Arbeitgeberbeitrag bei Kindern (Private Krankenversicherungen)

PKVler, Freitag, 04.06.2010, 00:25 (vor 5287 Tagen)

Hallo,

ich bin PKV versichert seit meinem 3. Lebensjahr. Das habe ich mir damals nicht so herausgesucht, bin aber dabei geblieben. Jetzt habe ich mein erstes Kind, welches ich gleich freiwillig (da noch nicht verheiratet) PKV mitversichert habe. Meine Lebenspartnerin (noch in alter Ehe) ist GKV. Jetzt bin ich bei der Höchstgrenze des Arbeitgebers angekommen. Soweit habe ich auch mit allem gerechnet und ist auch OK für mich.
Wir hätten gerne noch weitere Kinder, jedoch müsste ich die Kinder komplett selbst zahlen (ca. 180 Euro pro Monat und Kind). Die 90 Euro zu zahlen ist kein Problem für mich, jedoch wieso muss ich denn jetzt auch den Arbeitgeberbeitrag selbst tragen? Der Arbeitgeber hat doch in den vergangenen Jahren Geld gespart, von dem ich persönlich nichts habe!
Hier werden doch Menschen, welche Deutschland mit Kindern in der Zukunft eine Chance geben könnten, daran gehindert Kinder zu bekommen!
Oder kommt hier mal wieder zum tragen, dass Menschen mit geringem Einkommen eher Kinder haben dürfen als Mehrverdiener?
Wieso existiert so ein Zustand und warum werden wir daran gehindert Kinder zu bekommen?

Btw: Eine PKV ist bei mehreren Kindern unterm Strich auch nicht günstiger als eine GKV. Die reine Diskussion, wieso bei der PKV gespart wird, kann ich daher nicht so ganz nachvollziehen!

Viele Grüße

PKV'ler

Arbeitgeberbeitrag bei Kindern

RHW, Freitag, 04.06.2010, 06:54 (vor 5287 Tagen) @ PKVler

Hallo,
die gesetzliche Grundlage für den Arbeitgeberzuschuss ist:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__257.html
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.

Hintergrund für die Begrentzung ist, dass der AG bei einer PKV nie mehr zu zahlen hat als bei einem GKV-Versicherten. Eine evtl. Gegenrechnung von früher gesparten Zuschüssen wäre in der Praxis sehr schwierig: Speicherung von Daten über mehrere Jahrzehnte; Arbeitnehmer, die vorher lange selbständig waren; Arbeitnehmer, die oft den AG gewechselt haben

M.E. besteht bei (fast) allen gesetzlichen Regelungen eine Mischung oder Abwägung aus sozial, gerecht und praktikabel. Eine Änderung des § 257 in dem gewünschten Sinne würde sehr viele Arbeitsplätze in den Personalabteilungen schaffen (trotz EDV):-) .

Wenn man möchte, kann man das Bundesministerium für Gesundheit oder den Petitionsausschuss des Bundestages anschreiben. Ich glaube aber kaum, dass es hier eine Änderung geben wird.

Im Übrigen: Wenn man studiert hat, bestand bei Beginn des Studiums eine Wahlmöglichkeit zwischen GKV und GKV. Bei einer kostenlosen Familienversicherung bestände das Problem jetzt gar nicht. Oder man hat ggf. das in der Vergangenheit gesparte Geld in der PKV in einer Rücklage gespart und bezahlt jetzt daraus die (gesamten) PKV-Beiträge für die Kinder.

M.E. ist für das Kind aus erster Ehe ggf. kein AG-Zuschuss zu zahlen, da u.U. Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung bei der leiblichen Mutter besteht.

Gruß
RHW

Arbeitgeberbeitrag bei Kindern

GKVler, Freitag, 04.06.2010, 11:11 (vor 5287 Tagen) @ PKVler

Hier werden doch Menschen, welche Deutschland mit Kindern in der Zukunft eine Chance geben könnten, daran gehindert Kinder zu bekommen!

Oder kommt hier mal wieder zum tragen, dass Menschen mit geringem Einkommen eher Kinder haben dürfen als Mehrverdiener?
Wieso existiert so ein Zustand und warum werden wir daran gehindert Kinder zu bekommen?


es hindert dich doch niemand daran, weitere Kinder zu haben.

du hast dich doch selbst für das System "PKV" entschieden. Und das System PKV steht nun mal nicht für Solidarität sondern für Risikoäquivalenz. Das ist der entscheidende Unterschied zu dem System GKV.
Bei der PKV richtet sich dein Beitrag nach deinem persönlichnen Risiko: und das ist nunmal höher, wenn 3 oder 4 Personen versichert werden als mit nur einer Person. Wenn du dich für das Systen GKV entschieden hättest, wäre es egal ob du nun 1 oder 2 Kinder oder gleich ne ganze Fußballmannschaft hättest - der Beitrag wäre immer gleich hoch.

Und wieso sollte dein Arbeitgeber mehr zahlen nur weil nur weitere Kinder haben möchtest? Dein Lohn bekommst du für deine Arbeit - du die wird ja nicht automatisch mehr wert, nur weil du 3 Kinder daheim hast.

Es hindert dich ganz bestimmt niemand daran, weitere Kinder zu haben. Du bekommst - wie alle anderen auch - Kindergeld, Steuerfreibeträge, Elterngeld und vieles andere mehr.

Du hast dich für das System PKV entschieden (bzw. dafür entschieden, dabei zu bleiben) - wahrscheinlich weil du dachtest, es sei günstiger und hättest für weniger Geld bessere Leistungen. Mit diesem Irrtum stehst du nicht alleine da. Aber die Konsequenzen für deine Entscheidung musst du trotzdem selbst tragen.

Gruß GKVler

Arbeitgeberbeitrag bei Kindern

ratte1, Samstag, 05.06.2010, 11:53 (vor 5285 Tagen) @ PKVler

Hallo,

m.E. ist das Kind kraft Gesetzes kostenlos in der GKV familienverichert. Ein Ausschluss wegen der Höhe der Einkünfte des Vaters bestände nur, wenn Vater und Mutter des Kindes verheiratet wären. Da dieses hier nicht der Fall ist, besteht ein Familienversicherungsanspruch bei der gesetzlich krankenversicherten Mutter.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 SGB V:

Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum