Sonderkündigungsercht in PKV (Private Krankenversicherungen)

Nicola @, Samstag, 11.12.2004, 10:08 (vor 7293 Tagen)

Hallo,
ich bin derzeit privat versichert. Im Mai erwarten wir Nachwuchs und die BKK meines Mannes würde mich auf nehmen. Nun bekam ich den Tip, dass es ein Sonderkündigsrecht für mich gibt, das sogar gesetzlich verankert sein soll.

Kann mir jemand etwas dazu sagen?
Danke,
Nicola

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Jack @, Samstag, 11.12.2004, 15:10 (vor 7292 Tagen) @ Nicola

Zunächst mal herzlichen Glückwunsch !

Wenn Sie bisher privat versichert waren, sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie in die GKV wechseln. Der auf der Hand liegende Vorteil der kostenlosen Mitversicherung mag locken, aber was ist der Preis? Als Privatpatientin haben Sie beim Arzt kaum Wartezeiten, können jeden Arzt aufsuchen, auch Nicht-Kassenärzte. Im Krankenhaus bevorzugte Unterbringung und Behandlung. Im Voraus vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen.

Während Sie bei Ihrer Privatkasse einen Vertrag haben, in dem Rechte und Pflichten geregelt sind, sind Sie in der GKV Freiwild des Gesetzgebers. Der ändert und streicht im Sozialgesetzbuch rum und Sie haben keine Chance, sich zu wehren.

Wenn Sie die PKV verlassen, verlieren Sie die angesparten Altersrückstellungen. Während die PKV etwa 70 Millarden Euro Rückstellung gebildet hat, die im Alter den steigenden Leistungsbedarf finanziell abfangen sollen (pro Person 10.000 Euro), hat die GKV gar nix angespart, sondern 3-5 Millarden Schulden, je nach Quelle. Aus demographischen Gründen wird also der GKV-Beitrag in Zukunft steigen und die Zuzahlungen werden steigen und die Leistungen werden drastisch gekürzt. Sie sind also vom guten Willen der schmal nachwachsenden Generationen direkt abhängig (Generationenvertrag !?).

Denken Sie über den Tellerrand. Wenn Sie es sich leisten können, würde ich in der Privaten bleiben. Zumindestens aber eine Anwartschaftsversicherung weiterlaufen lassen, um ggf. ohne erneute Gesundheitsprüfung den Privatversicherungsvertrag wieder aufleben zu lassen.

vgl. auch
http://www.aerzteverein-me.de/pageID_414190.html
http://www.aerzteverein-me.de/pageID_1188315.html

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Nicola @, Sonntag, 12.12.2004, 12:38 (vor 7291 Tagen) @ Jack

Danke für Ihren Beitrag, jedoch enthält sie keine konkrete Antwort auf meine Frage. Die von Ihnen aufgeführten Punkte sind mir bekannt.

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Jack @, Sonntag, 12.12.2004, 13:55 (vor 7291 Tagen) @ Nicola

Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
...

So was findet man in den Versicherungsbedingungen.

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Nicola @, Dienstag, 14.12.2004, 12:08 (vor 7289 Tagen) @ Jack

Hallo,

danke, aber dieser Auszug findet sich in den AGBs meiner Versicherung nicht wieder. Haben die da was unterschlagen?

Danke für jede weitere Info.

Nicola

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Jack @, Dienstag, 14.12.2004, 15:17 (vor 7289 Tagen) @ Nicola

Was steht denn bei Ihnen in den AGB zur Kündigung ?

Da es allgemeine Bedingungen sind, dürften die für alle privaten Krankenversicherungen im Wesentlichen gleich sein.

Re: Sonderkündigungsrecht in PKV

Jack, Dienstag, 14.12.2004, 15:24 (vor 7289 Tagen) @ Nicola

die Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung finden sie auf der Seite http://www.pkv.de

Hier der Link zu den Musterbedingungen:
http://www.pkv.de/downloads/Standardtarif%204.2004.pdf

Re: Sonderkündigungsercht in PKV

Chris, Montag, 13.12.2004, 10:18 (vor 7291 Tagen) @ Nicola

Hi,

wenn Du krankenversicherungspflichtig wirst, kannst Du sofort die Privatversicherung wechseln. Gehe am besten zur BKK Deines Mannes und lasse Dich beraten. Die könnten Dir auch ne Bescheinigung ausstellen, dass Du krankenversicherungspflichtig wirst. So aus der Entfernung ist es immer schwierig, was konkretes zu sagen, wenn man nicht alle Daten hat.

