Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)

Fundsache, Samstag, 13.02.2010, 19:13 (vor 5398 Tagen) @ Puschel

Eine Sache bleibt aber zu beachten:

Wer nach seiner Rückkehr zulange mit der Anmeldung trödelt, kann in den Mechanismus des § 5 Abs. 5 Satz 13 SGB V geraten.
Dann wird er zwangsweise seiner letzen Kasse zugeordnet und muss dort die neustartenden Kündigungsfristen aussitzen.


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