Re: IKK Direkt (Gesetzliche Krankenkassen)

. @, Samstag, 13.10.2007, 09:20 (vor 6257 Tagen) @ Angela

Hallo Angela,

nein das ist nicht rechtens, nach §46 Sozialgesetzbuch V entsteht der Anspruch auf Krankengeld "im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt".

Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings für die Zeit, solange Versicherte Arbeitsentgelt erhalten -vgl. § 49 SGB V.

Leistet der Arbeitgeber also nicht volle 6 Wochen Entgeltfortzahlung, z.B. wegen Kündigung, hat die Krankenkasse auch vor Ablauf der 6 Wochen Krankengeld zu zahlen. Die Krankenkassen kann dann prüfen ob sie einen Erstattungsanspruch bei dem Arbeitgeber anmeldet, wenn die Kündigung z.B. nicht rechtens gelaufen ist. So besteht die Möglichkeit, sich die Höhe des gezahlten Krankengeldes evtl. wiederzuholen.


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