Tschüs
Chris

Re: Sonderkündigungsercht in PKV

Nicola @, Dienstag, 14.12.2004, 12:10 (vor 7289 Tagen) @ Chris

Hallo Chris,

ich verstehe diese Antwort nicht. Ich bin derzeit berufstätig und privat versichert. Ab Ende März gehe ich Mutterschutz und würde dann nach der Geburt gerne in die Familienversicherung zu meinem Mann in die BKK wechseln.

Meine Frage war nun, ob es eine Möglichkeit gibt, meine PKV zu kündigen, um dann zu wechseln. Krankenversicherungspflichtig bin ich doch schon.

1000 ????

Nicola

Re: Sonderkündigungsercht in PKV

Chris, Dienstag, 14.12.2004, 12:41 (vor 7289 Tagen) @ Nicola

Hallo Nicola,

wenn Du jetzt berufstätig und privat versichert bist, bist Du zurzeit nicht krankenversicherungspflichtig.

So, habe jetzt gerade nachgelesen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V kannst Du nicht in die Familienversicherung Deines Mannes. "Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren."

Du warst vorher nicht gesetzlich krankenversichert, sondern privatversichert. Deswegen kannst Du nicht in die Familienversicherung.

ABER vorsichtshalber frage bei der BKK Deines Mannes nach. Bin kein Spezialist was Familienversicherung anbelangt.

Deswegen, erstmal nicht die PKV kündigen.

Tschüs
Chris

Re: Sonderkündigungsercht in PKV

Nicola @, Dienstag, 14.12.2004, 17:23 (vor 7289 Tagen) @ Chris

Hallo Chris,

das ist insofern richtig, dass ich selbst bei der BKK als kostenfreies Mitglied aufgenommen werde. Vorausstzung ist die Kündigung bei der PKV und das versuche ich derezit hinzubekommen.

Nicola

Re: Sonderkündigungsercht in PKV

Trabbifahrer, Mittwoch, 15.12.2004, 08:13 (vor 7289 Tagen) @ Nicola

Hallo Nicola,

das Sonderkündigungsrecht der PKV ergibt sich aus dem § 178 g? Versicherungsvertragsgesetz. Das weis aber jede private Krankenversicherung, so dass du dort separat nicht darauf hinweisen mußt.

Du benötigst von der gesetzlichen Krankenversicherung, in welche du ja wechseln möchtest, lediglich eine Mitgliedschaftsbescheinigung oder Versicherungsbescheinigung. Die Worte "versicherungspflichtiges Mitglied" oder "familienversichert nach § 10 V" sollten darauf unbedingt enthalten sein. Vom Eintritt der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung hat du 2 Monate Zeit, rückwirkend!!! den privaten Versicherungsvertrag nach eben beschriebenem Verfahren zu lösen.

Punkt 2:
Du sagst, du bist als Arbeitnehmerin privat krankenversichert(bis kurz vor der Entbindung). Insofern hat Chris Recht, dass du jetzt nicht in die kostenfreie Familienversicherung bei Deinem Mann kannst. (Falls das Eure Kasse trotzdem tut ist das zwar rechtswidrig, aber du genießt dann Vertrauensschutz, hast also Glück gehabt). Streng nach Rechtslage müßtest du weiter in Deinem PKV-Vertrag bleiben. Aber wenn Dir die BKK so bestätigt hat, nutze es ;-)

Aber Vorsicht

Chris, Mittwoch, 15.12.2004, 08:17 (vor 7289 Tagen) @ Trabbifahrer

Hi,

lass es Dir unbedingt schriftlich bestätigen. Wenn der BKK das nämlich erst hinterher auffällt und einen Rückzieher macht, kannst Du in Bedrängnis kommen, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass die BKK die entsprechende Aussage getätigt hat.

