Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht? (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem/Frage.
Ich bin aktuell freiwillig in der GKV und länger als 12 Monate in einem festen Arbeitsverhältnis. Nun würde ich gerne zwei Jahre unbezahlten Urlaub nehmen und die ersten sechs Monate reisen.
Leider habe ich auf die Frage, ob ich für diese Zeit aus der Versicherung austreten kann unterschiedliche Antworten bekommen.
Antwort1: Ich müsste ab dem ersten Monat im unbezahlten Urlaub 140 Euro für die Krankenversicherung zahlen, eine Abmeldung wäre nicht möglich
Antwort2: Ich müsste im ersten Monat den vollen Satz zahlen, den vorher Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt haben, weil ich freiwillig in der GKV bin. Danach könnte ich über eine Antwartschaft erreichen, dass ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland wieder eine Versicherung habe.
Antwort3: Ich kann aus der GKV austreten, nehme für die Reise eine Auslandkrankenversicherung die länger als 60 Tage am Stück hält und melde mich bei der GKV einfach nach der Reise wieder mit einem Monatssatz von 140 Euro.
Vor allem gab es von den Kassen so Drohungen wie "Dann können Sie später nicht mehr in unsere Kasse, wenn Sie nun austreten...", was mich doch sehr "geschockt" hat, weil sowas doch nach der Reform 2007 nicht mehr möglich sein sollte.
Vor allem, wie ist es mit dem ersten Monat in der unbezahlten Urlaubszeit bei Leuten die Arbeitnehmer sind und freiwillig versichert?
Wisst ihr vielleicht wie der Sachverhalt in solchen Situationen ist? Wer kann mir hier weiterhelfen? Hatte auch schon beim Bundesministerium für Gesundheit angerufen, aber so wirklich gute Infos habe ich da auch nicht bekommen.
Grüße und Danke
Joe
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Hallo,
hier ist § 7 Absatz 3 SGB IV entscheidend.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Da bei freiwilligen Mitgliedern nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das regelmäßige Einkommen maßgebend ist, ergibt sich m.E., dass der Beitrag für diesen Monat in voller Höhe zu zahlen ist (ohne AG-Zuschuss). Ich glaube aber nicht,dass es hierfür eine kasseneinheitliche Regelung gibt.
Wenn eine Kasse die Versicherung für 140 Euro bestätigt, würde ich prüfen, ob ggf. noch ein Wechsel möglich ist.
Sonst ggf. Rechtsanwalt und/oder Steuerberater fragen, welche Auswirkungen ggf. eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnis und ein neuer unterschriebener Vertrag mit Rückkehrdatum als Beschäftigungsbeginn hätte (Kündigungsschutz, Betriebsrente ....)
Gruß
RHW
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Danke für die schnelle Antwort!
Fange mit Punkt 2 an: Wenn ich es richtig verstehe, meinst du statt einem unbezahlten Urlaub lieber zu kündigen und direkt einen neuen Vertrage mit Beginn 01.01.2012 (z.b.) zu machen, oder? Sollte dies der Fall, kommt dies an der Stelle leider nicht als Möglichkeit in betracht, weil mein Arbeitgeber nur das "unbezahlter Urlaub" Model anbietet.
Zu Punkt 1: Würde das Gesetzt nun so verstehen, dass ich "nur mit Glück" am vollen Satz für den ersten Monat vorbeikomme, oder?
Ich frage mich nur, was mit all den anderen Punkten ist? Komplett aus der Versicherung wegen Reise möglich? Anwartschaft, wieso sagt die einer Versicherung es geht und die anderen nicht? Und was ist gemeint mit "es muss eine Vollversicherung auch bei Auslandsreisen bestehen"? Und halt all die Punkte, die oben auch noch aufgeführt waren.
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Frag doch mal Deine Kasse, ob sie Dir nicht während der geplanten sechs Monate Auslandsaufenthalt eine Anwartschaft für 43€ anbietet, denn seit Mitte 2007 wird die Vergabe dieser preiswerten und ruhenden Mitgliedschaft nicht mehr ganz so eng ausgelegt .. parallel wie angedacht ein Langzeit-Auslandsschutz bei z.B. central für nur 24€ monatlich.
