Befristete Beschäftigung während des Mutterschutzes (Gesetzliche Krankenkassen)

Ella, Mittwoch, 26.05.2010, 14:39 (vor 5296 Tagen)

Guten Nachmittag,

wie ich lese, gibt es hier Fachleute in Sachen Mutterschutz, Elternzeit und Krankenversicherung! Vielleicht können die ja auch mir helfen:

Ich bin derzeit freiwillig gesetzlich versichert, Studentin, 30 Jahre alt. Außerdem bin ich schwanger. Kurz vor(!) der Entbindung findet an unserer Uni eine große internationale Konferenz statt und ich könnte evtl. Arbeiten im Organisationskommitee übernehmen, dich mich tatsächlich sehr reizen, eben weil die Konferenz sehr angesehen ist und sich das einfach gut machen würde in meinem Lebenslauf. Die Arbeiten lassen sich auch gut mit Babybauch vereinbaren, weil eigentlich alles Telefonate und Internetrecherchen sind. Allerdings würde eine evtl. Stelle in den Mutterschutz reichen, falls nur Gelder für 1 Monat bewilligt werden, sogar erst im Mutterschutz beginnen.
Ich weiß, dass man vor der Geburt auf den Mutterschutz verzichten kann, aber kann man auch so späte vor/während des Mutterschutzes noch eine Stelle antreten?
Nicht, dass die Krankenkasse denkt, ich will nur Leistungen erschleichen, wie eine kostenlose Weiterversicherung während des Elterngeldbezuges (bekomme ich die überhaupt bei einer so kurzen Beschäftigung?) usw., auf das Mutterschaftsgeld würde ich ja verzichten, wenn ich weiter arbeite. Sowas würde ich natürlich dankend annehmen, aber das ist nicht meine eigentliche Motivation. Könnten mein Arbeitgeber oder ich Probleme mit der Krankenkasse bekommen?

Viele Grüße
Ella

Befristete Beschäftigung während des Mutterschutzes

RHW, Samstag, 29.05.2010, 10:03 (vor 5293 Tagen) @ Ella

Hallo,
der Verzicht auf das Beschäftigungsverbot ist hier geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/__3.html
Der Verzicht ist nicht an weitere Bedingungen geknüpft.
Ggf. ist es sinnvoll, sich bei der Stelle, die den Arbeitsschutz überwacht zu erkundigen (je nach Bundesland unterschiedlich, z.B. "Amt für Arbeitsschutz"), ggf. auch zusammen mit Arbeitgeber.
Ein hohes Risiko trägt hierbei der Arbeitgeber, da die Erklärung von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden kann. Ein weiteres Risiko des Arbeitgebers ist eine vorzeitige Entbindung:
z.B. einen Tag gearbeitet und am Folgetag die Entbindung: nach der Entbindung ist die Arbeit ausnahmslos verboten und der Arbeitgeber hat dennoch das (Teil-) Entgelt bis zum Vertragsende zu zahlen.
Bei der Krankenkasse kann der Eindruck entstehen, dass man sich Mutterschaftsgeld erschleichen möchte. Am besten - wenn die o.g. Punkte geklärt sind - persönlich bei der Krankenkasse erkundigen.
Vor Ort kann man meistens besser die Beweggründe erklären.
Für die Krankenkasse sind die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfrist maßgebend (in Ausnahmefällen auch die Situation 6 Wochen vor dem tatsächlichen Entbindungstag).
Gruß und alles Gute für die Entbindung (und die Konferenz)
RHW

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