Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes? (Gesetzliche Krankenkassen)

Stefan, Mittwoch, 23.06.2010, 16:40 (vor 5268 Tagen)

Hallo,

beginnt die 18-monatige Bindungsfrist bei einem Wechsel innerhalb des AOK Verbundes (AOK Rheinland-Pfalz --> AOK Bayern) von Neuem?

Ein Berater der AOK Bayern verneinte dies, da es sich um einen Wechsel innerhalb des AOK Verbundes handelt und der Wechsel damit quasi innerhalb ein und derselben Kasse stattfindet.

Wenn ich jedoch richtig informiert bin, sind die einzelnen Landes-AOKs jedoch unabhängig.

Bitte um Meinungen zu dem Problem, in der Satzung der AOK stand jedenfalls nichts dazu.

Danke.

Stefan

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

RHW, Mittwoch, 23.06.2010, 19:13 (vor 5268 Tagen) @ Stefan

Hallo,
rechtlich handelt es nach dem SGB V um einen normalen Krankenkassenwechsel. Das Besondere ist, dass viele (alle?) AOK´n in ihrer Satzung die Regelung haben, dass die 18 Monate Bindungswirkung bei der "abgebenden" AOK nicht gelten, wenn man in eine andere AOK wechselt. Die Regelung hat z.B. auch die KKH , wenn man in eine andere Ersatzkasse wechselt. In der neuen Kasse gelten wie bei jedem KK-Wechsel die 18 Monate (außer man wechselt wieder zu einer anderen AOK des Wohn- oder Arbeitsortes).
Wenn der Mitarbeiter der neuen KK ganz sicher ist, dass es nicht gilt, wird er das ja bestimmt auch schriftlich bestätigen können.:-)
gesetzliche Grundlage: vorletzter Satz in Absatz 4:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__175.html

Gruß
RHW

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

Gast, Donnerstag, 24.06.2010, 07:20 (vor 5267 Tagen) @ Stefan

Hallo,

ob ein Rechtsanspruch bestehen würde, kann ich jetzt auch nicht sagen. Ich weiß allerdings von einem Fall, bei dem das genau so gehandhabt wurde.

Grund war glaube ich, dass im AOK-System untereinnander auf die Einhaltung der Bindefrist z. B. bei Wohnortwechsel verzichtet wird - da ist es schon logisch, dass man dann keine neue Bindefrist laufen lässt.

Gruß

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

noch ein Gast, Donnerstag, 24.06.2010, 17:41 (vor 5267 Tagen) @ Stefan

Ich kenne einen Fall, bei dem der Arbeitnehmer (Wandergeselle?) mehrfach im Raum München und Lübeck gearbeitet hat. Bei jedem AOK-Wechsel wurde eine neue Bindungswirkung ausgelöst. Obwohl das m.E. vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, bestand die AOK auf die Einhaltung der Fristen. Die Satzung hätte m.E. nie genehmigt werden dürfen. Der Schriftwechsel wurde abwechseln mit 3 verschiedenen AOK-Dienststellen geführt und macht deutlich, wie verbissen die das gesehen haben. Die haben sich richtig Mühe gegeben. Das Mitglied hat dann doch gewechselt und ist für die neue Kasse aufgrund der Erfahrungen ein guter Werbeträger.

Das sind so die kleinen Dinge, die ein an sich gutes + oft vorbildliches AOK-Krankenkassensystem in der Öffentlichkeit schlecht dastellen. Für meinen Arbeitgeber ist das allerdings nur gut.

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

Frank, Freitag, 25.06.2010, 09:41 (vor 5266 Tagen) @ noch ein Gast

Jede Landes AOK für sich ist doch eigenständig.
Der vereinfachte Wechsel von Bundesland zu Bundesland ist doch ein Vorteil für den Kunden, damit er nicht extra kündigen. Dennoch wechselt er aber zu einer neuen Krankenkasse, somit neue Bindefrist.
Wo ist da das Problem?