Tschüs
Chris

Re: Aber Vorsicht

Tobi @, Mittwoch, 15.12.2004, 09:52 (vor 7289 Tagen) @ Chris

Ich würd mich auch auf schriftliche Aussagen nicht verlassen:
Wenn die Krankenkasse - oder auch die Prüfer des BVAs - nachträglich feststellen, dass vor der Familienversicherung keine andere gesetzliche Versicherung vorlag muss die Familienversicherung rückwirkend beendet werden (da zum Zeitpunkt der Zusage falsche Informationen vorlagen). Leistungen sind ggf. zurückzuzahlen...

Re: Aber Vorsicht

Chris, Mittwoch, 15.12.2004, 12:16 (vor 7288 Tagen) @ Tobi

Klar, die Familienversicherung muss dann rückwirkend beendet werden. Wenn Du aber eine klare schriftliche Aussage hast, kannst Du nach Zivilrecht Schadensersatz verlangen :-).

Tschüs
Chris

heiße Kiste

Trabbifahrer, Donnerstag, 16.12.2004, 08:30 (vor 7288 Tagen) @ Tobi

Nicola genießt m.E. Vertrauensschutz, d.h. die Leistungen können nicht zurück gefordert werden (rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltunsakt, der nur in die Zukunft aufgehoben werden kann, außer bei arglistiger Täuschung, welche hier aber nicht vorliegt). Die Familienversicherung könnte somit nur vom Entdecken der Fehlbeurteilung in die Zukunft aufgehoben werden.

Richtig ist das die Familienversicherunszeiten von Nicola nicht im RSA anerkannt werden, das bedeutet für die entsprechende Kasse einen finanziellen Nachteil. (also quasi rückwirkend beendet, aus Kassensicht)

Da aber im Jahr 2004 durch das BVA die Familienversicherungszeiten von 2001 geprüft wurden ist es recht unwahrscheinlich, dass im ersten oder zweiten Jahr dieser Irrtum entdeckt wird, die 3 Jahre Zeitversatz ziehen sich wie ein roter Faden durch die Aufsichtsprüfungen.

Re: heiße Kiste

Tobi @, Donnerstag, 16.12.2004, 10:06 (vor 7288 Tagen) @ Trabbifahrer

Auf den Anträgen zur Familienversicherung muß die Vorversicherung angegeben werden (auch wegen dem Meldeverfahren an die Vorkasse). Steht an diesem Punkt ein privater Versicherer - und die Kasse sagt nichts dagegen - liegt auch keine arglistige Täuschung vor. Allerdings wird jeder einigermaßen gut eingelernte Sachbearbeiter den Antrag ablehnen (müssen).

Re: heiße Kiste

Nicla @, Donnerstag, 16.12.2004, 17:09 (vor 7287 Tagen) @ Tobi

Zusammenfassung:

1.) Bescheinigung von der BKK holen, dass sie mich als versichungsnehmer aufnehmen (nicht in die Familienversicherung, aber als Mitglied, dass aber in der Elternzeit keine Beiträge zahlen muss).

2.) Dann KÜndigung an die PKV schicken bei Eintritt der Elternzeit zusammen mit dieser Bescheinigung und mit was begrüde ich denn nun die Kündigung??

DAnke für Eure Diskussion, aber ich bin jetzt total verwirrt!

LG Nicola

Begründung der Kündigung

Trabbifahrer, Montag, 20.12.2004, 08:54 (vor 7284 Tagen) @ Nicla

...weil ich ab dem [Datum] gesetzlich krankenversichert bin.


mehr nicht.

Re: heiße Kiste

Mediott @, Freitag, 17.12.2004, 11:19 (vor 7286 Tagen) @ Trabbifahrer

Hallo Zusammen,

schließe mich der totalen Verwirrung an.

Jetzt aber mal ehrlich! Auch das Sozialversicherungsrecht folgt einer gewissen Logik. Es kann doch nicht angehen, daß man sich über Jahre privat versichert und dann in, für einen selbst wirtschaftlich ungünstigen Zeit, mal so locker kostenfrei wieder in die Gesetzliche einklinkt. Dies hat der Gesetzgeber schon bedacht und auch entsprechend geregelt.