Fragen? joachimroehl@web.de
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Hallo Joachim,
danke für die Info! Anwartschaft hatte ich schon angefragt, würde aber nicht gehen, weil ich ja somit nicht versichert wäre und ich bräuchte in Deutschland eine Vollversicherung, was mit einer Auslandskrankenversicherung nicht abgedeckt wäre.
Bei der Auslandskrankenversicherung werde ich wohl zur HanseMerkur greifen, mit dem Tarif RK365.
Grüße und Danke
Joe
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Hallo,
ja, für den 1 Monat braucht man "Glück" damit die 140 Euro Beitrag greifen.
Sinn oder Unsinn einer Anwartschaft ist ein besonderes Thema.
Aspekte, die eine Rolle spielen können:
- Nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat man die Möglichkeit, nach der dauerhaften Rückkehr wieder in die deutsche GKV zu kommen. Man hat aber keine Garantie, dass es den Paragraphen in dieser Form dann noch gibt. Diese Regelung nach Nr. 13 existiert erst seit 01.04.2007. Ich habe aber nichts gehört, dass eine Änderung geplant ist.
- Bei einer Versicherung nach Nr. 13 kann es bei Selbständigen Probleme mit der Krankengeldversicherung in der GKV geben.
- Die Beiträge als Rentner hängen von den Versicherungszeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens ab. Bei einer Altersrente lässt sich die 2. Hälfte sehr gut im Vorhinein berechnen. Bei einer Erwerbsminderung sind die Berechnung (die man vorher angestellt hat) hinfällig.
- Wenn man 90% GKV-Zeiten hat, brauchen Beiträge nur aus der Rente, rentenähnliche Einnahmen (teilweise Lebensversicherung) und aus selbständiger Tätigkeit entrichtet werden.
Wenn man nicht mindestens 90% GKV-Zeiten hat, sind als Rentner Beiträge aus allen Einnahmen zu zahlen (auch Mieteinnahmen, Zinsen und alle privaten Einnahmen).
- Wenn man sich nicht für die Anwartschaft entscheidet, gelten vorher die normalen Kündigungsfristen für eine freiwillige Versicherung: 2 volle Kalendermonate zum Kalendermonatsende
- Bei Wiedereinreise kann die Versicherung nach Nr. 13 oder die Umwandlung der Anwartschaft in Vollversicherung taggenau erfolgen.
- Hilfreich kann es immer sein, entsprechende Nachweise für Beginn und Ende des Auslandsaufenthaltes aufzubewahren: Flugtickets, Hotelrechnungen, private Auslandsreiseversicherung etc.
Verschiedene Auskünfte kann es (leider!) geben, weil es eine komplexe Materie ist und es seit der wesentlichen Änderung zum 01.04.2007 teilweise viele Informationen und teilweise sehr wenig Informationen gibt.
Mögliche Quellen:
Homepage der KK zum Thema Anwartschaft
§ 240 Abs. 4a SGB V: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
1. und letzter Punkt in der Tabelle:
Rundschreiben und Besprechungsergebnis
Sind jetzt noch konkrete Punkte offen?
Gruß
RHW
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Vielen Dank RHW, ist ja mal eine super ausführliche Antwort.
Den Link von dem VDEK habe ich heute morgen auch schon gelesen und bin seither auch noch mehr der Meinung, dass zumindest eine Umstellung auf eine Anwartschaft möglich sein muss und keine Vollversicherung.
Danke auch noch für die anderen Links.
Zumal, wenn ich "§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder" SGB5 richtig verstehe.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
SGB 5 §16
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
Nach diesen ganzen Punkten, verstehe ich es noch weniger, wieso die BKK mich auch über die Reisezeit mit 143,- vollversichern will, oder sehe ich nun was total falsch?
