Auslandsaufenthalt: weiterhin versicherungspflichtig? (Sonstige Themen)

Schmitz @, Dienstag, 17.03.2009, 00:08 (vor 5734 Tagen)

Hallo,

Ich bin zur Zeit ein Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung. Ich beabsichtige demnächst mein Arbeitsverhältnis zu kündigen und für einige Monate nach Australien zu gehen zwecks einer Fortbildung die von mir privat arrangiert und finanziert wird. Meine Fragen sind jetzt:

1. Die Bildungsinstitution in Australien stellt für ihre Studenten eine eigene Krankenversicherung bereit. Muss ich für die Dauer des Auslandsaufenthalts(ca. 4 Monate) weiterhin bei meiner GKV versichert bleiben und Beiträge zahlen?

2. Ich rechne damit, dass ich nach meiner Rückkehr einige Monate ohne Einkommen auskommen müssen werde. Wie wird in diesem Fall die Beitragshöhe für die Krankenkasse berechnet?

Vielen Dank,

Daniel

Re: Auslandsaufenthalt: weiterhin versicherungspflichtig?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Dienstag, 17.03.2009, 14:46 (vor 5733 Tagen) @ Schmitz

zu 1) Nein, kannst Dich bei der GKV ab Ausreise abmelden, Verweise zum Gesetzestext im SGB V findest Du hier ohne Ende.
zu 2) nach Deinem Einkommen, heißt mindestens! knappe 130 Euro, wenn Du als Single und Privatier bzw. Hausmann ohne Einkommen bist bzw. Deine Frau in der PKV sein sollte? Zur Berechnung siehe mein Hinweis oben gleichlautend.

Re: Auslandsaufenthalt: weiterhin versicherungspflichtig?

Schmitz @, Mittwoch, 18.03.2009, 00:53 (vor 5732 Tagen) @ Joachim Röhl

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wird denn die Zeit in der ich nicht GKV versichert bin irgenwelche Auswirkungen für die Zukunft haben(z.B. was die evtl. Leistungen der Pflegeversicherung betrifft)?

Danke,

Schmitz

Re: Auslandsaufenthalt: weiterhin versicherungspflichtig?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 18.03.2009, 03:15 (vor 5732 Tagen) @ Schmitz

Per 26er http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__26.html empfehle ich die Weiterversicherung, damit die späteren Leistungsvoraussetzungen mit dem 33er in Klammern (2) da bei 6. per http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html nicht eingeschränkt werden.

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