nun für die Dauer der Reise / Arbeit im Ausland eine Anwartschaft, eine freiwillige Weiterversicherung oder überhaupt etwas bei der Krankenversicherung abschließen? Unsere beiden Krankenkassen erzählen uns nämlich gegenteilige Dinge...

Wäre toll, wenn sich jemand mit dieser Thmatik auskennt!

Vielen Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße,
Marc

Weltreise / Arbeiten im Ausland

RHW, Dienstag, 22.06.2010, 19:38 (vor 5272 Tagen) @ Marc

Hallo,
Sinn oder Unsinn einer Anwartschaft ist ein besonderes Thema.
Aspekte, die eine Rolle spielen können:
- Nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat man die Möglichkeit, nach der dauerhaften Rückkehr wieder in die deutsche GKV zu kommen. Man hat aber keine Garantie, dass es den Paragraphen in dieser Form dann noch gibt. Diese Regelung nach Nr. 13 existiert erst seit 01.04.2007. Ich habe nichts gehört, dass eine Änderung geplant ist.

- Bei einer Versicherung nach Nr. 13 kann es bei Selbständigen Probleme mit der Krankengeldversicherung in der GKV geben.

- Die Beiträge als Rentner hängen von den Versicherungszeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens ab. Bei einer Altersrente lässt sich die 2. Hälfte sehr gut im Vorhinein berechnen. Bei einer Erwerbsminderung sind die Berechnung (die man vorher angestellt hat) hinfällig.
Wenn man 90% GKV-Zeiten hat, brauchen Beiträge nur aus der Rente, rentenähnliche Einnahmen (teilweise Lebensversicherung) und aus selbständiger Tätigkeit entrichtet werden.

Wenn man nicht mindestens 90% GKV-Zeiten hat, sind als Rentner Beiträge aus allen Einnahmen zu zahlen (auch Mieteinnahmen, Zinsen und alle privaten Einnahmen).

Wenn eine Anwartschaft abgeschlossen wird (Antragsfrist 3 Monate rückwirkend zum Ende der Versicherungspflicht), reicht ggf. eine Anwartschaft, wenn ein Ehegatte kein Einkommen über 365 Euro hat und daher familienversichert sein kann. Die Beitragshöhe beträgt 43 Euro monatlich.

Gruß
RHW

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 23.06.2010, 13:18 (vor 5272 Tagen) @ RHW

Aus meiner Sicht folgende Vorschläge, die GKV neben eben beschriebenen Gründen zu 43€ in Anwartschaft, vor allem aber um später möglichem Papierkrieg bei Versicherungszutritt auf Weg 5.1.13. einfach aus dem Weg zu gehen.

Ein Langzeit-Auslandsschutz der PKV mit Weltgeltung inklusive! Amerika für bis zu ein Jahr kostet nur 24€ monatlich bei central. Privater Auslandsschutz mit bis zu dreimonatiger Heimatdeckung bei gleicher Weltgeltung bis zu drei Jahren kostet dagegen stolze 93€ für Dich bzw. 119€ für die Freundin bei der dkv. Ohne Amerika 31€ bzw. 39€ und müßt Ihr je nach Portokasse entscheiden. Viele in ähnlicher Situation aktivieren bei einer Wiedereinreise mit medizinischem Leistungsfall einfach die GKV und bei jeder Ausreise nach dem alljährlichen Heimataufenthalt haben sie einfach wieder die preiswerte central im Gepäck ..

Fragen? joachimroehl@web.de

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Menke, Donnerstag, 24.06.2010, 10:21 (vor 5271 Tagen) @ Joachim Röhl

Neu im Forum aber Zusatzfrage: ist ein dt. Wohnsitz für die Central PKV Bedingung?
Bei einem 2-3 Jahre Auslandsaufenthalt/ Welreise wird der aufgegeben.
Mfg

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 24.06.2010, 12:23 (vor 5271 Tagen) @ Menke

Ja und um die sicher gleich folgende Frage auch zu beantworten; central formuliert für die Auslandsreisekrankenversicherung, daß "Versicherungsschutz in allen Ländern besteht, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht ihren überwiegenden Aufenthalt hat .."

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Marc, Donnerstag, 24.06.2010, 13:01 (vor 5271 Tagen) @ RHW

Hallo RHW,

vielen Dank für die Antwort. Allerdings sagt mir die TKK, dass ich mich für den Zeitraum der Reise bei Ihnen freiwillig weiterversichern muss (ca. 140-150 Euro) und anschließend bei einer Beschäftigung im Ausland in eine Anwartschaft wechseln kann. Die AOK meiner Freundin sagt Ihr, dass für den kompletten Zeitraum eine Anwartschaft abgeschlossen werden kann. Wer hat nun recht, mal abgesehen vom §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei dem man ja anscheinend beides nicht benötigen würde?

