Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)
Eine Sache bleibt aber zu beachten:
Wer nach seiner Rückkehr zulange mit der Anmeldung trödelt, kann in den Mechanismus des § 5 Abs. 5 Satz 13 SGB V geraten.
Dann wird er zwangsweise seiner letzen Kasse zugeordnet und muss dort die neustartenden Kündigungsfristen aussitzen.