Beitragsbemessungsgrenzen (Sonstige Themen)

Hans, Mittwoch, 24.03.2004, 08:10 (vor 7549 Tagen)

Hallo,

kann mir jemand erklären, wie die Befreiung in der Praxis abläuft? Bei der KV/PV sind die Grenzen: 3.487,- € monatlich / 41850,- € jährlich.

Wird, im laufe eines Jahres, sobald man die Jahresgrenze überschritten hat, vom Arbeitgeber nichts mehr direkt einbehalten? D.h. man zahlt dann keine KV/PV - Beiträge mehr? Oder, gibt es irgendeine Rückerstattung?

Wie siehts aus, wenn man in einem Monat die 3487,- übersteigt, aber am Jahresende nicht die Jahresgrenze überschreitet? Zahlt man nur für die 3487 ? Muß man im nachhinein rückerstatten?

Gruß

Hans

Re: Beitragsbemessungsgrenzen

Oliver @, Mittwoch, 24.03.2004, 10:15 (vor 7549 Tagen) @ Hans

Hallo,

wichtig und maßgebend bei der Behandlung der Krankenversichrungspflicht und den Status ist die Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAE) und nicht die Beitragsbe-messungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze legt bloß die Höchstgrenze der zu zahlenden Beiträge (KV-Satz mal 3487,50 €) fest.
Die JAE liegt in diesem Jahr bei 46.350,00 € (monatlich 3.862,00 €).

Wichtig hierbei ist auch, dass immer das Jahr die Rolle spielt. Nicht ein einzelner Monat, wo ich vielmehr verdiene als im Rest des Jahres.

Für die Personen, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, ist bei der Beurteilung, ob sv-pflichtig oder nicht, die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend (Bestandsschutz).

Wenn deutlich absehbar ist (unterjährige deutliche Gehaltserhöhung), dass man im laufenden Jahr deutlich über dieser JAE liegt, dann kann man über den Arbeitgeber, und der wendet sich widerum an die Krankenkasse, eine Prüfung und Einschätzung veranlassen.

Wenn die Krankenkasse die Einschätzung nachvollziehen kann, dann ist man zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht mehr SV-pflichtig. Man kann dann sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder man wählt den Weg in die private Krankenversicherung (für mich der ungünstige Weg).

Gruß

Oliver

Re: Beitragsbemessungsgrenzen

Hans, Donnerstag, 25.03.2004, 07:32 (vor 7548 Tagen) @ Oliver

Hallo Oliver,

ich glaube, wir haben uns missverstanden. Ich meinte nicht die Krankenversicherungspflicht und einen evtl. Wechsel in die Privatversicherung. In der GKV werde ich sowieso weiterhin bleiben.

Es ging mir darum, wie es tatsächlich abläuft, wenn man die Höchstgrenzen überschreitet.


Gruß

Hans

Re: Beitragsbemessungsgrenzen

christine @, Donnerstag, 25.03.2004, 08:21 (vor 7548 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,
der Arbeitgeber darf nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) einbehalten, also wenn Dein regelmäßiges Gehalt über 3487,50€ liegt, dann immer nur %-Satz Deiner KK von 3487,50€ (=Beitrag von freiwilligen Mitgliedern).
Anders ist es, wenn Dein Gehalt nur zum Beispiel durch Urlaubsgeld über der monatl. BBG liegt und sonst darunter. Dann werden auch die offenen Differenzen BBG-Gehalt der Vormonate mit für den Beitrag herangezogen. Es darf aber dennoch nicht die anteilige BBG bis zum Zahlungsmonat überschritten werden, also zum Beispiel Urlaubsgeld im Juni, dann ist die anteilige BBG 6*3487,50 = 20.925 - vom Gehalt Januar bis Juni dürfen Beiträge insgesamt von 20.925€ berechnet werden, Verdienst darüber ist in der KV und PV Beitragsfrei.
Ich hoffe, es war verständlich erklärt und hilft Dir weiter
Christine

Re: Beitragsbemessungsgrenzen

Hans, Freitag, 26.03.2004, 07:16 (vor 7547 Tagen) @ christine

Vielen Dank Christine!

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