Ohne jetzt mit Rechtsgrundlagen um mich zu werfen, würde wenn die Angaben bei der BKK korrekt gemacht werden, sowohl ein Antrag auf Familienversicherung als auch auf eine eigenen Mitgliedschaft unter den jetzigen Bedingungen abgelehnt werden! Punkt!

Aber ich möchte auch was Produktives beitragen. Ist ja schließlich bald Weihnachten.

Zum Jahreswechsel wird ja immer vom Arbeitgeber beurteilt, ob ein Arbeitnehmer im kommenden Jahr weiterhin versicherungsfrei oder wieder versicherungspflichtig (wegen z.B. Stundenreduzierung und somit wieder Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) wird.
Wie wärs mit einem kurzfristigen Antrag auf Teilzeit(!?) beim Arbeitgeber. (Siehe auch Teilzeit- und Gefristungsgesetz - TzBfG) Nur zur Info: Teilzeit ist hiernach alles was weniger als Vollzeit ist, selbst wenn es nur eine Stunde in der Woche weniger ist!

Ist dann alles nur ein reines Rechenexempel. Gehaltseinbuße für vielleicht 6 Monate zu PKV-Beitrag für 3 Jahre.

Voraussetzung ist natürlich, daß man sich nicht schon von der Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse per Bescheid hat befreien lassen!

Mich würde in diesem Zusammenhang auch die Meinung der anderen dazu interessieren.

Ansonsten schließe ich mich den Beiträgen von Tobi und Chris voll an!

In diesem Sinne...

Mit freundlichen Grüßen


Re: heiße Kiste

Nicola @, Freitag, 17.12.2004, 15:20 (vor 7286 Tagen) @ Mediott

Hallo,

die Frage ist sicher berechtigt, aber vielleicht gibt es auch Veränderungen im Leben, die so nicht geplant waren und man hat sich mit anderen Dingen belastet - schon mal darüber nachgedacht?

Nicola

Re: heiße Kiste

Mediott @, Freitag, 17.12.2004, 15:46 (vor 7286 Tagen) @ Nicola

Sicherlich! Ist ja auch kein Einzelfall und schon garnicht persönlich gemeint.

Nur als ich die Beiträge zum Thema gelesen habe, fand ich eben das hier ganz schon rumgeeiert wurde, was keinen "in der Sache" weiterbringt.

Es geht doch jetzt darum, die Kuh irgendwie vom Eis zu kriegen und das mit entsprechender Rechtssicherheit. Sonst geht der Schuß nach hinten los, hab ich leider oft genug erlebt. Nachher steht man völlig ohne Versicherungsschutz da. Auf Vertrauensschutz würde ich hier nichts geben.

Falls die Sache doch so durchgezogen wird, auf keinen Fall die PKV kündigen, sondern erstmal "ruhen" lassen, auch wenn es ein paar Euro kostet. Da hat Jack schon Recht!

Also nichts für Ungut.

Mit freundlichen Grüßen

P.S.: Die Meinung der Anderen interessiert mich auch nur im Hinblick auf den Lösungsvorschlag.

Soll ich mich wirklich privatversichern?

unentschlossener, Montag, 17.10.2005, 14:54 (vor 6982 Tagen) @ Nicola

Hallo zusammen,

bin 27 und war bislang im Familienverbund privatverischert. Nach Studiumsabschluss und diversen Nebenjob muss und will ich mich jetzt selbst versichern, zumal ich ab Nov. einen guten Job als Angestellter gefunden hab. Für mich war eigentlich immer klar, dass ich mich gesetzlich versichern werde, aber aufgrund meiner Recherchen zweifle ich mittlerweile daran. Vom Verdienst her könnte ich mich nämlich (gerade so) auch freiwillig privat versichern, was mir bisher übrigens auch so empfohlen wurde, weil ich zudem Single bin.
Allerdings möchte ich bis Anfang/Mitte 30 ne Familie gründen und meine Stelle (und somit der Verdienst) ist zunächst eh nur auf 3 Jahre befristet.
Was würdet ihr/ würden Sie mir raten, Einstieg in eine PKV oder GKV? Oder vielleicht GKV mit privater Zusatzversicherung?

Freu mich über jede Antwort!

Johannes

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