Falschauskunft und Beratungshaftung (Sonstige Themen)

smusica @, Donnerstag, 02.12.2004, 21:19 (vor 7299 Tagen)

Aus verschiedenen Gründen war ich vor der Geburt meines Sohnes sehr frühzeitig bemüht, sämtliche Fragen zum Thema Beitrag von freiwillig gesetzlich Versicherten während der Elternzeit mit und ohne Bezug von Erziehungsgeld zu klären. Da man mir auf meine zahlreichen Fragen im Callcenter meiner Krankenkasse (Novitas)keine endgültige Antwort geben konnte, verwies man mich an die Spezialabteilung. Dort wurde ich das erste Mal am 12.06.2003 telefonisch beraten.
Man konnte mir anfänglich auch nicht alle Fragen beantworten und wollte aus diesem Grund noch einmal Rücksprache mit der Vorgesetzten halten. Nichtsdestotrotz formulierte ich meine Fragen noch einmal schriftlich und sandte diese per Fax noch am selben Tag an die zuständige Abteilung.
Mündlich erteilte man mir die Auskunft , dass freiwillig gesetzlich Versicherte während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei sind. Diese Aussage wurde schriftlich noch einmal von der Vorgesetzten bestätigt.

Nun teilt man mir jetzt!!!! das genaue Gegenteil mit und fordert Euro 1.209,16 von mir. Wozu habe ich mich an die Fachabteilung gewandt, wenn noch nicht einmal dort bekannt ist, dass bereits seit mehr als 5 !!! Jahren
ein Urteil darüber exisiertiert, dass auch freiwillig gesetzlich Versicherte während des Bezuges von Erziehungsgeld Beiträge entrichten müssen.
Ich will in jedem Fall aufgrund der seinerzeit erteilten Auskünfte lediglich für die Zeit einen Beitrag zahlen, in der ich kein Erziehungsgeld erhalten habe.Auch Krankenkassen unterliegen einer gewissen „Beratungshaftung.“

Oder??????????


Re: Falschauskunft und Beratungshaftung

Sangriaeimer @, Montag, 06.12.2004, 11:55 (vor 7296 Tagen) @ smusica

Fehler passieren bei jeder Kasse, aber bei dieser Kasse
würde ich kündigen.

Vielleicht sind bei Ihnen ja Formfehler gemacht worden. Zunächst ist eine Anhörung gem. § 24 SGB X erforderlich und anschließend ein Verwaltungsakt gem. §§45 SGB X.

Das Schriftstück, worin der Vorgesetzte schriftlich bestätigt hat, dass keine Beiträge zu zahlen sind, kann man durchaus als Verwaltungsakt sehen und der muss erst einmal zurückgenommen werden und dann m. E. erst für die Zukunft.

Also auf jeden Fall Widerspruch einlegen, auf den "Verwaltungsakt" hinweisen und auf evtl. Formfehler.

Re: Falschauskunft und Beratungshaftung

Trabbifahrer, Dienstag, 07.12.2004, 08:29 (vor 7295 Tagen) @ smusica

Du kannst Dich auf die §§ 13 - 17 SGB I beziehen (Auskunfts- und Beratungspflicht). Der Verwaltungsakt kann m.E. tatsächlich nur in die Zukunft aufgehoben werden, ich persönlich würde micht mit den Kollegen streiten, die Erfolgsaussichten für dich stehen nicht schlecht (aber nicht das du mich verklagst, wenn du doch nicht gewinnen solltest)

Also erst einmal Widerspruch und ordentlich begründen.

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