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

Schorsch, Freitag, 25.06.2010, 14:22 (vor 5266 Tagen) @ Frank

Klar ist der Wechsel von einer AOK zur anderen ohne die Bindungsfrist einhalten zu müssen ein Vorteil für den Kunden.

Der Nachteil ist, dass er die Versicherungszeit nicht auch übertragen kann, wie es scheint.

Beispiel: Du warst über 18 Monate bei AOK 1 versichert. Dann ziehtst du berufsbedingt in ein anderes Bundesland und wechselst zu AOK 2: Die 18 Monate Bindungsfrist an die AOK 2 beginnen von Neuem, d. h. du kannst nicht zu einer anderen nicht-AOK Kasse wechseln bevor du nicht 18 Monate bei AOK 2 versichert warst. Und so immer weiter: Ziehst du in ein anderes Bundesland und wechselst zu AOK 3, dann beginnt die Bindungsfrist an AOK 3 wieder von Neuem und du bist wieder 18 Monate an AOK 3 gebunden etc.

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

GKVler, Freitag, 25.06.2010, 20:14 (vor 5266 Tagen) @ Frank

Wo ist da das Problem?

eben in der neuen Bindefrist.

Vielen Mitgliedern ist gar nicht bewusst, dass es sich beim Wechsel von der AOK München zur AOK Hamburg nicht bloss um einen Geschäftsstellenwechsel handelt, sondern um einen Krankenkassenwechsel. Die fallen dann aus allen Wolken, wenn sie mit der AOK Hamburg nicht so zufrieden sind ´wie mit der AOK München und deshalb die Kasse komplett wechseln möchten und dann hören, dass sie ne Bindungsfrist von 18 Monaten haben. Und dass, obwohl sie doch seit 20 Jahren bei der AOK versichert sind..,

Gruß GKVler

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

noch ein Gast, Freitag, 25.06.2010, 22:02 (vor 5266 Tagen) @ Frank

Lieber Frank,
wenn der vereinfachte Wechsel tatsächlich ein Vorteil ist, dann doch anscheinend nur deshalb, weil der Kunde in dem bundesweiten Machtmonopol der AOK verbleibt. Und weil er nicht kündigen muss, merkt er die Folgen auch nicht unmittelbar. Das BGB sagt sinngemäß, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu- und Glauben das mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.

Soviel Einigkeit unter den Landes-AOK'n und so wenig Aufklärung und Beratung (siehe § 13 ff SGB I) auf der anderen Seite, haben für mich einen unangenehmen Beigeschmack. Soviel ich weiß, kann man doch auch als Mitglied der AOK München bei der AOK Hamburg Leistungen beantragen, oder? Dann würde es doch auch ohne Kündigung gehen, oder?

Die AOK'n schaden sich hier m.E. ohne Not und sorgen bei den Mitgliedern erst für Frust. Wenn man z.B. von der DAK München zur DAK Hamburg wechselt geht das auch ohne Probleme.

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

ratte1, Samstag, 26.06.2010, 09:03 (vor 5265 Tagen) @ noch ein Gast

Soviel ich weiß, kann man doch auch als Mitglied der AOK München bei der AOK Hamburg Leistungen beantragen, oder? .

Das ist Quatsch. Natürlich kann man bei der AOK Hamburg keine Leistungen beantragen, wenn man bei der AOK in München versichert ist. Die Leistunganträge würden lediglich an die AOK in München weitergeleitet werden.

MfG
ratte1

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

noch ein Gast, Samstag, 26.06.2010, 10:57 (vor 5265 Tagen) @ ratte1

Hallo Ratte 1,

ich finde es toll, dass die Anträge innerhalb des AOK-Systems sogar weitergeleitet werden. Vielleicht sogar als PDF, damit es schneller geht.

