Anwartschaftsversicherung (Sonstige Themen)

Jorg @, Dienstag, 06.09.2005, 13:50 (vor 7018 Tagen)

Gibt es auch einen Kostenvergleich für Anwartschaftsversicherungen für die GKV?

Re: Anwartschaftsversicherung

Susann Dreesen @, Donnerstag, 13.10.2005, 10:17 (vor 6981 Tagen) @ Jorg

Also, das wäre mir neu, dass es in der GKV eine Anwartschaftversicherung gäbe.
Hast du denn irgendwann mal vor dich selbstständig zu machen? Dann hast du Möglichkeit dich in der PKV vorzuversichern. Das heißt: du kannst bei einer PKV eine Anwartschaft heut abschließen und sicherst dir damit deinen jetzigen Gesundheitszustand. Wenn du dann in 10 Jahren in die PKV aufgrund von Selbstständigkeit eintreten möchtest, müssen sie dich aufnehmen. Aufgrund deiner Anwartschaftsicherst du dir deinen jetzigen Gesundheitszustand und musst dann aufgenommen werden. MfG P.S: Die Anwartschaft bei der Debeka kostet 1 €...

Re: Anwartschaftsversicherung

Chris @, Donnerstag, 19.01.2006, 19:53 (vor 6882 Tagen) @ Susann Dreesen

Anwartschaft in der GKV gibts, bei der Barmer etwa 40 Euro monatlich. Ich überlege das mir gerade, wegen eines Auslandsaufenthaltes. Hinterher kann man dann wieder problemlos in die GKV - bei Arbeitslosigkeit (ALG3) und Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze nach Rückkehr nach Deutschland aber eben auch. Deswegen weiss ich nicht ob es sinnvoll ist...


Chris

Re: Anwartschaftsversicherung

Agion, Montag, 23.01.2006, 17:51 (vor 6879 Tagen) @ Chris

Hi Chris,

wenn Du nach einem Auslandaufenthalt Leistungen der AA erhälst oder unter BBG beschäftigt bist, bist Du versicherungspflichtig. In dem Falle wäre eine Anwartschaft in der GKV, die es natürlich gibt, nicht nötig. Nur wenn Du nach der Rückkehr erstmal keine Leistungen erhälst, keine Arbeit hast oder Dich freiwillig GKV versichern möchtest brauchst Du diese Anwartschaftsversicherung.

Aber wer weiß das schon vorher so genau ;-)

Viele Grüße

Re: Anwartschaftsversicherung

Me @, Dienstag, 11.04.2006, 20:06 (vor 6800 Tagen) @ Jorg

Habe ich das richtig verstanden, dass eine gesetzlcihe Krankenkasse z.B. die AOK keine ANwartschaftsversicherung (z.B. für Zeitsoldaten) anbieten kann /darf?

Ist wirklich dringend würde mich über schnelle Antwort freuen!

Re: Anwartschaftsversicherung

Me @, Dienstag, 11.04.2006, 20:13 (vor 6800 Tagen) @ Me

Sorry habe gerade weitergelesen.

Die AOK hat mit meinem Lebensgefährten eine "freiwillige private KV/PV" abgeschlossen und handschriftlich darauf vermert, dass es sich dabei um eine Anwartschaftsversicherung handelt, die Kosten beliefen sich auf 37€/Monat! Ist ein Vertrag so gültig?

Die Barmer sagt, dass sie meinen Lebensgefährten zur AV nicht aufnehmen konnte weil er zum Zeitunkt der Anfrage noch familienversichert war! Bei der AOK gings aber trotz der FV!

Die bei der privaten KK haben gemeint, dass eine GKV das gar nicht anbieten darf, deshalb sind wir gewechselt, ich konnte kündigen , aber mein eingezahltes Geld krieg ich ja wahrscheinlich nicht wieder, oder?

Re: Anwartschaftsversicherung in der GKV

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 24.06.2009, 07:32 (vor 5631 Tagen) @ Jorg

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine schon mal im Forum eingestellte aber leider oft überlesene Stellungnahme zum Sinn von ANWARTSCHAFTEN in der GKV (Monatsbeitrag 43,97€) publiziert. Der Text ist hochbrisant und gibt ebenso wie beispielsweise die Webveröffentlichen der TK http://www.tk-online.de/tk/mit-der-tk-ins-ausland/beruflich-im-ausland/anwartschaft/23494 wichtige Hinweise zur kreativen Lösung von Fragen der Pflicht zur Versicherung einer gewünschten Mitgliedschaft in der kostengünstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bzw. auch der Möglichkeit weit nach dem 55. Lebensjahr noch in eine Gesetzliche zurück zu wechseln. Tief Durchatmen und Lesen

-> Nach dem am 1. 04. 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.

Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.

Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:

- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.

- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.

- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.

- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.
Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.

Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden.

Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

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