Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)
Eine Sache bleibt aber zu beachten:
Wer nach seiner Rückkehr zulange mit der Anmeldung trödelt, kann in den Mechanismus des § 5 Abs. 5 Satz 13 SGB V geraten.
Dann wird er zwangsweise seiner letzen Kasse zugeordnet und muss dort die neustartenden Kündigungsfristen aussitzen.
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- Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland -
Ritter,
11.02.2010, 14:57
- Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland -
Puschel,
12.02.2010, 17:08
- Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland -
Fundsache,
13.02.2010, 19:13
- Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland - Fundsache, 13.02.2010, 22:55
- Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland -
Fundsache,
13.02.2010, 19:13
- Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland -
Puschel,
12.02.2010, 17:08