Ich habe nun mitgenommen,
- der Beitrag des ersten Monats ist "Glück", was die Höhe anbetrifft
- für die sechs Monate im nicht-europäischen Ausland müsste eine Anwartschaft reichen und auch von der Versicherung ermöglicht werden
- nach dem Urlaub ist eine Vollversicherung taggenau für 143,- Euro möglich (sofern natürlich keine Einnahmen höher xyz bestehen)
Wenn ich irgendwas falsch verstanden habe, oder auch wenn ich das alles richtig verstanden habe, wäre ich über eine weitere Nachricht unglaublich froh
Und nochmals dermaßen riesen DANKE!!!!
Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht?
Hallo,
Ich habe nun mitgenommen,
- der Beitrag des ersten Monats ist "Glück", was die Höhe anbetrifft
- für die sechs Monate im nicht-europäischen Ausland müsste eine Anwartschaft reichen und auch von der Versicherung ermöglicht werden
- nach dem Urlaub ist eine Vollversicherung taggenau für 143,- Euro möglich (sofern natürlich keine Einnahmen höher xyz bestehen)
Ja, alles völlig korrekt verstanden!!!!
Ein Erklärungsversuch, warum die KK Probleme mit dem Angebot der Anartschaft hatte:
Vor dem 01.04.2007 war die Anwartschaft nur möglich, wenn eine Beschäftigung im Ausland ausgübt wird. Vermutlich hatte jemand (oder eine Datenbank) einen veralteten Stand.
Gruß
RHW
Nachricht der KK
Hi Zusammen, hier nun die Antwort meiner aktuellen KK.
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentsgelt gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als für einen Monat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)). Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt jedoch, dass Sie während des 1. Monats des unbezahlen Urlaubs Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze selbst zu zahlen haben (vgl. § 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Ab dem 2. Monat haben Sie Beiträge aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, jedoch mindestens aus der Mindestbemessungsgrenze für nicht Erwerbstätige (2010= 851,67 Euro monatlich) zu zahlen (vgl. § 240 Abs. 1-4 SGB V). Dieses entspricht laut Ihren Angaben 2010 einem monatlichen Beitrag von 140,53 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aussagen zu den Werten für 2011 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Bei einem Auslandsaufenthalt spielt für die Beurteilung der Einstufung der Grund und die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Rolle. Das Sozialgesetzbuch findet bei Personen Anwendung, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Verlassen Sie Deutschland für mehr als 6 Monate (= 6 Monate und 1 Tag), haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und die Sozialgesetzbücher, in Ihrem Fall die Regelungen für freiwillig Versicherte, finden keine Anwendung mehr (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 9 AO). Unternehmen Sie eine Reise, die über die 6 – monatige Dauer hinausgeht, können wir Ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden. Als Nachweis reichen Sie uns dafür die Flugtickets ein. Während dieser Zeit können Sie sich über eine private Auslandskrankenversicherung absichern. Ist Ihre Reise kürzer als 6 Monate besteht Ihre freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist es ratsam, zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da wir nur im Bereich der Europäischen Union, sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen getroffen hat, Leistungen im Rahmen der deutschen Sätze übernehmen können.
Eine Anwartschaftsversicherung ist lediglich für einen beruflichen Aufenthalt im Ausland möglich (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V). Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich. Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Nachricht der KK
Fast soviel Auffassungen zur Anwartschaft wie´s Kassen gibt und viel Freude bei Rechtsanwälten vor Sozialgerichten, denn Steuerrecht, Melderecht und Sozialrecht wird hier wild vermischt. Da ich einen relativ guten Einblick ins KV-Auslandsgeschäft habe, empfehle ich bei hartleibiger Kasse einfach mal drüber nachzudenken, ob man nicht schon immer vor hatte im Ausland selbständig! tätig zu werden .. Rinderzucht in Kasachstan, Surfschule auf Hawai bis Skilehrer in Kanada. Soll sich der verbitterte Schalterangestellte was raussuchen. Wer sich hier tiefer einlesen will folgt den umfangreichen Ausführungen eines Wolfhagener Unternehmensberaters, der auch die Fragen der betrieblichen Entsendung bzw. Ausstrahlung ins Ausland und die reine Anwartschaft in der Pflegeversicherung mit streift ..
zur Quelle
Nachricht der KK
Hallo Joe,
mit der Beitragshöhe für den ersten Monat hat die Kasse Recht: ich war nicht auf dem aktuellen Stand. Sorry!