Bei den Tankern "DAK und BARMER-GEK" ist der Kunde dann ja ein richtiger "König". Da wird sofort an jeder Ecke in ganz Deutschland kompetent geholfen. Bei der DAK schmerzt allerdings der Zusatzbeitrag ein wenig. Auch bei der Bindungswirkung sind die "Tanker" ehrlich.

Liebe AOK'n, habt ihr hier etwas verschlafen?

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

ratte1, Samstag, 26.06.2010, 16:18 (vor 5265 Tagen) @ noch ein Gast

Hallo Ratte 1,

ich finde es toll, dass die Anträge innerhalb des AOK-Systems sogar weitergeleitet werden. Vielleicht sogar als PDF, damit es schneller geht.

Bei den Tankern "DAK und BARMER-GEK" ist der Kunde dann ja ein richtiger "König". Da wird sofort an jeder Ecke in ganz Deutschland kompetent geholfen. Bei der DAK schmerzt allerdings der Zusatzbeitrag ein wenig. Auch bei der Bindungswirkung sind die "Tanker" ehrlich.

Liebe AOK'n, habt ihr hier etwas verschlafen?

???

Wie im Thread bereits mehrfach festgestellt wurde, gibt es nicht eineAOK Deutschland sondern mehrere AOKs. Daraus folgt, dass der Leistungsantrag natürlich nicht von AOK X bearbeitet wird, wenn man bei AOK Y versichert ist.

Im übrigen gab (gibt?) es eine entsprechende Regelung auch bei einigen Ersatzkassen. Auch hier verzichtet(e) man auf die Einhaltung der Bindungswirkung, wenn der Wechsel innerhalb der Ersatzkassen erfolgt. Und natürlich bearbeitet auch hier nicht die Ersatzkasse B die Anträge eines Mitgliedes der Ersatzkasse B ;-)

MfG
ratte1

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

RHW, Sonntag, 27.06.2010, 07:21 (vor 5264 Tagen) @ ratte1

Hallo,
mir ist aktuell die KKH-Allianz bekannt, die auf die Bindungswirkung bei einem Wechsel in eine andere Ersatzkasse verzichtet. Sie hat letztes Jahr auch viel Werbung dafür gemacht (etwa "Mitgliedschaft auf Probe" für 3 Monate).
§ 15 der aktuellen Satzung

Der Unterschied bei den Ersatzkassen ist, dass es durch die eindeutig unterschiedlichen Namen nicht zu Verwirrungen bei den Mitgliedern kommt.

Bei den IKK habe ich gerade in zwei Satzungen (Nordrhein und classic) nachgesehen: dort gibt es keinen Verzicht auf die Bindungswirkung. Bei einem Umzug gibt es dann u.U. das Problem, dass kein Ansprechpartner vor Ort ist.
Gruß
RHW

Bindungsfrist bei Wechsel innerhalb des AOK Verbundes?

Stefan, Mittwoch, 30.06.2010, 15:30 (vor 5261 Tagen) @ Stefan

Hallo,

ich habe nochmal einen anderen Mitarbeiter der AOK zu dem Fall begragt. Dieser bestätigte im Prinzip die Aussagen hier im Forum:

(1)
Bei Wechsel von AOK RLP zu AOK BY wird auf die Einhaltung der Bindungsfrist verzichtet, d.h. man kann auch wechseln wenn man weniger als 18 Monate bei der einen Kasse versichert war. Das steht in der Satzung beider Kassen.

(2)
Bindungsfrist beginnt bei einem Wechsel von Neuem und wird nicht einfach fortgeführt.

(3)
Ich kann auch weiter bei der AOK RLP versichert bleiben mit vollem Leistungsanspruch. Vorteil in diesem Fall: Ich hätte dann nur noch eine Restbindungsfrist. Nachteil: Kein persönlicher Ansprechpartner vor Ort, Abwicklung über Post dauert länger.

Nochmals danke für die rege Diskussion.

Stefan

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