Hallo Ritter,
im Anhang findest du die gesetzliche Begründung. Für dich dürfte Abschnitt 3 relevant sein. ABER lass dir gesagt sein- jede KV geht anders mit dem "neuen Wahlrecht" um. Das wird aber zugrunde gelegt. Im Zweifelsfall Gesetzestext mit zur Kundenberaterin nehmen.
(1) Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige
Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer
Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.
(2) In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten
Stelle ausstellen (BSG vom 13. 6. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51).
(3) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen
Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (z. B. auf Grund einer privaten Krankenversicherung oder einer
Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach
§ 19 Abs. 2 SGB V gelten ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf
einen Feiertag oder ein Wochenende fallen.