Quelle:
Möglichkeit der Anwartschaft:
§ 16 SGB V:
"1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten."
§ 240 Absatz 4a SGB V:
"... Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes."
Eine Anwartschaft ist in der beschriebenen Konstellation auf jeden Fall möglich!!
Gruß
RHW
Nachricht der KK
Was würdet ihr nun machen?
- 6 Monate und einen Tag einfach unterwegs sein und somit keine Versicherung haben und sich danach wieder anmelden. Sollte doch keine Probleme bei der Anmeldung geben, oder können die mir am Ende einen Strick draus drehen?
- Eine Anwartschaft mit der Begründung der drei Monate und des anderen Paragraphen versuchen zu bekommen und damit sicher das Recht wieder nach der Rückkehr vollversichert zu sein
Nachricht der KK
Hatte die KK nun angefragt, dass ich ja auch bei einer Abwesenheit von z.b. vier Monaten zu einer Anwartschaft "greifen" könnte.
Hier die Anwort der KK:
Eine Anwartschaftsversicherung ist tatsächlich nur bei einer Auslandsaufenthalt mit beruflichem Hintergrund möglich. Die Erläuterung haben wir Ihnen beighefügt. Diese finden Sie im kommentar zur Rechtssprechung.
Rz. 39
Das Ruhen der Leistungsansprüche führt nicht zu einem Anspruch auf Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung während des Ruhenszeitraumes, da der Gesetzgeber dies nicht vorgesehen hat. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Art. 2 und 14 GG dar, sondern ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Leistungsfreiheit nur den Stammversicherten, nicht aber etwaige familienversicherten Angehörige betrifft (BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, SozR 3-2500 § 243 Nr. 2; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/94, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3; BSG, Urteil v. 24.9.1996, 1 RK 32/94, USK 96177; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.2.2002, L 5 KR 92/01). Hinsichtlich § 16 Abs. 1 Nr. 1 (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Versicherte die Möglichkeit einer vorsorglichen bzw. nachträglichen Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln und - jedenfalls sofern er aufgrund der Erkrankung nicht reiseunfähig ist - die Möglichkeit der sofortigen Rückkehr in das Inland hat (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/94, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3).
Im BSG, Urteil v. 23.3.1993 steht eindeutig, dass die Anwartschaftsversicherung nicht für Urlaubsreisen anzuwenden ist.
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Aber ist das Urteil nicht obsolet durch die Reform vom 01.04.2007?
Nachricht der KK
Habe wie immer natürlich noch eine zweite Frage
- Wie kommt die Sache mit den sechs Monaten zusammen? Wieso kann man nicht als freiwillig Versicherte/r für nur vier Monate austreten? Ich meine ich hätte dies schon irgendwo gelesen, aber finde es nicht mehr.
Wenn RHW und Joachim sich irgendwie Danken lassen für die ganzen Info, würde ich gerne auch noch ein "Carepaket" fertigmachen
Nachricht der KK
Danke und wechsle gegebenenfalls doch einfach in die TKK, denn die haben aufgrund des seit Jahrzehnten gewachsenen technischen Klientels mit teils weltweiten Einsätzen offensichtlich mehr Kennung im Umgang mit der Anwartschaftsversicherung bzw. kuck mal lustigerweise bei RA Möhlenbrock rein ..
Nachricht der KK
werden hier kommentarlos forenbeiträge gelöscht?
ich vermisse die interessante abhandlung zu dem grafen von roit?
.... oder stellt das ein verstoß gegen die forumsregeln dar? wenn ja gegen welche?
Nachricht der KK
Bei der Techniker warte ich immer noch auf eine Antwort, weil die mir auch quatsch erzählt haben. Und wenn ich das bei Frag-einen-anwalt richtig sehe, ist die Auskunft auch falsch, weil dies in dem Artikel den RHW von der GKV gepostet hat anders steht.