Viele Grüße,
Marc

Weltreise / Arbeiten im Ausland

RHW, Donnerstag, 24.06.2010, 19:11 (vor 5270 Tagen) @ Marc

Hallo,
eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland ist nicht verpflichtend.
Als Argumentation kann dieser Link helfen:
Auslandsreisekrankenversicherung

Wichtig ist, dass man für unplanmäßige, vorübergehende Aufenthalte in Deutschland (z.B. schwere Erkrankung oder Todesfälle von Angehörigen) auch eine Absicherung sicherstellt.

Gruß
RHW

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Marc, Montag, 05.07.2010, 12:16 (vor 5260 Tagen) @ RHW

Hallo zusammen,

was kann es denn für Probleme mit dem Krankengeld bei freiwillig Versicherten geben? Und wann, bei der Rückkehr?

Viele Grüße
Marc

Weltreise / Arbeiten im Ausland

RHW, Montag, 05.07.2010, 20:33 (vor 5259 Tagen) @ Marc

Hallo,
die Einzelheiten sind in § 44 SGB V geregelt.
AN, die eine Beschäftigung über 400 Euro haben, haben auch einen Krankengeldanspruch.

Selbständige können sich nur nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei einer Rückkehr aus einem außereuropäischen Land versichern. Krankengeldanspruch ist nicht möglich. Wahltarife der Krankenkassen sind nach § 53 Absatz 6 SGB V auch für Krankengeld anzubieten. Dort sind hauptberuflich Selbständige genannt, aber nicht Versicherte nach Nr. 13. Hier kann es ggf. zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Evtl. wird es in einigen Jahren auch Gerichtsentscheidungen hierzu geben. Oder Änderungen des Gesetzestextes.

Wenn eine selbständige Tätigkeit nach der Rückkehr eindeutig ausgeschlossen werden kann, wird es mit dem Krankengeld keine Probleme geben.

Gruß
RHW

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Paul, Montag, 28.06.2010, 20:47 (vor 5266 Tagen) @ Marc

Hallo zusammen,

ich habe ein ahnliches Problem: Bin zuzeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und plane ebenfalls eine Weltreise (für vier Monate). Meine Frage ist daher ungefähr dieselbe: Kann ich jetzt meine KV für diesen Zeitraum kündigen und danach einfach wieder problemlos eintreten? Oder muss ich mich "freiwillig" weiterversichern (was jawohl nicht ganz günstig ist...)? Für die Weltreise habe ich natürlich bei meinem Reiseanbieter eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen.

Wäre super, wenn einer der Fachkündigen mir helfen könnte!

Weltreise / Arbeiten im Ausland

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 28.06.2010, 21:08 (vor 5266 Tagen) @ Paul

Biete der Kasse wie oben beschrieben einfach eine Anwartschaft wegen gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an oder halte ihnen gleich eine Abmeldung vom Einwohneramt unter die Nase und dann bekommen sie gleich null. Darfst 3mal raten, was jeder Versicherung lieber ist. Falls mal ein besonders wissender Sozialversicherungsfachangestellter (sie nennen sich wirklich selbst Sofa!) am Schalter sitzt, ist es besser darauf hinzuweisen, daß der Auslandsaufenthalt der Gründung einer künftigen Selbständigkeit dient und somit alle Bedingungen für eine Anwartschaft komplett erfüllt. Die meisten Kassen machens aber auch so. Grund? Die Angst vor "Kundenschwund" ist nämlich größer, als die Buchstabentreue ins SGB und seiner Richtlinien, Ausführungen oder Besprechnungsergebnisse ..


Fragen? joachimroehl@web.de

Weltreise / Arbeiten im Ausland

GKVler, Montag, 05.07.2010, 16:33 (vor 5259 Tagen) @ Joachim Röhl

BFalls mal ein besonders wissender Sozialversicherungsfachangestellter (sie nennen sich wirklich selbst Sofa!) am Schalter sitzt, ist es besser darauf hinzuweisen, daß der Auslandsaufenthalt der Gründung einer künftigen Selbständigkeit dient und somit alle Bedingungen für eine Anwartschaft komplett erfüllt.

...und falls dir ein Verkäufer von privaten Versicherung was über gesetzliche Krankenkassen erzählt, glaub nicht einfach alles. Auch hier mal wieder ein Beispiel für profundes Halbwissen :-)

ich bin der Meinung, dass eine Anwartschaft ausreichend ist. Du hast vor, dich überwiegend im Ausland aufzuhalten, so dass eine Versicherung hier in Deutschland nicht sinnvoll ist. Und eine freiwillige Mitgliedschaft ist, wie der Name schon sagt, freiwillig. Eine Pflichtversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ist nicht nötig, da du dich deutlich überwiegend im Ausland aufhälst.

Gruß GKVler

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