Risikozuschläge rückgängig machen (Sonstige Themen)

jerrie, Freitag, 24.04.2009, 17:56 (vor 5691 Tagen)

Ich brauche einige gute Ratschläge!

Folgende Situation:

Ich bin privat krankenversichert. Nun hatte ich vor fünf Jahren verschiedene private Probleme und in deren Folge eine mittelgradige depressive Episode und Wirbelsäulenbeschwerden. Letzten Sommer (Juni 2008) ist nun die Therapie wegen der Depression erfolgreich beendet worden, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden war ich seit 2004 ebenfalls nicht mehr in Behandlung.
Nun habe ich mir in den Kopf gesetzt :-), dass ich die hohen Beiträge nicht länger zahlen möchte und bei der Versicherung nachgefragt, welche Bedingungen für eine Prüfung nötig seien. Sie bräuchten die Gutachten des Hausarztes und des Therapeuten.

Das entsprechende positive Gutachten des Hausarztes habe ich eingereicht, mein Antrag wurde nach Prüfung abgelehnt. Das Gutachten des Therapeuten werde ich in den nächsten Tagen einschicken.

Wie gelingt es, den Risikozuschlag wieder aus meiner Versicherung herauszubekommen? Welche Zeiträume müssten verstreichen, damit die Prüfung positiv verläuft? Für diese und weitere hilfreiche Infos bin ich sehr dankbar!!!


Re: Risikozuschläge rückgängig machen

Bodi, Sonntag, 26.04.2009, 11:09 (vor 5690 Tagen) @ jerrie

Wenn das Gutachten besagt, dass die Krankheit ausgeheilt ist und die Wahrscheinlichkeit, daran wieder zu erkranken nicht höher ist als bei gleichaltrigen Gesunden, muss die Versicherung den Risikozuschlag reduzieren oder streichen.

§ 41 VVG:
"Herabsetzung der Prämie
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist. "

Re: Risikozuschläge rückgängig machen

Frank Urban @, Dienstag, 15.12.2009, 15:28 (vor 5456 Tagen) @ Bodi

wie ist eigentlich "angemessen herabgesetzt" definiert?
Meine Krankenkasse hat mir den Risikozuschlag auf Basis einer ärtzlichen Bescheiniung halbiert. Ich frage mich jetzt aber warum der Zuschlag nicht ganz wegfällt. Warum kann er nur reduziert werden, wenn die Krankheit ausgheilt ist? Wie werde ich denn den restlichen Zuschlag auch noch los?

Re: Risikozuschläge rückgängig machen

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Dienstag, 15.12.2009, 19:06 (vor 5456 Tagen) @ Frank Urban

Fleisch, was die Katze einmal im Maul hat, gibt sie ungern wieder her ... warum sollte das bei Versicherungen anders sein? Von Deiner Hartnäckigkeit und der Aussagekraft der eingereichten aktuellen medizinischen Attesten zur Behandlungs- und Beschwerdefreiheit des seinerzeit eingeschätzten medizinischen Risikos hängt es ab. Notfalls hilft auch eine Beschwerde an den Leiter der Vertragsabteilung oder bei ganz dicken Hunden auch ein Schreiben direkt an den Vorstand. Bitte aber nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen, sondern Gesamtbeitrag inkl. Zuschlag auch mal mit dem vergleichen, was am Markt für Leistungsgleiches ohne Zuschlag aufgerufen wird. Bis zu einem Drittel Preisspannen sind inzwischen üblich, da einige Gesellschaften mit dem Risikoprogarmm AktuarMed recht souverän auf höchstem Niveau arbeiten und blitzschnell Risiken erfassen und einschätzen können (axa, allianz, dkv, central und victoria) Andere noch fast die Methode Metzgers Daumen beim Fleischverkauf zu praktizieren scheinen und hier gibts aber keine Namen ..

Re: Risikozuschläge rückgängig machen

Sascha @, Samstag, 25.07.2009, 15:14 (vor 5599 Tagen) @ jerrie

Wenn dir beide Atteste vorliegen und beide Ärzte einen Rückfall bzw. eine Behandlung aufgrund des selben Befundes tatsächlich ausschließen (was ich mir nur sehr schwer vorstellen kann bei nicht-organischen Krankheitsbildern), würde die Grundlage für den Zuschlag fehlen und er müßte entfallen. Allerdings muß man manchen Versicherer hiervon erst höchst richterlich überzeugen.
Etwas einfacher ist es, im Antrag nachzuschauen, für welchen Zeitraum der Versicherer für das entsrepchende Krankheitsbild Angaben in die Vergangenheit haben wollte. Sind dies beispielsweise 5 Jahre, dann würde ich den Ausschluß der Risikozuschläge genau 5 Jaher nach Vertragsbeginn beantragen - vorausgesetzt, in dieser Zeit fand dann auch wirklich keine Behandlung statt.

Viele Grüße,
Sascha

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