Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab. (Private Krankenversicherungen)

Stitsch, Donnerstag, 27.05.2010, 11:30 (vor 5294 Tagen)

Hallo.
Habe ein großes Problem.

Ich bin seit März 2008 selbstständig. Im Juni 2008 habe ich mit einem Makler von der AXA eine Privatversicherung abgeschlossen.
Nun bin ich Geschäftsführer eines fremden Unternehmens und wollte nun wieder zur DAK. Bekomme Nachwuchs und Heirate demnächst.

Nun das schlimme Erwachen:
Mein Makler hat mir zugesichert, mich bei der DAK abzumelden. Ansonsten dürfte er mit mir gar keine Versicherung abschließen, hatte er mir gesagt. Als ich gestern bei der DAK angefragt habe, wurde mir mitgeteilt, dass ich nie abgemeldet war. Nun muss ich ca. 6000€ nachbezahlen. Der AXA habe ich bis jetzt ca. 3000€ bezahlt. Diese bekomme ich sofort vom Makler zurück.

Was ist nun mit den offenen 3000€? Muss ich diese wirklich selbst bezahlen? Würde auf Schadensersatz tippen, hätte der Makler mich abgemeldet, hätte ich die 3000€ nicht zahlen müssen.

Den einzigen Fehler den ich begangen habe war, dass ich mich erst 4 Monate nach dem ich mich selbstständig gemacht habe, mir eine Versicherung gesucht habe und die Beiträge für die DAK nicht bezahlt habe, wurden aber auch nie eingefordert.

Hoffe auf eine schnelle ausführliche Antwort.

Vielen Dank

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

MarcoOF @, Bad Offenbach, Donnerstag, 27.05.2010, 21:53 (vor 5294 Tagen) @ Stitsch

Seit Anfang 2008 haben wir eine KV-Pflichtversicherung per Gesetz. Die DAK darf Dich also gar nicht rauslassen, solange kein Nachweis einer Anschlußversicherung (hier PKV) gebracht wird.
Offensichtlich hat der Makler verbummelt zu kündigen, sodaß die ganze Sache rückabgewickelt wird. Also Erstattung der Beiträge seitens der AXA und Nachentrichtung der Beiträge bei der GKV...
Scheint mir korrekt. Aber : Kam die DAK die ganze Zeit nicht wegen ihrer Beitragsforderung? Man müßte nun wohl überprüfen ob und wann Beitragsforderungen einer GKV verjähren...

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

Stitsch, Freitag, 28.05.2010, 10:28 (vor 5293 Tagen) @ MarcoOF

Ich glaube kaum, dass diese in so kurzer Zeit verjähren. Würde mindestens 3 Jahre vermuten.

Da das Ganze rückabgewickelt werden muss ist klar. Aber der Makler hat mich nicht abgemeldet, deshalb würde ich nach meinem Rechtsempfinden meinen, dass er mir auch meinen Schaden von den weiteren 3000€ bezahlen muss, die jetzt noch offen sind, weil die DAK teurer ist als die Private.

Oder???

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

MarcoOF @, Bad Offenbach, Freitag, 28.05.2010, 17:05 (vor 5293 Tagen) @ Stitsch

Es wird wohl schwierig werden, einen "Schaden" zu konstruieren.
Da der Makler Dich nicht bei der AXA angemeldet hast, bist Du einfach bei der GKV geblieben. Die höhere Beitragszahlung bei der GKV dürfte kein Schaden sein, sondern die systemimanente Besonderheit aller GKVèn (haben ja alle den gleichen Beitrag).
Schadensersatz also zunächst nix. Was anderes könnte sich natürlich ergeben, wenn Du im Vertrauen auf einen besseren Vers.Schutz der AXA dich im Falle eines KH-Aufenthaltes in die Hände eines Chefarztes (=Privatliquidation) begeben hättest. Dann könnte ich u.U. einen Schaden erkennen. Aber so ? :-(

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

Bodi, Freitag, 28.05.2010, 19:52 (vor 5293 Tagen) @ Stitsch

Auf welchen Status bestand die Versicherung denn vor März 2008? Lag eine mit der GKV vereinbarte freiwillige Versicherung vor oder wurde -etwa im Anschluß an eine Pflichtversicherung aus Arbeitnehmertätigkeit heraus- keine weitere Versicherung mit der GKV vereinbart?

Im letzteren Fall greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V. Die Besonderheit bei dieser Versicherungspflicht ist, dass keine Kündigung erforderlich ist. Sie erlischt automatisch kraft Gesetzes, sobald eine andere Absicherung im Krankheitsfall vorliegt, etwa eine PKV.
Nachzuzahlen wären in dieser Konstellation also nur die vier nichtversicherten Monate bis zum PKV-Vertragsabschluß.

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

Stitsch, Mittwoch, 09.06.2010, 10:01 (vor 5281 Tagen) @ Bodi

Hallo,

also vor März 2008 war ich Angestellter, dann habe ich gekündigt und wurde selbstständig.

Nach deinen Angaben bedeutet das, dass ich die GKV nie kündigen hätte müssen, da das im normalfall von selbst geschieht, wenn man eine PKV abschließt?

Es scheint so, als hättest du wirklich Ahnung davon, darüber bin ich sehr erfreut!!!!

Vielen Dank

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

RHW, Mittwoch, 09.06.2010, 19:24 (vor 5281 Tagen) @ Stitsch

Hallo,
also vor März 2008 war ich Angestellter, dann habe ich gekündigt und wurde selbstständig.
Nach deinen Angaben bedeutet das, dass ich die GKV nie kündigen hätte müssen, da das im normalfall von selbst geschieht, wenn man eine PKV abschließt?

Entscheidend ist, ob als Angestellter eine Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung bestand.

Die Krankenkasse orientiert sich an der Abmeldung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bekommt hiervon ein Duplikat (sieht fast so aus wie die jährliche Meldung über die Entgelthöhe, die vom AG für dieRentenversicherung gemeldet wird).
Wenn unter Beitragsgruppe "1111" vermerkt ist, ist eine Versicherung nach Nr. 13 entstanden. Diese Versicherung hat keine Kündigungsfrist.

Wenn unter Beitragsgruppe "9111" oder "0111" vermerkt ist, bestand und besteht eine freiwillige Versicherung. Diese Versicherung hat eine Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten.

Falls die Meldungen nicht vorliegen: die maßgebende Grenze für das Bruttogehalt liegt bei 4162 Euro brutto monatlich. Für Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten teilweise besondere Regelungen.

Gruß
RHW

Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab.

Bodi, Donnerstag, 10.06.2010, 04:41 (vor 5281 Tagen) @ Stitsch

Wie bereits geschrieben: Wenn als Arbeitnehmer eine Pflichtmitgliedschaft bestand (was der Regelfall ist), griff im Anschluß an das Arbeitsverhältnis die Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V. Aber nur bis zum Abschluß des PKV-Vertrags.

Die Rechtsgrundlage findet sich in §190 Abs. 13 SGB V:

"(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird."

D.h. anders als im Falle einer freiwilligen Versicherung ist weder eine Kündigung erforderlich noch gibt es Kündigungsfristen.

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