Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)

Ritter @, Donnerstag, 11.02.2010, 14:57 (vor 5400 Tagen)

Hallo zusammen,
wir waren für 24 Monate in USA und sind nun wieder zurück in D. Von meiner Wunsch-KV wurde mir gesagt, dass sie mich leider nicht aufnehmen können, ich müsste zunächst für 18 Monate die die KV, bei der ich früher versichert war. Stimmt das? Ich dachte, dass ich bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 18 Monaten freie Wahl hätte.

Kann jemand hier Licht ins Dunkel bringen?

Viele Grüße & vielen Dank
S

Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland

Puschel @, Freitag, 12.02.2010, 17:08 (vor 5399 Tagen) @ Ritter

Hallo Ritter,

im Anhang findest du die gesetzliche Begründung. Für dich dürfte Abschnitt 3 relevant sein. ABER lass dir gesagt sein- jede KV geht anders mit dem "neuen Wahlrecht" um. Das wird aber zugrunde gelegt. Im Zweifelsfall Gesetzestext mit zur Kundenberaterin nehmen.

(1) Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige
Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer
Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.

(2) In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten
Stelle ausstellen (BSG vom 13. 6. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51).

(3) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen
Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (z. B. auf Grund einer privaten Krankenversicherung oder einer
Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach
§ 19 Abs. 2 SGB V gelten ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf
einen Feiertag oder ein Wochenende fallen.

Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland

Fundsache, Samstag, 13.02.2010, 19:13 (vor 5398 Tagen) @ Puschel

Eine Sache bleibt aber zu beachten:

Wer nach seiner Rückkehr zulange mit der Anmeldung trödelt, kann in den Mechanismus des § 5 Abs. 5 Satz 13 SGB V geraten.
Dann wird er zwangsweise seiner letzen Kasse zugeordnet und muss dort die neustartenden Kündigungsfristen aussitzen.

Re: Krankenkassenwahl bei Rückkehr aus dem Ausland

Fundsache, Samstag, 13.02.2010, 22:55 (vor 5397 Tagen) @ Fundsache

Fehlerteufel:

Statt

§5 Abs. 5 Satz 13 SGB V muss es lauten
§5 Abs. 1 Satz 13 SGB V

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