Bedingungen für Befreiung der Gesetzlichen? (Sozialpolitik)

mirabella @, Mittwoch, 13.06.2007, 14:58 (vor 6375 Tagen)

Ich bin seit 7 Jahren privat krankenversichert (Arbeitnehmerin). Vorher war ich bei der HEK gesetzlich verischert. Ich liege knapp über der Beitragsbemessungsgrenze zur Privaten. Nun mein Problem: ich möchte meine Arbeitszeit von derzeit 40 Stunden auf 35 bzw. 30 Stunden verringern. Somit würde ich wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden. Ich möchte aber auf jeden Fall bei meiner Privaten bleiben.
Die HEK sagt, sie würde mir einen Befreiungsbrief erteilen nur wenn ich meine Arbeitszeit auf die Hälfte verringere (was bei mir aber nicht in Frage kommt).
Muss ich meinen Traum von den 30 Stunden unter Beibehaltung meiner privaten Krankenversicherung begraben?

Re: Bedingungen für Befreiung der Gesetzlichen?

Besucher, Mittwoch, 13.06.2007, 15:55 (vor 6375 Tagen) @ mirabella

Hallo mirabella!

Also diese Bedingungen sind im § 8 (Befreiung von der Versicherungspflicht) SGB V geregelt. Und dort steht:


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
(1a lasse ich mal weg - da gehts um Arbeitslosigkeit)
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG oder nach § 1 Abs. 6 BEEG während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

Bei den weiteren Punkten gehts um Rentenbezug, Studenten, Arzt im Praktikum und Einrichtungen für Behinderte - das hab ich auch mal weggelassen.

Wichtig wäre dann noch der zweite Absatz dazu:

(2) Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


Fazit:

Da die anderen Punkte offenbar nicht auf Dich zutreffen, kannst Du Dich also tatsächlich nur befreien lassen, wenn Du die Arbeitszeit mind. halbierst. Die 5 Jahre hättest Du ja.

Zu bedenken wäre noch, dass dieser Schritt NIE (!) rückgängig zu machen geht.

Freundliche Grüße

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