Befristete Beschäftigung während des Mutterschutzes (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Samstag, 29.05.2010, 10:03 (vor 5293 Tagen) @ Ella

Hallo,
der Verzicht auf das Beschäftigungsverbot ist hier geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/__3.html
Der Verzicht ist nicht an weitere Bedingungen geknüpft.
Ggf. ist es sinnvoll, sich bei der Stelle, die den Arbeitsschutz überwacht zu erkundigen (je nach Bundesland unterschiedlich, z.B. "Amt für Arbeitsschutz"), ggf. auch zusammen mit Arbeitgeber.
Ein hohes Risiko trägt hierbei der Arbeitgeber, da die Erklärung von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden kann. Ein weiteres Risiko des Arbeitgebers ist eine vorzeitige Entbindung:
z.B. einen Tag gearbeitet und am Folgetag die Entbindung: nach der Entbindung ist die Arbeit ausnahmslos verboten und der Arbeitgeber hat dennoch das (Teil-) Entgelt bis zum Vertragsende zu zahlen.
Bei der Krankenkasse kann der Eindruck entstehen, dass man sich Mutterschaftsgeld erschleichen möchte. Am besten - wenn die o.g. Punkte geklärt sind - persönlich bei der Krankenkasse erkundigen.
Vor Ort kann man meistens besser die Beweggründe erklären.
Für die Krankenkasse sind die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfrist maßgebend (in Ausnahmefällen auch die Situation 6 Wochen vor dem tatsächlichen Entbindungstag).
Gruß und alles Gute für die Entbindung (und die Konferenz)
RHW


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