Re: Außerordentliche Kündigung (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Donnerstag, 18.02.2010, 13:41 (vor 5393 Tagen) @ Melanie

Hallo,
dank welcher Kündigungsfrist - wenn es sich um ein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, dann endet mit der Abmeldung durch den Arbeitgeber auch die Mitgliedschaft in der GKV und es tritt zum Folgetag die Familienversicherung in Kraft wenn dafür alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigung ist da nicht erforderlich. Handelte sich bei der Beschäftigung um eine nichtkrankenversicherungspflichtige Tätigkeit, dann sollte man sofort mit der Kasse Kontakt aufnehmen und mit ihr das abklären, auch in diesem Falle wird die Kasse die Mitgliedschaft beenden wenn ab dem Folgetag Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Gruß
Czauderna


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