Obergrenze des Arbeitgeberzuschusses ist grundsätzlich der Beitrag, der bei einem GKV-Versicherten zu zahlen wäre.
Siehe § 257 SGB V:
"Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat".
Bsp: Gehalt 2000 EUR (Befreiung von der Versicherungspflicht oder Alter ab 55 Jahren unterstellt - sonst Zwangswechsel in die GKV), allgemeiner Beitragssatz 14,9%, um 0,9 Prozentpunkte vermindert=14%, davon die Hälfte=7%-> Arbeitgeberzuschuß 2000*7%=140 EUR.
Ist der PKV-Beitrag gering (Bsp. 200 EUR/Monat), greift für den Arbeitgeberzuschuss die zweite Obergrenze (höchstens die Hälfte des PKV-Beitrags, in diesem Fall also 100 EUR).