Privatrechnung weil Versichertenkarte nicht dabei (Sonstige Themen)

DD, Sonntag, 02.08.2009, 01:23 (vor 5592 Tagen)

Mein Sohn mußte während einer Klassenfahrt (Inland) wegen Krankheit zum Arzt. Leider hatte dieser die Versichertenkarte der Gesetzl. Krankenkasse nicht dabei, so dass der Lehrer die Privat-Rechnung (mit 2,3-fachem Satz) vorgestreckt hat, die wir natürlich übernommen haben.
Ist das denn rechtens?
Hätte die Rechnung nicht max. zum gesetzl. Tarif ausgestellt werden dürfen?
Besteht ein Recht, das Geld wieder zurück zu fordern?

VG, DD

Re: Privatrechnung weil Versichertenkarte nicht dabei

Czauderna, Sonntag, 02.08.2009, 11:26 (vor 5591 Tagen) @ DD

Hallo,
#das ist rechtens - wenn man sich nicht gegenüber dem Arzt als Kassenpatient legitimieren kann gilt man als Privatpatient.
Die Rechnungslegung mit dem 2,3fachen Satz geht auch völlig in ordnung.
Ich rate, die rechnung mit einer ensprechenden erklärung der GKV-Kasse vorzulegen - ggf. gibt es dann den Kassensatz wieder zurück.

Gruß

Czauderna

Re: Privatrechnung weil Versichertenkarte nicht dabei

DD, Sonntag, 02.08.2009, 15:09 (vor 5591 Tagen) @ Czauderna

Mein Sohn, der ja in einer Art Notsituation war, hat schon bemerkt, dass er Kassenpatient ist. Weiterhin wäre es uns möglich gewesen, die Karte nachzureichen.

Ist es somit nicht eine Art von Erpressung, sich das dann als Privathonorar zu holen?
Man hat als Kranker an einem Samstag ja nicht unbedingt die freie Arztwahl. Un sich dann an einem Minderjährigen zu bedienen ist m. E. dann schon fast schäbig.

Re: Privatrechnung weil Versichertenkarte nicht dabei

Czauderna, Montag, 03.08.2009, 05:03 (vor 5591 Tagen) @ DD

Hallo,
moralisch gesehen haben Sie vollkommen recht und auch die Sache mit der Nachreichung der Versichertenkarte wäre hier eine Möglichkeit gewesen, aber rein rechtlich geht das in Ordnung, auch das mit dem 2,3fachen Satz.

Gruß
Czauderna

Re: Privatrechnung weil Versichertenkarte nicht dabei

Jon Dohnson, Sonntag, 02.08.2009, 21:20 (vor 5591 Tagen) @ DD

Imho könnte, im Rahmen des § 15 SGB V, bei einer Notfallbehandlung die Karte nachgereicht werden.

Viele Kassen faxen, bei Anruf der Praxis, auch mal eine Ersatzbescheinigung mit den relevanten Daten an die Praxis.

Für die Nachreichung gilt eine 10-Tage-Frist.

Die unmittelbare Abrechnung mit 2,3 dürfte wohl eher die Ausnahme sein; man könnte meinen hier hätte der Arzt eine Notlage ausgenutzt.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum