rückw. Nachzahlung nach Kündigung der GKK für Selbständige oder Barbezahlung (Sonstige Themen)

Carina @, Dienstag, 24.02.2009, 15:34 (vor 5754 Tagen)

Hallo, ich habe einen etwas komplizierten Fall und kenne mich in der Gesetzeslage überhaupt nicht aus. Hoffe, jemand kann mir helfen.

Ich bin selbständig und war zusätzlich bis Mitte letzten Jahres bei einer Firma angestellt, über die meine GKK bei der Techniker lief. Nach Kündigung habe ich mich nicht um eine neue KK gekümmert, bis mit die TKK die Mitgliedsschaft gekündigt hat. In den letzten 8 Monaten war ich also nicht versichert und bin davon ausgegangen, dass ich das auch nicht sein muss, da ja selbständig, obwohl mir natürlich klar ist, dass das keine Dauerlösung ist und ich mich schnellstmöglich wieder um einen Versicherungsschutz kümmern muss.

Heute war ich beim Arzt und habe € 50 hinterlegt um mir offen zu lassen, ob ich die Leistung wieder über eine GKK also meine alte, die Techniker abrechne oder in eine PKK wechsle. Darauf hin hat mir die TKK eine Leistungsübernahme geschickt, will jetzt aber auch die vergangenen Monate, in denen ich bewusst keine Leistung genützt habe, dafür in Rechnung stellen.

Meine Fragen:
Muss ich rückwirkend bezahlen oder kann ich durch die Barzahlung meine Kosten selbst tragen und dann neu abschließen?
Muss ich als Selbständige überhaupt versicher sein?

Danke für schnelle Hilfe, da der "Fall" sehr akut ist.

Re: rückw. Nachzahlung nach Kündigung der GKK für Selbständige oder Barbezahlung

Bodi, Dienstag, 24.02.2009, 17:26 (vor 5754 Tagen) @ Carina

Hat die Krankenkasse wirklich gekündigt oder sich nur nicht gemeldet?
Die Krankenkasse hätte jedenfalls nicht kündigen dürfen, da zu dem Zeitpunkt schon Versicherungspflicht für zuletzt gesetzlich Versicherte bestand. Darauf, ob Leistungen in Anspruch genommen wurden oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht an. Da offenbar aber ein Fehler der Krankenkasse vorliegt, würde ich versuchen, eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge zu beantragen.

Versicherungspflicht in der GKV besteht für zuletzt gesetzlich Versicherte, auch wenn diese selbständig sind (ist bei Ihnen der Fall, wobei ein Wechsel in die PKV möglich ist).
Die zuletzt privat Versicherten sind seit 2009 in der PKV versicherungspflichtig.

Re: rückw. Nachzahlung nach Kündigung der GKK für Selbständige oder Barbezahlung

Carina @, Mittwoch, 25.02.2009, 11:25 (vor 5753 Tagen) @ Bodi

Danke für die Antwort! Ja, die TK hat gekündigt, da ich es versäumt hatte, ihnen die Unterlagen ausgefüllt zurück zu senden. Meine Kontodaten, und meines erachtens auch eine Einzugsermächtigung, lagen ihnen allerdings vor.

Wie kann man denn eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beträge beantragen? Gibt es dazu Vergleichsfälle, auf die man sich berufen kann?

Re: rückw. Nachzahlung nach Kündigung der GKK für Selbständige oder Barbezahlung

Bodi, Freitag, 27.02.2009, 12:38 (vor 5751 Tagen) @ Carina

Einen Ansatzpunkt und den rechtlichen Rahmen für einen teilweisen Erlaß der Beitragsschulden liefert § 186(11) SGB V:

"11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Knackpunkt ist oft der Passus "aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat" - Unkenntnis über die Gesetzeslage reicht nicht aus. Allerdings hat die Kasse in diesem Fall offenbar selbst gesetzeswidrig gekündigt, insofern ist m.E. von einem Mitverschulden der Krankenkasse auszugehen.

Details regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung, die oft etwas versteckt auf der Homepage zu finden ist.

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