Nachricht der KK
@Joachim Röhl: ach, machst du jetzt auch Werbung für die TK....?
denn die haben aufgrund des seit Jahrzehnten gewachsenen technischen Klientels mit teils weltweiten Einsätzen
du verwechselst da was: bei den von dir genannten Fällen handelt es sich um Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten
der Thread-Ersteller hat aber offensichtlich unbezahlten Urlaub und verreist privat ins Ausland
das sind zwei verschiedene Schuhe, die man nicht verwechseln sollte
@Joe: schau dich mal auf dieser Homepage um: DVKA Ausland - vielleicht findest du hier nähere Informationen, wenn nicht, ruf einfach mal dort an. Die Mitarbeiter dort sind in der Regel sehr kompetent.
Gruß GKVler
Nachricht der KK
Hatte ich auch schon angerufen, die haben mir aber auch nicht wirklich weiterhelfen können und sagten, dass sie für die Abkommen bzgl. der Leistung zwischen den Euro Staaten eher zuständig sind.
Nachricht der KK
Hallo Joe,
das Urteil ist tatsächlich "obsolet" (ich liebe solche O-Wörter: "obskur", "ominös" ) )
Am besten nochmal bei der Kasse nachhaken:
Mit Blick auf den Kalender schreiben wir aktuell ja 2010 und man benötigt daher eine Beratung mit dem Rechtsstand 01.04.2007.
Manchmal wirkt ein einfaches Fax an den Filialleiter (oder notfalls an den Vorstand in der Zentrale) adressiert Wunder.
Viel Erfolg.
Gruß
RHW
PS: Und vielen Dank für die Blumen!!! ))
Nachricht der KK
Hier die neue Info der KK:
Vor dem 01.04.2007 war die Anwartschaftsversicherung auch bei Auslandsaufenthalten möglich, die nicht berufsbedingt begründet waren. Damit wollte man sicher stellen, dass eine Rückkehr in die freiwillige Weiterversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezüglich der Vorversicherungszeiten gewährleistet war. Mit Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch – Fuenftes Buch – (SGB V) ab 01.04.2007 war dieses nicht mehr notwendig. Dieser Paragraf besagt unter anderem, dass Personen nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland wieder in ihre alten Kranken- und Pflegversicherungen zurückkehren können, sofern sie keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben.
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Somit bleiben für mich nur zwei Sachen:
- Wenn ich kürzer als sechs Monate unterwegs bin eine Vollversicherung für ca. 140 Euro
- Wenn ich länger als sechs Monate unterwegs bin, dann kann ich austreten
Wenn ich das Dokument vom GKV richtig verstanden habe, dann habe ich die Garantie auf Rückker in der GK, habe diese aber noch mal angefragt.
Die Sache mit der Anwartschaft scheint sich somit wohl erledigt zu haben.
Schreiben des BMfG zur Anwartschaft
Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.
Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.
Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:
- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.
- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.
- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.
Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.
Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden.
Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Nachricht der KK
So, Rückkehr in die KK habe ich nun garantiert bekommen, sofern das wirklich möglich ist.
Die Anwartschaft ist aus dem Spiel, weil die sowas nicht für Leute im privaten Urlaub vergeben. Ich könnte lediglich eine Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn ich länger als sechs Monate unterwegs bin.
Ich frage mich aber immer noch woher die Sache mit den sechs Monaten kommt?
Habe nun den gleichen Kram mit der IKK für meine Freundin begonnen, mal schauen was die antworten.
Nachricht der KK
Hallo Joe,
die Kasse befragen, woher sie die 6 Monate genommen hat. Vielleicht ist eine alte interne Anweisung. Das Gesetz spricht nur von 3 Monaten.
Gruß
RHW
Nachricht der KK
Ich brech ab, die KK hat nun eingelenkt und gesagt: "Wenn Sie natürlich während der Reise über eine Auslandskrankenversicherung versichert sind, können Sie ganz normal kündigen."
Die sechs Monate würden nur gelten, wenn ich nicht über eine Auslandskrankenversicherung versichert wäre...